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Energierecht: BGH entscheidet über „Leerstandsversorgung“ und zum Vertragsschluss durch Entnahme


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Entscheidung getroffen, die einige Klarheit in die Branche bringen wird: Es wurde laut einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 02.Juli 2014 über zwei bereits seit langem strittige Fragen entschieden:

1. Wer wird bei einem Mieter- / Pächterwechsel Vertragspartner des Versorgers?

Das Problem ist in der Abwicklung bei vielen Versorgern bekannt: Ein Mieter zieht aus einer Wohnung / Haus , etc. aus und mit viel Glück wird noch der bis dahin bestehende Strom.- oder Gasiefervertrag gegenüber dem Versorger gekündigt. Hiernach erfährt dann der Versorger nichts mehr über das Grundstück, bzw. die soeben von der Versorgung gekünigten Entnahmestelle. Meist wird weder mitgeteilt, dass ein neuer Mieter eingezogen ist, noch werden Leerstände mitgeteilt. Oft werden noch Renovierungen durch den Vermieter vorgenommen und auch hierfür Strom oder Gas entnommen.

Wesentlich bei dieser Fallgestaltung ist, dass der vom Grundversorger getrennte Netzbetrieb eine Neutrailitätspflicht hat. Nach den verbindlichen Prozessen für den Lieferantenwechsel meldet der Netzbetrieb umgehend diskriminierungsfrei die Kündigung der Versorgung und einen fehlenden Nachfolgeliefervertrag an den sogenannten Grundversorger. Der Grundversorger ist gesetzlich verpflichtet – soweit diesem das wirtschaftlich zumutbar ist – die Versorgung auch für den Fall sicherzustellen, in welchem kein anderer Versorger diese Belieferung übernimmt (auch sog. „AOK-Versorgung“, geregelt in § 36 EnWG).

Also meldet nun der Netzbetrieb an den Grundversorger: Entnahmestelle XY hat keinen Lieferanten, übernehme bitte die Versorgung. Aufgrund der fehlenden Kenntnis des Netzbetriebs, wer nun die Energie nutzt, wird dies auch nicht mitgeteilt.

Der Nutzer der Energie an der Entnahmestelle (z.B. Wohnung: Mieter, Vermieter, etc.) schließt aber sofort mit Entnahme des Stroms, bzw. Gas einen Liefervertrag ab, denn der Versorger stellt den Strom  und das Gas generell bereit, so lange Zähler nicht gesperrt sind (sog. „Realofferte“).

Der Grundversorger hat dahingegen (bisher) kaum Möglichkeiten, bei diesem Massengeschäft einen Mitarbeiter direkt vor Ort zu senden, damit dieser die Tatsachen erforschen kann, wer denn nun den Strom oder das Gas nutzt. Zwar gibt es eine PFLICHT der jeweiligen Nutzer, sich beim Grundversorger zu melden, sobald dieser beginnt, Strom oder Gas zu nutzen, § 2 Abs. 2 der Grundversorgungsverordnungen (GasGVV und StromGVV), dennoch hält sich niemand an diese Pflicht, da das schlicht unbekannt ist.

Praktisch haben die Grundversorger daraufhin einfach gegenüber dem Eigentümer des Grundstückes oder der Wohnung (der aus den Grundbüchern ersichtlich ist) den Vertragsschluss bestätigt, welche sich – manchmal rasch, manchmal mit erheblichen Zeitverzug – dann beim  Grundversorger meldeten und ausführten, dass die Nutzung nicht durch ihn – sondern durch einen Mieter, etc. – geschehe.

Ein weiteres Problem war dann, dass eine rückwirkende Zuordnung von Entnahmestellen in dem Bereich der Grundversorgung nur 6 Wochen für die Vergangenheit nach den Vorgaben der verbindlichen Prozesse möglich ist. Zwar kann man einen Vertrag für die Vergangenheit schließen, aber die Energiemengen bleiben eventuell bilanziell falsch zugeordnet.

Nun hat der BGH hier eindeutig entschieden: Ein Vertrag durch faktische Entnahme von Strom und Gas kommt nur mit demjenigen Zustande, der die „tatsächliche Verfügungsgewalt“ über die Entnahmestelle (z.B. Mieter der Wohnung, Pächter des Grundstücks, etc.) besitzt. Daher wird in dem Fall, dass z.B. ein Mieter ohne dazwischenliegendem Leerstand auf den nächsten Mieter folgt, der neue Mieter auf jeden Fall Vertragspartner werden; ein Vertragsschluss mit dem Grundstückseigentümer kommt daher nicht in Betracht.

