Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck hat heute (Donnerstag, 23 Juni 2022) vormittags bekanntgegeben, dass die zweite Stufe des Notfallplans Gas, die sogenannte Alarmstufe, ausgerufen ist. Grund sind die Kürzungen der Lieferungen von Gas aus Russland. Was bedeutet das?
Zunächst: Wenn Russland die Liefermengen nicht erhöht, sind die angestrebten Füllstände der Speicher „kaum mehr ohne zusätzliche Maßnahmen erreichbar„. Das bedeutet, dass eine Gasmangellage droht. Sollte der Winter streng werden oder der Verbrauch nicht deutlich sinken, droht das Gas auch unter Berücksichtigung der Speicher nicht zu reichen.
Was bedeutet die Alarmstufe rechtlich? Wichtig: Die Alarmstufe allein begründet noch kein Recht zur Abschaltung von einzelnen Verbrauchern oder Bereichen. Auch wird durch die Alarmstufe allein noch nicht in die Preisregelungen von Verträgen eingegriffen. Allerdings sieht § 24 Energiesicherungsgesetz (EnSig) Preisanpassungsmöglichkeiten vor, wenn „die Bundesnetzagentur nach Ausrufung der Alarmstufe (…) in Verbindung mit dem Notfallplan Gas (…) eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland“ feststellt. Die Feststellung der BNetzA erfolgt nach § 24 Abs. 4 EnSiG im Bundesanzeiger. Diese Feststellung ist noch nicht erfolgt und in der Pressemitteilung des BMWK wird erwähnt, dass „die Bundesregierung vorerst noch nicht Gebrauch“ von dem Preisanpassungsmechanismus des § 24 EnSiG machen wird. Aufgrund der dynamischen Situation ist aber unklar, wie lange dies Gültigkeit haben wird.
Was unternimmt die Regierung? Das BMWK beabsichtigt, über den Einsatz von Kohlekraftwerken den Verbrauch von Gas zur Stromerzeugung zu reduzieren und so Mengen einzusparen. Daneben gibt es eine Kreditlinie von zunächst 15 Milliarden Euro zur Speicherbefüllung. Zudem soll ein Gasauktions-Modell industrielle Gasverbraucher anreizen, Gas einzusparen. Mit allen, auch weiteren, Maßnahmen soll die Menge an verfügbarem Gas erhöht werden, um die Versorgungssicherheit zu erhalten.
Bei rechtlichen Fragen rund um Ihren Gasvertrag, sei es als Verbraucher oder Versorger, stehen wir gerne zur Verfügung. Die derzeit vermehrt zu beobachtenden Preiserhöhungen sind rechtlich im Einzelfall zu prüfen bzw. auf der anderen Seite Möglichkeiten zur Kostenweitergabe zu eruieren. Kontaktieren Sie uns bei Fragen jederzeit gerne!
Michael Hill / Dr. Jan Bunnemann
Rechtsanwälte