Northeim, 10. 09.2025
Mit der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 26. August 2025 (Az.: 6 A 10460/25.OVG) wurden die Beitragsprivilegien für landwirtschaftliche Betriebe gestärkt, wenn diese zusätzlich Photovoltaikanlagen betreiben. Aufgrund der Feststellungen des OVG gehen wir davon aus, dass das Privileg nicht nur für den Betrieb von PV-Anlagen auf den Betriebsgebäuden gelten muss.
Grundsatz: Beitragspflicht für PV-Anlagenbetreiber
Betreiber von PV-Anlagen gehören grundsätzlich aufgrund ihrer Veranlagung zur Gewerbesteuer zu der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk der Industrie- und Handelskammer sie eine Betriebsstätte unterhalten. Zwar gelte für Landwirte eine Ausnahme von der Kammerzugehörigkeit gemäß § 2 Abs. 2 IHKG – diese komme aber nur in Betracht für den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers und die damit verbundenen Nebengewerbe.
Für den Betrieb der PV-Anlage fehlt es jedoch an der funktionalen Abhängigkeit des Nebenbetriebs vom landwirtschaftlichen Hauptbetrieb. Eine entsprechende Bewertung würde u.E. beispielsweise auch für den Betrieb von Windkraftanlagen gelten.
Beitragsprivileg für die Landwirtschaft
Demgegenüber hat das OVG jedoch den Anspruch des Landwirts im Hinblick auf das Beitragsprivilegierung nach § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG gestärkt. Der Betrieb der Landwirtschaft stelle unbestritten seine Haupttätigkeit dar und die Vorschrift verlangt gerade nicht, dass das daneben betriebene Gewerbe zwingend Teil des landwirtschaftlichen Betriebs ist. Vielmehr sollten Kammerzugehörige, die zugleich Mitglied einer weiteren Kammer sind, entlastet werden, solange die Haupttätigkeit (hier: Land- oder Forstwirtschaft) überwiegt.
Zehntel-Regelung oder kein IHK-Beitrag bei einem Gewerbeertrag (PV) unter 5.200 EUR
Durch die Mitgliedschaft in der Landwirtschaftskammer sind entsprechend der Beitragsprivilegierung nach § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG nur ein Zehntel des Gewinns aus dem Betrieb der Photovoltaikanlagen als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Ab einem Gewerbeertrag, der die Grenze von 5.200 Euro nicht überschreitet, wäre der Landwirt darüber hinaus nach § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG vom IHK-Beitrag freigestellt.
Was bedeutet das Urteil für landwirtschaftliche Betriebe?
Auch wenn die grundsätzliche Zugehörigkeit zur IHK als Betreiber einer Photovoltaikanlage unstreitig gegeben ist, sollten landwirtschaftliche Betriebe die Beitragspflicht gegenüber der IHK überprüfen. Dies gilt gleichermaßen für die Fälle der Befreiung aufgrund eines geringen Ertrags als auch für die Anwendung der Zehntel-Regelung bei der Beitragsbemessung.
Eine Überprüfung der Bemessung des Mitgliedsbeitrags der IHK sollte in jeder Projektphase erfolgen, um in der Planungsphase die Kosten im Blick zu haben und in der Betriebsphase nicht mit IHK-Beiträgen zu Unrecht oder aber in ungeplanter Höhe konfrontiert zu werden.
Gern unterstützt ensight Sie bei der Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche und allen rechtlichen und steuerlichen Fragen rund um die Planung und den Betrieb von PV- und Windkraft-Anlagen auf ihre landwirtschaftlichen Gebäuden und Flächen!
Karsten Ahrens
Partner

Hinterlasse einen Kommentar