Frist für Arbeitsplatz-Abschlussberichte zur Preisbremse: Was Unternehmen wissen müssen


Ingolstadt (02.07.2025): Kaum sind die Fristen der besonderen Ausgleichsregelung und EEG-Endabrechnung abgelaufen, steht eine weitere, wichtige Frist wieder im Fokus. Zum 31.12.2025 sind die (testierten) Abschlussberichte über die Arbeitsplatzentwicklung für die Preisbremse fällig. Wer hier was zu tun hat, beschreibt dieser Artikel.

Wer ist betroffen?

Unternehmen, welche

a) im Rahmen der Erdgas-, Wärme- oder Strompreisbremse mehr als 2 Mio. € Entlastung erhalten haben oder aktuell geltend machen und

b) welche eine Eigenerklärung abgegeben haben, dass sie mindestens 90% der Arbeitsplätze, die am 01.01.2023 Bestand hatten auch zum 30.04.2025 noch erhalten sind.

Wer ist NICHT betroffen?

Unternehmen, die im Verbund zusammengerechnet mehr als 2 Mio. € Entlastung erhalten haben (es sei denn ein Verbundunternehmen hat für sich alleine bereits mehr als 2 Mio. € erhalten).

Es sind auch nicht die Entlastungen aus der Erdgas-Wärme-Soforthilfe sowie solche aus dem Energiekosten-dämpfungsprogramm oder sonstigen Tatbeständen (bspw. Krankenhausfinanzierungsgesetz, Härtefallregelungen, etc.) relevant.

Auch nicht betroffen sind Unternehmen, die eine Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag über den Arbeitsplatzerhalt getroffen haben.

Bis wann muss der Abschlussbericht bei der Prüfbehörde eingegangen sein?

Eine gesetzliche Frist ist nicht gegeben, die Prüfbehörde möchte den Bericht aber bis 31.12.2025 per Mail mitsamt Prüfer-Testat erhalten (siehe FAQ auf der Seite https://pruefbehoerde.pwc.de/, dort Ziffer 4.12 Seite 57).

Was ist zu berichten?

Es muss nachgewiesen werden, dass mindestens 90 % der Arbeitsplätze, die am 01.01.2023 beim Unternehmen gegeben, auch am 30.04.2025 vorhanden waren. Dabei werden Vollzeitäquivalente gerechnet. Für Saisonarbeiter werden Referenzzahlen von 01.01.2023 mit dem 01.01.2025 und 30.04.2023 mit dem 30.04.2025 verglichen. (Teil-)Betriebsübergänge werden berücksichtigt.

Zitat aus den FAQ (Ziffer 4.1, Seite 52) auf der Seite https://pruefbehoerde.pwc.de/: „…auch „Verrentungen“ und Kündigungsabgänge unabhängig vom Grund werden als verlorene Arbeitsplätze gewertet, falls keine Nachbesetzungen erfolgen.“

Des weiteren muss bei Unterschreitung der 90% Anzahl die Gründe beschrieben werden, warum die Zahl geringer geworden ist. Dies ist zwingend für die Beurteilung der Prüfbehörde, wie hoch die Rückforderung von Entlastungen über 2 Mio. € sein wird.

Was passiert, wenn die Anzahl der Arbeitsplätze geringer ist als vorgesehen?

Bei einer Unterschreitung der vorgesehenen Anzahl an Arbeitsplätzen (90% der Referenz), sind mindestens 20 % der 2 Mio. € überschreitenden Entlastungen aus den Preisbremsen (und nur aus diesen) durch die Prüfbehörde zurückzufordern. Die Prüfbehörde hat hier einen Gestaltungsspielraum und kann sogar alle Entlastungen über 2 Mio. € zurückfordern.

Sollte ein Abbau von maximal 50% der Arbeitsplätze erfolgt sein, kann das Unternehmen die Rückforderung abwehren, wenn Investitionen in den Jahren 2023 bis 2026 in Höhe von mindestens 50% des Betrags der Summe aus Entlastungen der Preisbremsen sowie Energiekostendämpfungsprogramm getätigt wurden, wenn in den genannten Jahren zudem die Investitionsquote um mindestens 20 Prozent höher ist, als in den Jahren 2019 bis 2021 (siehe § 37 Abs. 4 Nr. 3 StromPBG und § 29 Abs. 4 Nr. 3 EWPBG).

Was passiert, wenn der Abschlussbericht nicht abgegeben wird?

Es erscheint folgerichtig, dass die Prüfbehörde dann mindestens die über 2 Mio. € gewährte Entlastung vollständig zurückfordern wird. Eine gesetzliche Folge für die Nichtabgabe des Abschlussberichts ist (anders als für die Nichtabgabe der Eigenerklärung oder den Abschluss der Betriebsvereinbarung bzw. Tarifvertrags) nicht vorgesehen.

Wer hilft Ihnen bei der Erstellung des Abschlussberichts?

Wir! Kommen Sie auf uns zu.

Michael Hill
Partner

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