Ab 26. September 2023 und nur bis 30. Juni 2024 sollen Privathaushalte eine Förderung für ein Gesamtsystem mit Ladeinfrastruktur “Solarstrom für Elektroautos ” (Zuschuss KfW 442) beantragen können. Gefördert wird die Anschaffung von Wallboxen mit einer PV-Anlage und einem Speicher. Das Budget soll bei 500 Millionen Euro liegen. Die maximale Förderhöhe soll bei EUR 10.200 liegen, die sich aus einem pauschalen Betrag für die Wallbox und einem Förderbetrag je kWp der PV-Anlage bzw. kWh des Speichers zusammensetzt. Der Besitz bzw. da Vorhandensein eines Elektroautos ist Voraussetzung. Die Förderrichtlinie ist inzwischen im Bundesanzeiger veröffentlicht, die KfW-FAQ bzw. das Merkblatt Solarstrom für Elektroautos geben zudem erste Antworten auf Unklarheiten.
Förderumfang
Gefördert wird
- eine nicht öffentlich zugängliche Wallbox mit mindestens 11 kW mit pauschal EUR 600 (unabhängig von den Gesamtkosten), bei bidirektionaler Fähigkeit mit pauschal EUR 1.200. im letzten Fall muss nur die Wallbox, nicht aber das BEV, grundsätzlich bidirektional laden können. Konkret muss die Wallbox die Kommunikation zum Elektrofahrzeug nach ISO 15118-20:2022 ermöglichen, Netz- und Anlagenschutz und Inselnetzerkennung nach VDE AR N 4105:2018 bieten, LVRT-Fähigkeit besitzen und die bidirektionale Strommessung ermöglichen. Die tatsächliche Nutzung der bididirektionalen Fähigkeit ist nicht Fördervoraussetzung.
- eine mindestens 5kWp PV-Anlage mit EUR 600/kWp, maximal für 10 kWp (= maximal EUR 6.000 Zuschuss), auch wenn die PV-Anlage größer ausfallen sollte.
- ein mindestens 5kWh Speicher mit EUR 250/kWh, maximal für 12 kWh (= maximal EUR 3.000 Zuschuss), auch wenn der Speicher größer ausfallen sollte.
- das Energiemanagementsystem
- die Kosten für die Installation
Dabei muss die Gesamtinvestition über der Fördersumme liegen, sonst entfällt die Förderfähigkeit (Ziffer 5.1. der Förderrichtlinie).
Voraussetzungen für die Förderung: Im Detail noch viele Fragen offen!
Folgende Voraussetzungen soll die Förderung haben:
E-Auto: Was heißt das?
Besitz eines Elektroautos: Nach der Meldung der KfW vom 3. September 2023 ist ein rein batterieelektrisches Fahrzeug Voraussetzung, der Besitz eines PHEV (Plug-In Hybriden) reicht daher nicht. Das ergibt sich zudem nun auch aus Ziffer 1.2. f) der Förderrichtlinie. Besitz soll dabei „Eigentum oder Leasing“ sein, wobei eine verbindliche Bestellung ausreichen soll. In der Förderrichtlinie ist in Ziffer 4 dagegen nur vom „Vorhandensein“ eines eigenen Elektrofahrzeugs die Rede.
Die erste, in der Praxis enorm wichtige, Frage ist die der Berücksichtigungsfähigkeit von Firmenautos. Reicht ein rein elektrischer (BEV) Firmenwagen für die Förderung? Nach den Ausführungen der KfW, die auf Besitz abstellt, scheint das nicht der Fall zu sein, da das BEV dann von der Firma und eben nicht dem Hauseigentümer „besessen“ wird. Wenn mit der Förderrichtlinie dagegen ein „eigenes“ BEV „vorhanden“ wäre, wenn der Antragsteller faktisch allein Zugriff auf einen Dienstwagen hat, würde dies den Kreis der Förderberechtigten deutlich erweitern. Angesichts der Ausführungen der KfW scheint dies von dieser jedoch anders verstanden worden zu sein. Im Merkblatt und in den FAQ ist nun auch ausdrücklich klargestellt, dass das BEV auf den Antragsteller oder eine andere zum Haushalt gehörende Person zugelassen sein muss. Das Firmenfahrzeug reicht damit grundsätzlich nicht.
