Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 27.04.2020 einen Gesetzentwurf zur „kleinen Reform“ des EEG vorgelegt. Dieser ist als „Formulierungshilfe“ ausgestaltet und wird am heutigen 29.04. vom Kabinett behandelt.
Neben dem im Entwurf nicht enthaltenen Entfall des sog. „52 GW Deckel„, der eine Förderung von neu zugelassenen PV-Anlagen mit einer Leistung unter 750 kWp entfallen lässt, sobald insgesamt eben mehr als 52 GWp PV-Leistung installiert sind (siehe § 49 Abs. 5 EEG 2017 und Berichte hierzu, u.a. hier), fehlt es an einer Anpassung für dezentrale Eigenerzeuger wichtige Fristen.
So wird zwar im Rahmen der Antragsvoraussetzungen für Letztverbraucher mit Anwendung der besonderen Ausgleichsregelung (§§ 63 EEG ff), die Frist zur Testierung durch den Wirtschaftsprüfer auf den 30.11. in diesem Jahr verschoben, eine Anpassung der Meldepflicht für Drittbelieferungen (31.05.) aber auch zur Umsetzung von Messkonzepten zum 31.12.2020 ist nicht vorgesehen!
Das bedeutet daher weiterhin, dass Eigenversorgern, die auch Dritte innerhalb einer Kundenanlage beliefern im Regelfall nur noch Zeit bis zum 31.05. diesen Jahres verbleibt, die Energiemengen für die Drittbelieferung beim zuständigen Übertragungsnetzbetreiber anzumelden. Ansonsten drohen Pönalisierungen (siehe § 61i EEG 2017), die zu einer Belastung der gesamten (selbst)erzeugten Energiemenge mit 100 % der EEG-Umlage führen können.
Ebenso muss weiterhin (ebenso mit Besuchen bei Mandanten verbunden) ein Messkonzept aufgestellt werden, will man nicht noch nachträglich die Berechtigung zum Schätzen von Drittmengen verlieren (siehe § 108 Abs. 10 EEG 2017).
Über die faktischen Auswirkungen haben wir bereits berichtet. Leider sind die Forderungen nicht erhört worden.
Michael Hill
Rechtsanwalt | Partner