Nordhausen, 5.8.2025
Am heutigen Dienstag (5.8.2025) hat das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf zur Änderung der strom- und energiesteuerlichen Rechtsnormen an die Verbände zur Anhörung versandt. Vom BMF selbst benannt sind die Sicherung der Entlastungen im Bereich der Stromsteuer auf europäisches Mindestmaß für die Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft, die Vereinfachungen im Bereich der Elektromobilität (Ladesäule = Letztverbraucher; Regelungen zu bidirektionalem Laden) sowie der Stromspeicher und der Bürokratieabbau in den Entwürfen zu den Gesetzen und Verordnungen enthalten.
Nach einem ersten Überflug der Regelungen fällt (positiv) auf, dass zahlreiche Änderungen aus dem Gesetzesentwurf des vergangenen Jahres übernommen wurden. Einige Beispiele:
- Streichung der Verknüpfung zw. § 53 EnergieStG und § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 StromStG, sodass Energieerzeugnisse beim Einsatz zur Stromerzeugung wieder vollständig entlastet werden können, unabhängig von der steuerlichen Behandlung des erzeugten Stroms.
- § 53a EnergieStG erfährt zukünftig nur noch eine Anwendung, wenn die Energieerzeugnisse im Rahmen einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage nicht ausschließlich zur Stromerzeugung (neben der Wärmeerzeugung) eingesetzt werden.
- Definition der Ladesäule als Letztverbraucher. Damit entsteht die Stromsteuer mit Lieferung an die Ladesäule und die Vertragskonstellationen für die Ladevorgänge in Richtung Fahrzeuge sind nicht relevant
- Vorgaben zu Schätzungen bzgl. der Stromsteuerschuld für monatliche Vorauszahlungen
- Vereinheitlichung des Anlagenbegriffs sowie Wegfall der Anlagenverklammerung
- Vereinheitlichung der Anlagengröße für die allgemeine Erlaubnis zur Nutzung der Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG
Die bisher bestehende Verknüpfung des Stromsteuerrechts zur Kundenanlagendefinition des EnWG soll durch eigene Definition „ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom“ ersetzt werden. Inwieweit hier Klarheit geschaffen wird oder aber doch eher neuer Auslegungsspielraum, wird sich zeigen.
Es bleibt sicher spannend, in welcher Form die Regelungen des Referentenentwurfs letztlich Gesetz bzw. Verordnung werden.
Kathrin Neumeyer, Partner

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