Geplante Strom- und Energiesteuertransparenzverordnung mit einigen Fallstricken


Das Bundesfinanzministerium plant eine Transparenz-Verordnung zu veröffentlichen. Darin sind – neben einer Offenlegungspflicht bei größeren Steuerentlastungsbeiträgen – auch Änderungen der Durchführungsverordnungen für die Strom- und Energiesteuer betroffen, die u.a. Auswirkungen auf Anlagen oder Geschäftsmodelle in den unterschiedlichen Unternehmen haben können. Ich habe die in unserem Beratungsgeschäft bisher wesentlichen Änderungen nunmehr zusammengefasst. Ob die Verordnung so kommt, ist fraglich, denn verständlicherweise formiert sich derzeit der Widerspruch hierzu.

StromStV:

  1. Versorgereigenschaft neu definiert.

Neu soll sein, dass nach dem neuen § 1a der StromStV auch derjenige nicht als Versorger gilt, der Strom, den er selbst geliefert bekommen hat an Mieter, etc, aber auch an E-Mobile-Ladesäulen oder sonstige Unternehmen auf dessen Grundstück leistet. Letzteres gilt nur, wenn das empfangende Unternehmen Dienstleistungen für den Hauptabnehmer leistet und diese mit dem eingesetzten Strom erst ermöglicht wurden. Das heißt, wenn in einer Kundenanlage ein Hauptabnehmer sitzt, der den Strom sodann an Dritte weiterleitet, den er selbst von einem externen Versorger erhalten hat, gilt dieser in bestimmten Fällen nicht bereits deshalb als Versorger. Dasselbe gilt zudem auch für nur geringe Mengen Strom, der von einem externen Versorger kommt, in seiner Kundenanlage weitergeleitet wird.

Bei einer Weiterleitung großer Mengen Strom von externen Versorgern durch den Hauptabnehmer an Dritte in seiner Kundenanlage ist der Hauptabnehmer aber weiterhin Versorger und bedarf der Versorgererlaubnis…

Beispielsfall hierfür:

Ein Chemiewerk nimmt Strom an der Grundstücksgrenze von Versorger XY ab. Dieser Strom wird teilweise dazu genutzt, den Bedarf des Kantinenbetreibers des Chemiewerkes zu decken (Fall 1), des Weiteren wird ein Kioskbetreiber, welcher für alle auf dem Gelände des Chemiewerkes ansässigen Unternehmen und Mitarbeiter Zeitungen verkauft, mit dem Strom versorgt (Fall 2) und der Strom fließt zudem noch an ein unabhängiges Unternehmen, welches eigenständig aus den Reststoffen der Chemischen Prozesse z.B. Gips herstellt (Fall 3).

Aufgrund von Fall 1 und Fall 2 wäre das Chemiewerk nicht Versorger und damit bspw. verpflichtet Stromsteuer an das zuständige HZA abzuführen (diese schuldet das Chemiewerk vielmehr dem Versorger XY). Zum einen (Fall 1) handelt es sich um ein Unternehmen, das Dienstleistungen für den Hauptabnehmer mit dem weitergeleiteten Strom erbringt, zum anderen (Fall 2) handelt es sich wohl um eine geringe Strommenge. Nur da auch Fall 3 vorliegt und ein fremdes Unternehmen mit größeren Mengen Strom versorgt wird, wird das Chemiewerk bezüglich der dort gelieferten Menge zum Versorger im Sinne des TromStG und zum Schuldner der Stromsteuer gegenüber dem HZA.

Für den Lieferant, der in unserem Beispielsfall das Chemieunternehmen beliefert, bedeutet das, dass nur diejenigen Mengen, welche vom Chemieunternehmen in seiner Eigenschaft als „Nicht-Versorger“, also Letztverbraucher, bezogen wurden, mit einer Stromsteuer belegt werden dürfen. Die Mengen, welche an das Gips-herstellende Unternehmen weitergeleitet werden, muss das Chemieunternehmen selbst als Versorger versteuern.

  1. Zusammenfassung von Erzeugungsanlagen (geänderter § 12b Abs. 2 StromStV)

Die Leistung von Erzeugungsanlagen werden nunmehr auch nach StromStV zusammengerechnet, wenn diese gemeinsam „zum Zwecke der Stromerzeugung“ gemeinsam gesteuert werden (bereits durch Schreiben des BMF März 2015 so gehandhabt). Dazu gehören nun auch ausdrücklich Anlagen, die sich in der EEG-Direktvermarktung befinden. ACHTUNG: Ich gehe davon aus, dass auch die neue verpflichtende Direktvermarktung nach KWK eine solche Zusammenfassung bedeuten kann.

  1. Keine Beteiligung Dritter an der Leistung von Strom in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang (geänderter § 12 b Abs. 4 StromStV)

Bisher war es auch schon so, dass nur dann eine Befreiung von der Stromsteuer möglich ist, wenn wirklich nur der Anlagenbetreiber und der Letztverbraucher an einer Lieferung von Strom aus der Erzeugungsanlage beteiligt sind. Ausgenommen war die „Zwischenlieferung“ an den Netzbetreiber. Nunmehr ist auch geklärt, dass wenn neben dem Anlagenbetreiber der Netzbetreiber und dann der (nicht entflochtene) Vertrieb eines Stadtwerks beteiligt ist, der Vertrieb auch „Dritter“ in diesem Sinne ist…

  1. Einengung der „räumlich unmittelbaren Nähe“ (neuer § 12 b Abs. 5 StromStV)

Das Thema dürfte eher die Versorger und deren Regionalstromerzeugung betreffen: Räumlich unmittelbare Nähe war bislang auch die Lieferung innerhalb eines Gemeindegebietes nach einem BFH-Urteil. Nun soll die unmittelbare Nähe auf angrenzende Grundstücke und zusammengehörende Gewerbegebiete innnerhalb einer Gemeinde beschränkt werden. Dies dürfte einige Ausnahmetatbestände entfallen lassen, welche zu einem Regionalstromprodukt genutzt werden konnten.

  1. (Kleinere) Erweiterung der Anwendung der „betrieblichen Entnahme“ nach § 9b und 10 StromStG (neuer Absatz 4 des 17 b sowie Absatz 4 Satz 1 des 19 StromStV)

Es soll nun auch eine betriebliche Entnahme sein, die eine Stromsteuerreduktion nach § 9b und 10 StromStG erlangen kann, wenn der Strom nicht nur durch das Unternehmen selbst, sondern auch von Drittunternehmen abgenommen wird, die dann den Strom zur Erfüllung von Dienstleistungen zu Gunsten des Hauptunternehmens nutzt und dieser Strom „üblicherweise nicht abgerechnet wird“. Letzteres Kriterium kommt daher nur zum Tragen, wenn die Abnahmemenge eher gering ist…

 

EnergieStV:

Nach den neuen Absätzen 2 des § 99a und 99d EnergieStV kann die Entlastung für Gas, das in KWK-Anlagen unter Voraussetzungen der §§ 53a und 53 b EnergieStG verwendet wird, grundsätzlich nur noch für das volle Kalenderjahr beantragt werden, es sei denn die Entlastung ist größer als 10.000 € p.a.. Nur in diesem Fall kann auch eine monatliche/vierteljährliche/halbjährliche Entlastung vorgenommen werden.

 

Ich hoffe dies hilft in der Beurteilung Ihrer Fälle. Herr Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht, Dietrich Max Fey, als Spezialist für Strom- und Energiesteuer, steht Ihnen für Rückfragen hierzu gerne zur Verfügung.

Michael Hill
Rechtsanwalt und Mediator

 

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