Preisbremsen: Anpassung der Differenzbetragsverordnung erneut geplant


München 20.06.2023: Ab September soll für alle diejenigen Unternehmen, welche die Höchstgrenze von 2 Mio. € überschreiten eine Grenze für den Differenzbetrag (Ergebnis der Rechnung: vertraglicher Arbeitspreis minus gesetzlicher Referenzpreis) von 6 ct/kWh im Bereich Gas und Wärme (Änderung betrifft nur Gas, danke an Herrn Sahin – siehe Kommentar) und 18 ct/kWh im Bereich Strom gelten (Pressemeldung hier).

Seit 1. Mai 2023 gilt für diese Kunden bereits nach der sog. „Differenzbetragsverordnung“ (welche nun geändert werden soll) ein maximaler Differenzbetrag von 8 ct/kWh im Bereich Gas und Wärme und 24 ct/kWh im Bereich Strom.

Hierzu ein Beispiel:

Ein Letztverbraucher (Verbund) hat für alle Entnahmestellen, welche allesamt über 30.000 kWh im Jahr Abnahmemenge aufweisen, einen festen Arbeitspreis Strom von 39 ct/kWh für das Jahr 2023 vereinbart. Der Letztverbraucher hat eine Selbsterklärung abgegeben, dass sein Unternehmen (oder Verbund) eine Entlastung von mehr als 2 Mio. € erwartet, konkret bspw. 3,5 Mio. €.

Dieser Letztverbraucher erhält für den Zeitraum von Januar bis 30. April eine Preisbremse (Entlastungsbetrag) in Höhe des verbrauchten Entlastungskontingents multipliziert mit dem vollen Differenzbetrag i.H.v. 26 ct/kWh. Ab Mai 2023 bis 31.August 2023 erhält der Kunde Entlastungen nur bis maximal 24 ct/kWh, also konkret 37ct/kWh. D.h. er zahlt auch für das Entlastungskontingent in diesen Monaten eine Preis von (konkret) 15 ct/kWh. Ab September (bis hoffentlich nur 31.12.2023) erhält der Kunde eine Entlastung von maximal 18 ct/kWh, also konkret bis 31 ct/kWh. D.h. er zahlt für das Entlastungskontingent konkret 21 ct/kWh.

Ich hoffe, das ist verständlich. Für Rückfragen stehen wir gerne bereit.

Da sich aufgrund dieser Regelungen die krisenbedingten Energiemehrkosten verändern, kann es sein, dass alsbald neue Selbsterklärungen von Kunden notwendig sind, die bis Ende November 2023 ohnehin für die Zukunft in geänderter Fassung eingereicht werden können.

Noch etwas: Eine Prüfbehörde ist immer noch nicht bestimmt worden und die Korrekturnovelle ist unseres Wissens immer noch in den Ausschüssen des Bundestages. Ob diese noch vor den Sommerferien kommt, ist fraglich. Ab wann die Korrekturen dann anwendbar sind, ebenso…

Michael Hill
Partner

2 Antworten zu „Preisbremsen: Anpassung der Differenzbetragsverordnung erneut geplant”.

  1. Avatar von Sahin
    Sahin

    Hallo Herr Hill,
    vielen Dank für Ihre Mitteilung!
    Nur zur Info: Der Differenzbetrag ab Mai 2023 für Wärme/Dampfbelieferung bleibt unverändert!

    Weitere Anmerkungen hierzu habe ich bei LinkedIn unter https://www.linkedin.com/feed/update/urn:li:activity:7036730630084202496?commentUrn=urn%3Ali%3Acomment%3A%28activity%3A7036730630084202496%2C7075154137696325632%29
    kommentiert!

    Ich würde mich sehr freuen, wenn wir uns bei Linkedln vernetzen!
    MfG
    Mustafa Sahin

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  2. Avatar von Angepasste Differenzbetragsverordnung beschlossen: Geltung ab 01.10.2023 | Blog der ensight Legal Tax Consulting

    […] € Entlastung im Rahmen der Preisbremsen beansprucht. Hintergrund und funktionsweise hatten wir hier schon einmal […]

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