Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in der mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2013 bekannt gegeben, dass er am 31. Juli 2013 über die Preisanpassungsklauseln in Sonderkundenverträgen entscheiden wird, die mit dem § 4 Abs. 2 AVBGasV identisch sind.
Das Urteil wird in der Branche mit Spannung erwartet, da es sich um weit verbreitete eine Standard-Preisanpassungsklausel in sog. Norm-Sonderkundenverträgen handelt, welche dem Vorbild des § 4 AVBGasV entsprechen. Diese Regelung ist nun auch in § 5 Grundversorgunsgverordung (GVV) sowohl bei Gas- also auch bei Stromkunden zu finden und somit auch bei aktuellen Sonderkundenverträgen einschlägig.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte für die Verwendung derartiger Klausen, obwohl diese dem Verordnungstext entsprechen, per Urteil im März (wir berichteten) angeordnet, dass das AGB-Recht vollumfänglich angewandt wird, also die Klauseln auf Transparenz und Verständlichkeit hin überprüft werden sollen. Diesbezüglich führte der EuGH aus, dass die entsprechenden Klauseln konkret wohl nicht den Anforderungen des AGB-Rechts entsprechen, ebensowenig den Anforderungen der sog. Binnenmarktrichtinie für Strom und Gas.
Diese Einschätzung der AGB-REchtswidrigkeit ist für den BGH zwar nicht bindend, führt aber dazu, dass die bisher gewählte „Leitbildrechtsprechung“ überprüft werden muss. Nach dieser Rechtsprechung dienen die Regelungen des § 5 GVV als Leitbild für alle Preisanpassungsklauslen in der Strom- und Gaswirtschaft. Sollte das Leitbild nun nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, muss das Gericht diese Rechtsprechung revidieren.
Der BGH deutete bereits an, dass es mehrere Lösungen für diese Situation geben kann. So könnte die Klausel als unwirksam angesehen werden und dann die Grundsätze der Rückforderung bei Unwirksamkeit der Preisapassungsklausel, wie der BGH diese entwickelt hat, anwendbar sein (z.B. Rückforderung für Preiserhöhungen der zurückliegenden drei Jahre, auf Preisbasis von vor drei Jahren). Es könnte auch sein, dass bei einer unwirksamen Klausel der Vertrag ergänzend dahingehend ausgelegt wird, dass eine Preisanpassungsklausel gewollt war und diese die unwirksame Klausel quasi ersetzt. Schließlich könnte die Unwirksamkeit der Klausel auch zu einer Gesamtnichtigkeit des Versorgungsvertrages führen und diese müssen ab Vertragsbeginn rückabgewickelt werden.
Was nun genau entschieden wird, werden wir am, bzw. nach dem 31. Juli sehen. Es bleibt also spannend.
Michael Hill
Rechtsanwalt & Mediator
Partner
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