BFH klärt: Stromsteuerfreiheit für Netzumwälzpumpen im Fernwärmenetzen


Northeim, 05.08.2025:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil vom 18. März 2025 (Aktenzeichen VII R 25/22) klar gestellt: Für Strom, der zum Betrieb von Netzumwälzpumpen in Fernwärmenetzen entnommen wird, um – auch – KWK-Anlagen zu kühlen, kann keine Entlastung von der Stromsteuer als Strom zur Stromerzeugung genutzt werden. Für Betreiber von KWK-Anlagen in Fernwärmenetzen bedeutet das eine wichtige rechtliche Klarstellung.

Was war der Fall?

Die Klägerin, ein Fernwärmeversorger, hatte Strom für den Betrieb ihrer Netzumwälzpumpen entnommen, um die KWK-Anlagen mit dem Wasser aus dem Rücklauf zu kühlen. Das Hauptzollamt hatte die Stromsteuer auf diesen Verbrauch festgesetzt. Demgegenüber argumentierte die Klägerin, dass der Strom für die Wasserzirkulation im Zusammenhang mit der Stromerzeugung stehe und daher steuerbefreit sein sollte.

Das Urteil im Kern:

Der BFH bestätigt, dass Strom, der für den Betrieb der Netzumwälzpumpen genutzt wird, nicht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von der Stromsteuer befreit ist.

Die Begründung:

Die Pumpen dienen nicht unmittelbar der Stromerzeugung, sondern – insbesondere – der Wasserzirkulation im Fernwärmenetz. Der Betrieb der Pumpen dient somit nur mittelbar der Stromerzeugung, so dass die die Verwendung elektrischen Stroms lediglich im Zusammenhang mit dem Prozess der Stromerzeugung erfolgt. In dem vorliegenden Fall, in dem die Netzumwälzpumpen auch liefen, wenn die KWK-Anlagen nicht genutzt wurden, wurde mithin der erforderliche unmittelbare – und nicht nur konditionale und kausale – Zusammenhang von Stromverbrauch und Stromerzeugung verneint.

Das Gericht macht jedoch deutlich, dass das Urteil nicht im Widerspruch zur Entscheidung des FG Hamburg steht (Urteil vom 06.09.2021 – 4 K 36/19), wonach für die Stromverbräuche in Neben- und Hilfsanlagen von Blockheizkraftwerken (u.a. Kühlkreispumpen) die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG in Anspruch genommen werden kann.

Relevanz für die Branche:

Für Fernwärmeversorger als Betreiber von KWK-Anlagen bedeutet das Urteil, dass für Strom, der für Netzumwälzpumpen entnommen wird, nicht automatisch eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden kann. Es ist wichtig, die Einbindung der KWK-Anlagen in das FW-Netz zu prüfen, um steuerliche Risiken zu vermeiden. Eine vom Netz entkoppelte Nutzung von Strom für technische Hilfsanlagen der KWK-Anlage kann mithin auch weiterhin unter die Steuerbefreiung für die Stromerzeugung fallen.

Fazit:

Das Urteil stärkt die Rechtsprechung, dass nur Strom, der unmittelbar und ausschließlich im Zusammenhang mit der Stromerzeugung genutzt wird, steuerbefreit ist. Für die Praxis der Betreiber von KWK-Anlagen in Fernwärmenetzen heißt das, dass sie ihre Stromverbräuche genau dokumentieren und prüfen sollten, ob eine Steuerbefreiung möglich ist.

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Karsten Ahrens
Partner

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