Geplanter Industriestrompreis – Überblick zum aktuellen Entwurf der Förderrichtlinie


Nordhausen, 22.01.2026: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat einen Entwurf für eine Förderrichtlinie zur Einführung eines sogenannten Industriestrompreises vorgelegt. Der Entwurf befindet sich derzeit in der Verbändeabstimmung. Nach derzeitigem Stand soll die Regelung rückwirkend zum 01.01.2026 gelten und für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028 Anwendung finden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung ist nicht vorgesehen; die Gewährung steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission sowie der verfügbaren Haushaltsmittel.

Zielsetzung und beihilferechtlicher Rahmen

Ziel der Förderung ist es, strom- und handelsintensive Unternehmen temporär von hohen Strompreisen zu entlasten und zugleich Anreize für Investitionen in die Dekarbonisierung zu setzen. Beihilferechtliche Grundlage ist der europäische Rahmen für staatliche Beihilfen im Kontext des „Clean Industrial Deal“ (CISAF). Adressiert werden insbesondere Unternehmen aus Sektoren mit einem als hoch eingeschätzten Risiko der Abwanderung von Produktionskapazitäten („Carbon Leakage“).

Förderberechtigte Unternehmen

Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren wirtschaftlicher Schwerpunkt einem beihilfefähigen Sektor nach Anhang I der Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (KUEBLL, Teilliste 1) zuzuordnen ist. Maßgeblich ist die Zuordnung nach der WZ-Klassifikation 2008. Die geförderten Abnahmestellen müssen sich in Deutschland befinden. Unternehmen in Schwierigkeiten sowie Unternehmen mit offenen Rückforderungsanordnungen aus früheren Beihilfeverfahren sind von der Förderung ausgeschlossen.

Art und Umfang der Entlastung

Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Grundlage ist der anrechenbare Stromverbrauch einer Abnahmestelle (Eigenverbrauch einschließlich bestimmter indirekter Stromverbräuche). Der Basis-Beihilfebetrag entspricht 50 % des anrechenbaren Stromverbrauchs multipliziert mit einem Differenzpreis, der auf einen Zielpreis von maximal 50 EUR/MWh begrenzt ist. Strommengen, für die im selben Jahr eine Strompreiskompensation wegen indirekter CO₂-Kosten beantragt wird, sind nicht berücksichtigungsfähig.

Zusätzlich kann ein Flexibilitätsbonus von 10 % des Basis-Beihilfebetrags gewährt werden, sofern sich das Unternehmen verpflichtet, einen wesentlichen Teil der Investitionen in Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität zu lenken.

Gegenleistungen und Investitionspflichten

Zentrale Voraussetzung für die Förderung ist eine Gegenleistung in Form von Investitionen. Mindestens 50 % der erhaltenen Beihilfe müssen in neue oder modernisierte Anlagen investiert werden, die messbar zur Senkung der Kosten des Stromsystems beitragen, ohne den Einsatz fossiler Energieträger zu erhöhen. Der Entwurf enthält hierzu eine Positivliste, u. a. mit erneuerbaren Erzeugungsanlagen, Speichern, Elektrifizierungsmaßnahmen, Netzinfrastruktur oder Power-Purchase-Agreements. Die Umsetzung hat grundsätzlich innerhalb von 48 Monaten nach Bewilligung zu erfolgen.

Verfahren und Ausblick

Zuständige Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Antragstellung soll elektronisch erfolgen; erstmals im Jahr 2027 für das Abrechnungsjahr 2026. Bei hohen Stromverbräuchen sind zusätzliche Prüfvermerke erforderlich.

Da es sich um einen Richtlinienentwurf handelt, bleiben Änderungen im weiteren Verfahren vorbehalten. Unternehmen sollten die weitere Entwicklung eng begleiten und frühzeitig prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Antragstellung dem Grunde nach erfüllt sein könnten.

Kathrin Neumeyer
Partnerin

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