Es bleiben die Urteilsgründe abzuwarten, ob der BGH auch Hinweise darauf gibt, dass entsprechende Schäden des Versorgers verursacht durch z.B. den Pflichtverstoß, sich nicht gemeldet zu haben, vom Kunden zu ersetzen sind.

Sollte dem nicht der Fall sein, müssen Grundversorger künftig überlegen, ob sie nicht Personal einstellen, welches die Entnahmestellen ohne Vertrag persönlich prüft, um festzustellen, wer nun die „tatsächliche Verfügungsgewalt“ besitzt.

 

2. Was passiert mit einem zwischenzeitlichen Leerstand?

Interessant sind sodann die Ausführungen in der Pressemitteilung, quasi nebenbei, was passiert, wenn der Vermieter / Verpächter die „tatsächliche Verfügungsgewalt“ zwischenzeitlich ausübt. Das kann z.B. für den Zeitraum bei der Suche nach Neumietern (Besichtigungen, etc.) oder eben für Renovierungen der Fall sein.

Hierzu die Pressemitteilung:

Die von der Klägerin [Versorger] behauptete, ganz geringfügige Energieentnahme durch den Beklagten [Eigentümer/ Verpächter] in dem kurzen Zeitraum von wenigen Tagen zwischen Eigentumserwerb des Beklagten und Übergabe des Grundstücks an den Pächter führt zu keiner anderen Beurteilung. Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen an stabilen Vertragsbeziehungen, deren Parteien mit angemessenem Aufwand zu ermitteln sind, sind derartige kurzfristige und geringfügige Energieentnahmen bei der Feststellung der Vertragsparteien zu vernachlässigen.“ (Einfügungen durch den Autor)

Dies stellt eine gewichtige Ausnahme zu dem unter 1. ausgeführten dar. Scheinbar sollen „geringfügige“ Energieentnahmen über einen „kurzen Zeitraum“ nicht dazu führen, dass ein Vertragsverhältnis mit dem Vermieter begründet wird. Offen bleibt bislang, was unter „geringfügig“ zu verstehen ist (sind z.B. Renovierungsabreiten auch davon umfasst) und ob ein „kurzer Zeitraum“ auch einen Monat Leerstand umfassen kann.

Selbst wenn diese Fragen geklärt sind, ist zu klären, wer denn dann diese „geringfügigen Energieentnahmen“ zu zahlen hat. Sollten dies Mengen sein, die sich dann auf Seiten des Mieters wiederfinden, wäre dies – sicherlich auch unter dem Aspekt des Verbraucherschutzes – durchaus schwierig zu vermitteln, denn der Mieter hat keinen Anlass für diesen Verbrauch gesetzt. Sollte dies wiederum eine Position werden, die der Versorger zu tragen hätte, wäre aufgrund der Massenhaften Leerstandszeiten in gewissen Regionen (in welchen der Meitmarkt z.B. nicht sehr „rosig“ ist) auch wieder ein Preistreiber, denn die Versorger müssen auch dies wieder refinanzieren.

Fazit:

Meines Erachtens argumentiert der BGH im Bereich des Leerstandes unsauber und dogmatisch kaum nachvollziehbar. Das „Interesse an stabilen Vertragsbeziehungen“ soll scheinbar das „Interessse an Vertragsklarheit“ überwiegen. Hier wird der „grobe Daumen“ wohl zu Lasten der Versorger angesetzt, um einen Einzelfall zu entscheiden, was aber Auswirkungen auf den Versorger hat. Faktisch schafft der BGH hier einen Anspruch auf (wohl kostenfreie) Zwischenversorgung bei Leerständen.

Ebenso bleibt zu hoffen, dass der BGH den Ansatz des Schadensersatzes gegenüber demjenigen Energienutzer betont, der sich trotz Nutzung der Energie nicht bei „seinem“ Grundversorger meldet. Ansonsten drohen auch hier Mahraufwände für den Grundversorger, die im Massengeschäft kaum zu bewältigen sind.

Schließlich wäre dies eventuell ein Ansatz, den man bei der Novelle der Grundversorgungsverordnungen, welche derzeit stattfindet, berücksichtigen könnte.

Michael Hill
Partner

P.S.: Der BGH hat am 22.07.2014 nun entschieden, dass die Pflicht des Mieters, die Stromlieferungen zu zahlen nicht nur den „Hauptmieter“ betrifft, sondern auch die weiteren Mieter laut Mietvertrag, selbst, wenn diese nicht in der betreffenden Wohnung wohnen.