Die Frage, ob das BEV vom Antragsteller selbst besessen werden muss oder nur von einem Haushaltsangehörigen, beantwortet die KfW dagegen dahingehend, dass eine Zulassung auf eine andere zum Haushalt gehörende Person ausreicht. Damit dürfte eine Förderung möglich sein, wenn etwa nur ein (noch im Haushalt wohnendes) Kind des Hauseigentümers ein BEV besitzt oder der nicht Eigentum besitzende Ehepartner.
Dagegen scheint es nicht zwingend, jetzt bereits ein BEV zu besitzen. Ausreichend dürfte die künftige Anschaffung sein, wenn der Förderantrag danach gestellt wird. Bei der kurzen Laufzeit der Förderung wäre aber eine gewisse Eile geboten.
Hauseigentümer: Wer ist das?
Die KfW führt aus, dass nur „Privatpersonen, die ein Wohngebäude besitzen und selbst bewohnen“ förderberechtigt sein sollen. Zudem sollen Wohnungseigentümer nicht förderberechtigt sein. Das ist in der Förderrichtlinie jedoch nicht ausdrücklich geregelt.
Fragen wirft das etwa auf, wenn ein Grundstück nur formal als WEG fungiert, aber faktisch zwei eigene Häuser beinhaltet. Da dann formal Wohnungseigentum vorliegt, dürfte damit auch keine Förderfähigkeit bestehen. Auf der anderen Seite ist Fördervoraussetzung aber nur, dass „Antragsberechtigte (…) Eigentümer des selbstgenutzten Wohngebäudes (sind) und in diesem Haus den Erst-, Haupt- oder alleinigen Wohnsitz haben.“ Da das Wohngebäude in Ziffer 1.2 der Förderrichtlinie nicht legal definiert ist, ist fraglich, ob dies im Sonderfall einer Doppelhaushälfte in Form einer WEG mit an sich getrennten „Gebäuden“ und ohne Sondereigentum nicht anders verstanden werden kann. Die FAQ der KfW schliessen aber WEG-Eigentümer ausdrücklich aus. Daher dürfte auch der Sonderfall einer formalen Zweier-WEG nicht förderberechtigt sein.
Weitere Fragen stellen sich, wenn mehrere Personen zusammen Eigentum besitzen. Bei Miteigentumsanteilen ist die Förderfähigkeit argumentativ zumindest dann zu begründen, wenn alle Miteigentümer das Haus selbst nutzen. Interessant wird es aber dann, wenn ein Miteigentümer das Haus nicht mehr selbst nutzt, etwa nach einer Trennung. Kann dann auch ein Miteigentümer allein die volle Förderung in Anspruch nehmen oder gibt es Abbhängigkeiten vom Miteigentumsanteil? Kann etwa ein Miteigentümer mit 25% Miteigentumsanteil dennoch die volle Förderung erhalten, auch wenn der Miteigentümer mit 75% Anteil die Immobilie nicht mehr selbst bewohnt? Noch komplizierter wird es dann mit Vermietung des 75%-Anteils. Da die Förderrichtlinie aber wohl nur vorgibt, dass der Antragsteller in gewissem Umfang Eigentümer (ausreichend dürfte Miteigentum sein) sein muss, dürfte es irrelevant sein, wenn dieser den Miteigentumsanteil von Dritten und wie er diesen nutzt (unentgeltlich bzw. per Miete).
Nicht in der Förderrichtlinie angesprochen ist der Besitz als GbR, etwa unter Eheleuten. Eine GbR ist grundsätzlich teilrechtsfähig und damit von den Privatpersonen als Gesellschafter zu unterscheiden. Das könnte dazu führen, dass damit die Förderfähigkeit entfällt, da dann die GbR und nicht der einzelne Gesellschafter Eigentümer wäre. Auch die FAQ der KfW schaffen hier keine ausdrückliche Klarheit. Wenn die Voraussetzung von natürlichen Personen als Eigentümer streng auszulegen ist, dürfte eine GbR aber förderschädlich sein.
Neuanschaffung der Komponenten: Was ist mit Ersatz/ zusätzlicher Anschaffung?
