Teaser: BGH für vollen Baukostenzuschuss bei netzgekoppelten Stromspeichern


Ingolstadt, 16.07.2025: Der Bundesgerichtshof hat am gestrigen 15.07.2025 entschieden (hier geht es zur Pressemitteilung, AZ: EnVR 1/24), dass netzgekoppelte Batteriespeicher einen vollen Baukostenzuschuss nach dem Leistungspreismodell zahlen sollen. Die Urteilsgründe stehen noch aus, die Pressemitteilung gibt bereits ein Bild ab, was wir im Folgenden darstellen und einordnen.

Hintergrund (stark verkürzt): Ein Netzbetreiber hat bei Anschluss eines Batteriespeichers als Stand-Alone (netzgekoppelter) Speicher einen Baukostenzuschuss („BKZ“) nach dem Leistungspreismodell verlangt. Der Baukostenzuschuss wird immer dann fällig, wenn ein Verbraucher mit mehr als 30 kW Netzanschlussleistung an ein Versorgungsnetz angeschlossen wird. Er dient dazu, den potenziellen Ausbaubedarf der Netz bei Anschluss größerer Verbraucher zu finanzieren. Dabei werden keine konkreten Kosten für den Netzausbau berechnet, sondern pauschal und einheitlich Preise je kW Anschlussleistung verlangt (sog. Leistungspreismodell). Da Speicher nach der aktuellen Lesart in Deutschland sowohl Letztverbraucher (bei Einspeicherung) als auch Stromerzeuger (bei Ausspeicherung ins Netz) sind, aber der Speicherbetrieb potenziell der Netzentlastung dienen soll, gab es einen Streit, ob denn der volle Baukostenzuschuss angemessen ist.

Nach der Bundesnetzagentur, welche einen vollen BKZ bejahte, hat das OLG Düsseldorf als Beschwerdegericht den vollen BKZ abgelehnt (Beschluss vom 20. Dezember 2023 – VI-3 Kart 183/23 [V]), mit dem wesentlichen Argument, dass ein Speicher kein „normaler“ Letztverbraucher sei und damit ungleiche Sachverhalte gleich behandelt werden.

Der BGH erkennt zwar die Sonderrolle von Batteriespeichern an, führt aber (in der Pressemitteilung) aus, dass dies nicht ausschlaggebend sein kann, da der Speicher nicht ausschließlich „netzdienlich“ genutzt werden würde, was nur der Netzbetreiber beurteilen könne. Es bliebe den Netzbetreibern überlassen zu entscheiden, „ob bei der Erhebung von Baukostenzuschüssen transparente und diskriminierungsfreie, mithin notwendig für alle Netzanschlusspetenten geltende, generalisierende Anreize für die Ansiedlung von Batteriespeichern gesetzt werden sollen“ (Zitat aus der Pressemitteilung). Auch aus europarechtlichen Aspekten gäbe es auch keine Argumente für den Verzicht auf den vollen Baukostenzuschuss.

Einordnung der Entscheidung:

Es wird derzeit viel Fokus auf den Begriff der „Netzdienlichkeit“ bei Speichern gelegt. Misslich ist, dass dieser Begriff nicht definiert ist und damit der Auslegung jedes Marktteilnehmers und nach dem BGH nun den Netzbetreibern überlassen ist. Sowohl im Bau- wie im Energierecht wird aktuell der Begriff wie ein Mantra vor sich hergetragen. Der „marktliche“ Ausbau von Batteriespeichern, wie dieser in der Speicherstrategie der Bundesregierung noch verlangt wurde, wird hier nicht nur ausgebremst, sondern im Keim erstickt. Also müssen die Netzbetreiber nun deren Aufgabe wahrnehmen und Netzdienlich- und sicherheit schaffen. Aktuell sehen wir hier aber eher Stillstand beim Netz- und Speicherausbau. Da „lohnt“ es sich für die Netzbetreiber eher mal wieder einen Redispatch für Erzeugungsanlagen anzuordnen oder Förderungen einzustellen, wenn der Strompreis an den Börsen negativ ist, als endlich mit Digitalisierung und Modernisierung zu beginnen.

Verstehen Sie mich bitte richtig: Das Problem ist, dass ein Speicher natürlich nur dann wirtschaftlich genutzt werden kann, wenn dieser bei geringen (bestenfalls negativen) Preisen Strom aus dem Netz entnimmt und bei möglichst hohen Preisen diesen wieder einspeist. In einer „Kupferplatte Deutschland“ wäre bei negativen Preisen auch das Netz mit hohen Einspeisemengen physisch belastet, bei positiven Preisen ist zu wenig Strom im Netz. Das ist aber -insbesondere in Süddeutschland – nicht immer der Fall. Hier kann es aufgrund eines geringen Windstromaufkommens genau zum umgekehrten Fall kommen: Der Preis ist negativ, aber das Netz weist ein Stromdefizit auf. Damit wäre dann die Entnahme in den Speicher zu dieser Zeit sicherlich nicht „netzdienlich“. Eine Aufteilung der Preiszonen in Deutschland wäre hier ggf. eine Lösung, damit Preis und Physik sich wieder weitgehend entsprechen (das würde auch Anreize für den erneuerbaren Ausbau setzen). Aber auch hier gibt es Herausforderungen…

Es steht eine Novelle des EnWG an. Vielleicht erkennt die aktuelle Bundesregierung den Handlungsbedarf und schafft Investitionssicherheit für alle Marktteilnehmer. Ob das aber so kommt, bleibt offen, immerhin gibt es hierzu für uns noch keine erkennbaren Zeichen aus dem Bundeswirtschaftsministerium.

Michael Hill
Partner

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