Wieder Preisbremsen: Minderverbrauchs-Förderung – Vorsicht Frist droht!


Das Gesetz zu Änderung der Preisbremsen und weiterer energiewirtschaftlicher Regelungen (Korrekturgesetz) ist am 02.08.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Leider ist es nicht der große Wurf zu mehr Klarheit, wie von der Branche und den großen Kunden gedacht (dazu an dieser Stelle bald mehr). ABER: Es enthält eine Regelung für diejenigen Unternehmen, die im Jahr 2021 eine ungewöhnlich niedrige Abnahmemenge hatten, diesen einen zusätzlichen Entlastungsbetrag zu gewähren. Hier muss aber insbesondere der Antragszeitraum (September 2023) beachtet werden. Alleine die Berechnung und der Beleg zur Beantragung der Förderung ist extrem komplex – was wäre anderes zu erwarten gewesen.

Anspruchsberechtigte Unternehmen

Unternehmen, die im Jahr 2021 einen um 40 % geringeren Strom- / Wärme- oder Gasverbrauch hatten als 2019 haben die Möglichkeit, einen zusätzlichen Entlastungsbetrag zu erhalten, wenn diese:

  • Corona-Überbrückungshilfen für kleine oder mittlere Unternehmen bzw. Mittel aus dem „Fond Aufbauhilfe 2021“ durch ein Bundesland ODER Versicherungsleistungen, die den Erhalt der Leistungen „Fond Aufbauhilfe 2021“ entgegenstanden UND
  • die Höchstgrenze als (verbundenes) Unternehmen von 2 Mio. € im Förderzeitraum (d.h. alle Leistungen inkl. Preisbremse, Dezember-Soforthilfe, Energiekostendämpfungsprogramm, Härtefall-Unterstützung, etc.) NICHT überschreiten und mit dem zusätzlichen Entlastungsbetrag nicht überschreiten werden UND
  • der zusätzliche Entlastungsbetrag mindestens 1.000 € ausmacht UND
  • die beihilferechtlichen Regelungen zur befristeten Unterstützung aufgrund des Ukraine-Krieges einhalten (d.h. Empfänger darf insbesondere kein Unternehmen auf der Sanktionsliste der EU sein – wird wohl durch die Prüfbehörde spezifiziert werden).

Berechnung des zusätzlichen Entlastungsbetrags

Der zusätzliche Entlastungsbetrag wird nach folgender Formel berechnet:

Originäre Entlastungssumme * 1,5 * Anpassungsfaktor

Dabei ist die „originäre Entlastungssumme“ die Summe aller Leistungen aus der Preisbremse seit 01.02.2022 bis 31.08.2023. Nicht berücksichtigt werden andere Leistungen, die eigentlich in die Entlastungssumme gerechnet werden müssten (Dezember-Soforthilfe, etc.).

Der Faktor 1,5 ist der „Ausgleichsfaktor„, der sich aus dem ursprünglichen Plan ergab, dass die zusätzliche Entlastung für diejenigen Unternehmen gewährt werden, die 2021 mindestens 50 % weniger Strom, Gas oder Wärme verbraucht haben als 2019. Jetzt sind im Gesetz 40% daraus geworden, der Ausgleichsfaktor blieb aber derselbe.

Der „Anpassungsfaktor“ ist entspricht folgender Rechnung:

(Summe aller Energiemengen aller Entnahmestellen 2019) geteilt durch (Summe aller Energiemengen aller Entnahmestellen 2021) – 1

Beispiel:
Energiemenge 2019 = 10.000.000 kWh, Energiemenge 2021 ist 5.500.000 kWh
10.000.000 / 5.500.000 – 1 = 0,818

Zusammenfassendes Beispiel:
Hat der Unternehmer eine bisherige Entlastung Gas von 200.000 € erhalten, dann würde er nach dieser Formel (200.000 € *1,5 * 0,818) einen zusätzlichen Entlastungsbetrag von 245.400 € erhalten.

(Ob mit dem „zusätzlichen“ Betrag tatsächlich der volle Betrag oder nur dir beispielhaften 45.400 € gemeint haben, ist fraglich. Nach dem Gesetzeswortlaut ist der volle Betrag gemeint.)

Antragsverfahren

Der Antrag ist zwischen dem 01.09.2023 und dem 30.09.2023 bei der Prüfbehörde (noch nicht in Betrieb, bzw. benannt) einzureichen. Diese hat bis zum 31.12.2023 über die Förderung zu entscheiden. Wesentlicher Inhalt des Antrags sind:

  • Die Mitteilung der „orignären Entlastungssumme, nachgewiesen durch alle Versorger-Rechnungen bis einschließlich 31.08.2023 mit der ausgewiesenen Entlastung,
  • Höhe des zusätzlichen Entlastungsbetrags,
  • Strommengen 2021 und 2019, nachgewiesen durch alle Rechnungen aus diesem Zeitraum,
  • Vollständigkeitserklärung durch den Unternehmer und
  • Liste aller (verbundener) Unternehmen, Entnahmestellen und jeweilige Versorger, sowie einzelner bisher gezahlter Entlastungsbeträge sowie
  • Nachweis aller sonstigen Entlastungen aus Dezember-Soforthilfe, Energiekostendämpfung, etc. seit Krisenbeginn.

Bewertung

Diese Regelung ist für kleinere Unternehmen, insbesondere aus den durch Corona gebeutelten Branchen (Hotels, Veranstaltung, Messen) relevant. Die bürokratischen Hürden, die Komplexität der Berechnungen und auch die Anforderung an Nachweise macht die Regelung kaum verständlich.

Problematisch ist aber, dass es aktuell weder eine Prüfbehörde gibt, noch Rechnungen für August 2023 (bei Monatsabrechnern) vorliegen werden, geschweige denn die Entlastungen durch Vermieter berücksichtigt werden können. Sobald Unternehmen im Verbund mehr als 2 Mio. € Entlastung erhalten (angenommen Hotelkette mit 20 Hotels, Entlastung je Hotel 100.000 €), ist diese zusätzliche Entlastung nicht mehr erreichbar.

Wir dürfen gespannt bleiben, wie viele Unternehmen hier einen Antrag stellen werden und ob diese Maßnahmen wirklich helfen.

Michael Hill
Partner

3 Antworten zu „Wieder Preisbremsen: Minderverbrauchs-Förderung – Vorsicht Frist droht!”.

  1. Avatar von Preisbremsen: Prüfbehörde(n) bestimmt | Blog der ensight Legal Tax Consulting

    […] das Antragsverfahren für die „Minderverbrauchs-Förderung“ (siehe Artikel hierzu, hier) umsetzen. Hier droht ja auch eine gesetzliche Antragsfrist zum […]

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  2. Avatar von Preisbremsen: Antragsportal der Prüfbehörde für atypische Minderverbräuche ist online!! | Blog der ensight Legal Tax Consulting

    […] atypischen Minderverbräuchen bei den Preisbremsen online ist. Über die Antragsvoraussetzungen hatten wir berichtet, möchten aber nochmals auf die Frist zum 30.09.2023 (also in 18 Tagen von heute) […]

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  3. Avatar von Antragsfrist für atypischen Minderverbrauch faktisch noch nicht abgelaufen! | ensight.blog

    […] Unternehmen (Voraussetzungen finden Sie hier), können daher weiterhin Anträge stellen, um die Entlastung zu erhalten. Anspruchsberechtigt […]

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