Northeim, 20.11.2023: Über die Zukunft des Energiaudits ist noch nicht in jedem Unternehmen entschieden – aber mit dem in der letzten Woche angekündigten Ende des Spitzenausgleichs und dem Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) am 18.11.2023 haben sich die Anforderungen geändert. Durch die angekündigte Anhebung der Stromsteuer-Entlastung für Unternehmen auf 20,00 EUR und den Wegfall des Spitzenausgleichs bei der Energiesteuer ab 2024 entfällt für viele KMU die Pflicht und auch der wirtschaftliche Anreiz für die Durchführung eines Energieaudits.
… oder besser gleich Energie- oder Umweltmanagementsystem?
Unternehmen sollten jetzt prüfen, inwieweit sie nicht die Schwellenwerte des EnEfG (§ 8 EnEfG) überschreiten und verpflichtet sind, zukünftig ein Energie- oder Umweltmanagement einzuführen und zu betreiben. Gerade diejenigen Unternehmen, die die Pflichten des EnEfG zukünftig erfüllen müssen, können ggf. schon auf die nach EDL-G notwendige Wiederholung des Energieaudits verzichten, soweit u.a. die Verpflichtung zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems dokumentiert vorliegt. Innerhalb von 24 Monaten muss die Zertifizierung oder Eintragung des Managementsystems dann nachgewiesen werden, wobei die Frist des EnEfG mit 20 Monaten deutlich kürzer gefasst ist, so dass mit der Umstellung „2 Fliegen mit einer Klappe“ geschlagen werden können.
Gern unterstützen wir Sie, soweit Sie Fragen zur Auditpflicht oder den Anforderungen in diesem Bereich haben.
Karsten Ahrens
Partner, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht

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