Die neu zu fördernden Gegegnstände (PV-Anlage, Speicher und Wallbox) müssen neu angeschafft werden und auch erst nach Förderzusage. Das dürfte aber nicht bedeuten, dass eine vorhandene PV-Anlage, ein vorhandener Speicher und/oder eine vorhandene Wallbox die Förderberechtigung zwingend ausschliesst. Eine ausdrückliche Regelung, dass die Förderfähigkeit entfällt, wenn ein Antragsteller bereits Teile des Gesamtsystems angeschafft hatte und nun ausbaut/ersetzt, ist jedenfalls in der Förderrichtlinie nicht enthalten. Es dürfte ausreichend sein, wenn die Systeme zusätzlich oder als Ersatz angeschafft werden. Dies ist in den FAQ jetzt auch von der kfW bestätigt. Beim Speicher ist jedoch die Anschaffung eines neuen Speichers Voraussetzung, die reine Erweiterung eines bestehenden Speichers reicht nicht. Bei der PV muss auch ein neuer Wechselrichter erworben werden.
Beispiel: Wer bereits eine Wallbox besitzt, sollte dennoch die Förderung erhalten können, wenn er die PV-Anlage und den Speicher neu erwirbt und dazu eine neue Wallbox, die dann die alte ersetzt.
Eigenverbrauch und Ökostrom
Der PV-Strom muss vorrangig zum Laden genutzt werden, eine Volleinspeisung wäre daher förderschädlich. Zudem muss 100% Strom aus Erneuerbaren Energien genutzt werden.
Bindungsdauer
Das geförderte Gesamtsystem muss ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme mindestens sechs Jahre zweckentsprechend genutzt werden. Dies dürfte maßgeblich das Laden mit PV-Strom und mit Ökostrom betreffen, denn eine Aufgabe der PV oder des Speichers ist eher nicht anzunehmen.
Ein E-Auto muss nach den FAQ „mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Gesamtsystems genutzt werden„. Details sind unklar. Unproblematisch dürfte ein nahtloser Wechsel eines BEV zu einem anderen BEV sein. Möglich sollte auch der Wechsel zwischen Haushaltsangehörigen sein.
Beispiel: Die Frau eines Paares fährt ein BEV und beantragt als Miteigentümerin der Immobilie die Förderung. Nach drei Jahren verkauft das Paar das private BEV der Frau und der Mann lässt ein wieder privates BEV auf sich zu. Dann dürfte die Nutzung eines BEV förderunschädlich weiter gegeben sein.
Was dagegen passiert, wenn der Antragsteller für eine (kurze?) Zeit kein BEV nutzt, ist offen. Wer etwa sein BEV verkauft, dann in einen längeren Urlaub fährt und erst nach dem Urlaub ein neues BEV zulässt, hat formal in dieser Zeit kein BEV genutzt.
Eine zweckentsprechende Nutzung dürfte dagegen dann entfallen, wenn der Antragsteller sein Auto aufgibt oder das BEV durch einen Verbrenner/PHEV oder auch ein FCEV ersetzt wird.
Dagegen ist weiter unklar, was passiert, wenn etwa die Wallbox nachträglich öffentlich zugänglich gemacht wird.
Erste Einschätzung
Die Förderung scheint an enge Kriterien geknüpft und wird daher nur für einen recht eingeschränkten Kreis in Frage kommen und ist auch zeitlich eng befristet. Angesichts des Umstands, dass PV und Speicher selbst oft bereits wirtschaftlich sind, ist die Notwendigkeit des Umfangs der Förderung fraglich. Ob die Förderung zudem einen wesentlichen Effekt haben wird und insbesondere ob das in der Präambel der Förderrichtlinie erwähnte Einsparpotenial von 2,6 Millionen Tonnen CO2 erreicht werden kann, bleibt abzuwarten.
Zudem sind gerade vor dem Hintergrund der recht langen Bindedauer einige Fragen offen, die derzeit noch nicht ausreichend addressiert scheinen. Die konkrete Ausgestaltung dürfte in der Praxis zahlreiche Probleme aufwerfen, die geklärt werden müssen. Wir gehen daher davon aus, dass es weitere Updates der Förderrichtlinie und ggfs. auf gerichtliche Verfahren zur Klärung geben wird.
Dr. Jan Bunnemann
Rechtsanwalt / Partner ensight

Hinterlasse einen Kommentar