Keine Verjährung von Ansprüchen auf Ausschüttung der Bilanzierungsumlage zum 31.12.2025


Ingolstadt, 18.12.2025: Die Kanzlei berät aktuell viele Unternehmen bei der Frage, ob diese einen Anspruch auf Beteiligung an der Ausschüttung der Bilanzierungsumlage gegen deren Erdgaslieferanten haben.

Hintergrund: Forderungen auf Beteiligung an der Ausschüttung der Überschüsse aus der Bilanzierungsumlage

Hintergrund ist – kurz beschrieben – dass im Gasjahr 2022/2023 eine Bilanzierungsumlage in Höhe von 0,390 ct/kWh von den Gaskunden verlangt wurde, die zu einem hohen Überschuss im dafür von der Trading Hub Europe GmbH (THE) geführten Umlage-Konto führte (knapp 2 Mrd. €). Die Umlage wurde im ersten Ukraine-Kriegsjahr 2022 zu einem Zeitpunkt höchster Gaspreise berechnet und war daher auch entsprechend auskömmlich, denn die Gaspreise und damit das durch die Umlage gesicherte Risiko sanken bereits im Jahr 2023. Nachdem aus Gründen der Risikoabwägung die Umlage im Gasjahr 2023/2024 auf null gesetzt wurde und aufgrund stabilerer Preise in diesem Zeitraum das Guthaben nicht wesentlich abschmolz, hat die THE Ende 2024 entschieden, einen Betrag in Höhe von etwa 1 Mrd. € entsprechend der Vorgaben der Regelungen hierzu an die sog. Bilanzkreisverantwortlichen in Form einer Ausschüttung über 0,2108 ct/kWh auszuzahlen. Das geschah auch im Februar 2025.

Unsere Rechtsansicht

Je nach vertraglicher Gestaltung der Mandanten sehen wir Chancen, dass diese an der Ausschüttung partizipieren können. Dies ist teilweise auch ohne explizit getroffener vertraglicher Vereinbarung zu argumentieren. Wir vertreten dabei – im Wesentlichen – die Ansicht, dass es keinen Unterschied machen kann, ob hier Auszahlungen der THE an die Bilanzkreisverantwortlichen (meist die „Vorlieferanten“ oder „Dienstleister“ der Gaslieferanten) geleistet oder ob eine „negative Umlage“, also eine Weiterleitung an die historisch für das Guthaben verantwortlichen Kunden, per Umlage erfolgt.

Das Thema „Verjährung“

Einige Rechtsberater vertreten nun öffentlich die Meinung, dass die Forderung auf Beteiligung an der Ausschüttung der Kunden zum Ende dieses Jahres bereits verjähren könnte. Das sehen wir ausdrücklich nicht so. Der Anspruch verjährt mangels abweichender Regelungen nach deutschem Recht zum Ende des dritten Jahres nach Entstehen des Anspruchs und ab Kenntnis von den begründenden Umständen (bzw. ab dem Moment, wo der Anspruchsinhaber den Anspruch hätte kennen müssen), § 199 Abs. 1 BGB.

Wir sind der Überzeugung, dass bei erstmaliger Leistung der Bilanzierungsumlage keine Kenntnis von einer Ausschüttung im Jahr 2025 vorgelegen haben kann. Auch hat keiner der Verbraucher erwarten können, dass die Umlage so überauskömmlich war, dass diese im viel später zu einer Ausschüttung an die Bilanzkreisverantwortlichen führt. Der Anspruch auf Ausschüttung selbst basiert zwar auf dem Liefervertrag mit dem Lieferanten und u.A. auch auf der verbrauchten Energiemenge im Gasjahr 2022/2023, dennoch entstand dieser erst mit Ausschüttung, frühestens aber mit deren Ankündigung im Jahr 2024. In vergleichbaren Fällen hat der Bundesgerichtshof ähnlich entschieden (bspw. BGH-Urteil vom25.05.2012 AZ VIII ZR 210/11 bei Abschlags- und Jahresrechnungen).

Fazit

Wir sind der Überzeugung, dass die Lieferkunden an der Ausschüttung der Bilanzierungsumlage im Jahr 2025 beteiligt werden müssen und sehen aktuell keine überzeugende Begründung dahingehend, dass die hierauf geltend gemachten Ansprüche zum 31.12.2025 verjähren könnten.

Michael Hill
Partner

Dr. Jan Bunnemann
Partner

Hans Koppenwallner
Salary Partner

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