Ingolstadt, 11.03.2026: Die Inanspruchnahme von Förderungen nach dem EEG setzt mehr voraus als die technische Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage. Zentrale Voraussetzung ist die ordnungsgemäße Registrierung der Anlage bei der Bundesnetzagentur – heute regelmäßig über das Marktstammdatenregister. Zwei Entscheidungen des BGH zeigen deutlich, welche wirtschaftlichen Folgen Verstöße gegen diese Meldepflicht haben können.
BGH-Entscheidung 2017: Ohne ordnungsgemäße Meldung drohen Rückforderungen bis zur „Nullvergütung“
Mit Urteil vom 5. Juli 2017 (VIII ZR 147/16) stellte der BGH klar, dass die Meldung von Standort und installierter Leistung keine bloße Formalie ist, sondern eine materielle Fördervoraussetzung.
Im entschiedenen Fall hatte ein Betreiber über längere Zeit Einspeisevergütung erhalten, obwohl die gesetzlich vorgeschriebene Meldung nicht erfolgt war. Nachträglich korrigierte der Netzbetreiber die Abrechnung und verlangte erhebliche Beträge zurück.
Der BGH bestätigte: Je nach anwendbarer Gesetzesfassung reduzierte sich der Vergütungsanspruch bei Meldeverstoß zunächst auf den Marktwert (EEG 2012), ab August 2014 konnte die Förderung sogar vollständig entfallen („auf null“ nach EEG 2014), solange die Registrierung nicht ordnungsgemäß erfolgt war.
Zudem stellte das Gericht klar, dass Anlagenbetreiber selbst für die Einhaltung ihrer Meldepflichten verantwortlich sind. Eine allgemeine Aufklärungspflicht des Netzbetreibers besteht nicht.
BGH-Entscheidung 2021: Gesetzgeber mildert Sanktion in Übergangsfällen auf 20 %
Die Rechtslage entwickelte sich weiter. Mit Urteil vom 14. Dezember 2021 (XIII ZR 1/21) bestätigte der BGH die Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein und stellte klar, dass eine gesetzliche Neuregelung die Sanktion bei Meldepflichtverstößen in bestimmten Übergangsfällen spürbar abgemildert hat.
Durch Änderungen im EEG 2017 (Energiesammelgesetz) gilt für bestimmte vor dem 01.08.2014 in Betrieb genommene Solaranlagen rückwirkend nicht mehr zwingend die „Nullvergütung“, sondern regelmäßig eine Kürzung des Vergütungsanspruchs um 20 %, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die rückwirkende Anwendung dieser milderen Sanktion hielt der BGH für verfassungsrechtlich zulässig.
Für die Praxis bedeutet das: Meldepflichtverstöße bleiben ein erhebliches Risiko – aber die konkrete finanzielle Folge hängt maßgeblich vom Datum der Inbetriebnahme, vom Einspeisezeitraum und vom jeweils anwendbaren Übergangsrecht ab.
Bedeutung für die Praxis
Unabhängig von der jeweiligen Sanktion steht eines fest: Die ordnungsgemäße Registrierung im Marktstammdatenregister ist zentrale Voraussetzung für die Förderfähigkeit nach dem EEG. Fehlerhafte, unvollständige oder verspätete Eintragungen können zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führen.
Auch im Rahmen des Redispatch sind Anlagenbetreiber verpflichtet, umfangreiche technische und abrechnungsrelevante Daten bereitzustellen. Unzutreffende Stammdaten, etwa zur installierten Leistung, zur technischen Ausgestaltung oder zur Zuordnung der Anlage, können sich unmittelbar auf Redispatch-Maßnahmen auswirken. Fehler in der Datenbasis führen hier schnell zu Streitigkeiten mit Netzbetreibern oder Direktvermarktern.
Gerade bei größeren Projekten, Betreiberwechseln oder Leistungsänderungen entstehen zusätzliche Melde- und Aktualisierungspflichten. Die energierechtlichen Übergangsvorschriften sind komplex und ändern sich regelmäßig. Eine frühzeitige rechtliche Beratung schafft Sicherheit, minimiert Haftungsrisiken und schützt Investitionen nachhaltig. Hierfür steht Ihnen die ensight PartG mbB als spezialisierte Kanzlei für Energierecht zur Seite und berät Sie als Unternehmen, Projektentwickler, Investor oder Anlagenbetreiber. Wir begleiten Ihre Projekte von der Planung bis hin zum laufenden Betrieb.
Michael Hill
Partner
Hans Koppenwallner
Salary Partner
Marina Hafner
Wiss. Mitarbeiterin

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