Antragsfrist für atypischen Minderverbrauch faktisch noch nicht abgelaufen!


München, 6.10.2023: Die neue Prüfbehörde hat auf deren Website bekannt gegeben, dass die Antragsfrist, um eine gesonderte Entlastung für Strom- gas- oder Wärmepreise wegen atypischen Minderverbrauchs im Jahr 2021 (40% weniger als im Jahr 2019) zwar vorbei ist, aber Anträge, die bis zum 31.10.2023 eingehen nicht als verfristet angesehen werden. Dies wurde auf der Startseite (hier: https://pruefbehoerde.pwc.de/) bekannt gegeben.

Die zusätzliche Entlastung ist erst Anfang August 2023 Gesetz geworden, wir berichteten hier, und die Frist bis Ende September war schon knapp bemessen, zumal das dafür angelegte Portal der Prüfbehörde erst zum 12. September online ging.

Betroffene Unternehmen (Voraussetzungen finden Sie hier), können daher weiterhin Anträge stellen, um die Entlastung zu erhalten. Anspruchsberechtigt dürften insbesondere Gastronomie, Hotellerie, Fitnessstudios und sonstige von den Coronamaßnahmen 2021 getroffenen Unternehmen sein, welche durch Schließungen nicht den „normalen“ Verbrauch aufgewiesen haben. Mindestentlastung muss hier 1.000 € sein. Voraussetzung ist auch, dass Corona-Hilfsmaßnahmen oder ähnliches gezahlt wurden. (wie gesagt, die Voraussetzungen finden Sie hier).

Michael Hill
Geschäftsführender Partner

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