Die „Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel“ (BECV) ist am 28. Juli 2021 als dritte Verordnung zur Ausgestaltung des Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) in Kraft getreten, nachdem in Abweichung vom ursprünglichen Entwurf insbesondere der Selbstbehalt für Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von unter 10 Gigawattstunden für emittiertes CO2 von 150 Tonnen auf bis zu 50 Tonnen reduziert wurde. Von dieser Änderung hatte der Bundestag seine Zustimmung abhängig gemacht.
Ziel der BECV ist es, die durch den nationalen Brennstoffemissionshandel verursachten höheren Belastungen für produzierende Unternehmen abzumildern. Die grenzüberschreitende Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen soll – so die Intention des Gesetzgebers – erhalten bleiben und eine Verlagerung der Unternehmen in Länder mit weniger strengen Emissionsauflagen verhindert werden.
Zu diesem Zweck sieht die BECV eine Reihe von Sektoren bzw. Teilsektoren vor, die beihilfeberechtigt sind. Außerdem beinhaltet die BECV in den §§ 18 ff. die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen weitere Sektoren oder Teilsektoren auf Antrag von Zusammenschlüssen von Unternehmen oder Interessenverbänden, denen ein bestimmtes Mindestquorum an vertreten Mitgliedern angehören muss, nachträglich anzuerkennen. Der Antrag auf nachträgliche Anerkennung kann gemäß § 22 BECV für die Periode 2021 bis 2025 grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von neun Monaten ab Inkrafttreten der BECV und damit bis zum 29. April 2022 gestellt werden.
Die bloße Eingruppierung eines Unternehmens in den Bereich eines beihilfeberechtigten Sektors oder Teilsektor genügt aber nicht, um eine Beihilfezahlung nach der BECV zu erhalten. Die Auszahlung einer Beihilfe ist an weitere Voraussetzungen geknüpft.
Erforderlich ist, dass das Unternehmen spätestens ab dem 1. Januar 2023 über ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach § 10 BECV verfügt, wobei für Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe von weniger als 10 Gigawattstunden gewisse Vereinfachungen gelten.
Des Weiteren muss das Unternehmen gemäß § 11 BECV grundsätzlich ab dem Jahr 2023 Investitionen in Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz tätigen, soweit diese unter den Kriterien des § 11 Abs. 2 BECV wirtschaftlich durchführbar sind oder alternativ nach § 11 Abs. 4 BECV Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses treffen. Für diese Maßnahmen müssen abzüglich anderweitiger Fördermittel für die Abrechnungsjahre 2023 und 2024 mindestens 50 Prozent und ab dem Abrechnungsjahr 2025 mindestens 80 Prozent der im vorangegangen Jahr gewährten Beihilfesumme aufgewendet werden.
Die Gegenleistungsmaßnahmen müssen dabei gemäß den Anforderungen des § 12 BECV gegenüber dem Umweltbundesamt als nach § 3 BECV zuständiger Behörde nachgewiesen werden. Darüber hinaus ist die fristgerechte Abgabe eines Antrags bis zum 30. Juni des Folgejahres, also für das Abrechnungsjahr 2021 erstmals zum 30. Juni 2022 erforderlich, um die Beihilfe zu erhalten.
Die Berechnung der Höhe des Beihilfebetrags erfolgt dabei unter Zugrundelegung des jeweiligen Kompensationsgrads des beihilfefähigen Sektors bzw. Teilsektors multipliziert mit dem entsprechenden Benchmarkwert. Nicht entlastungsfähig ist dabei der Selbstbehalt, der je nach Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens zwischen 50 und 150 Tonnen CO2 beträgt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Brennstoffmengen die zu Zwecken nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 BECV eingesetzt wurden, nicht berücksichtigungsfähig sind. Unberücksichtigt bleibt damit bspw. der Anteil des eingesetzten Brennstoffs der in KWK-Anlagen zur Erzeugung von Strom verwendet wird. Ebenso nicht beihilfefähig sind Brennstoffmengen, die zur Herstellung von Produkten oder zur Erbringung von Dienstleistungen verwendet wurden, die keinem beihilfeberechtigten Sektor zuzuordnen sind.
Hans Koppenwallner
Anwalt