Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 31.07.2013 über die Frage der Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln entschieden, welche in Sonderkundenverträgen die Regelung des § 4 AVBGasV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden) unverändert übernommen hatten. Wir berichteten bereits über das in diesem Fall einschlägige Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (hier und hier).
Der BGH hat nunmehr in einer mehr als knappen Pressemitteilung mitgeteilt, dass eine entsprechende Übernahme der Verordnungsregelung zur Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel führt und übernahm dabei die Argumente des EuGH zur Inhaltskontrolle insofern 1:1.
Leider ist das Urteil selbst noch nicht veröffentlicht und die nun offenen Fragen, unter welchen Voraussetzungen Kunden nun Preiserhöhungen zurückverlangen können (z.B. weitere Anwendbarkeit der sog „t-3“ Rechtsprechung), sind noch nicht geklärt.
Interessant ist ebenso, dass der BGH mit diesem Urteil seine Jahrelang aufrechterhaltene „Leitbildrechtsprechung“ aufgegeben hat und es leider nicht für notwendig hielt, dies bereits in der Pressemitteilung ausführlich zu begründen. Nach dieser Rechtsprechung waren Versorger bislang „auf der sicheren Seite“ wenn sie eben die Regelung aus den Allgemeinen Versorgungsbedingungen inhalts- und wortgleich in ihre Bedingungen für Sonderkundenverträge übernehmen. Diese „sichere Seite“ erweist sich nun als Treibsand…
Die Branche ist nun sehr verunsichert, da nicht absehbar ist, wie sich das Urteil konkret auf anstehende Rückforderungsprozesse auswirkt. Ebenso wird es schier unmöglich, eine rechtssichere Preisanpassungsklausel zu gestalten, die den nunmehr aufgestellten Anforderungen des BGH entsprechen (auch im Hinblick auf die bisherigen Entscheidungen des BGH zu alternativen Klauselentwürfen, die fast allesamt als unwirksam befunden wurden). Andererseits erkennt der BGH aber auch an, dass langfristige Verträge grundsätzlich eine Preisanpassungsmöglichkeit aufweisen können.
Ebenso bleibt die Wirkung des Urteils auf die Verträge von normalen Tarifkunden („GVV-Verträge“) fraglich.
Der Branchenverband BDEW hat in einer Pressemitteilung bereits auf die Unsicherheiten hingewiesen.
Wichtig ist, darauf hinzuweisen, dass es in diesen Entscheidungen nicht darum geht, ob die Preisanpassungen selbst der Höhe nach berechtigt waren, weil sich z.B. die Beschaffungskosten geändert haben. Vielmehr geht es um formale Aspekte aus dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche die Klauseln, auf deren Basis Preise angepasst werden, unwirksam werden lässt.
Sobald das Urteil des BGH im Wortlaut veröffentlicht wird, werden wir Sie hier wieder informieren.
Michael Hill
Partner
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