Northeim, 27.02.2025: Noch bis zum 28. Februar 2025 können Betreiber von Wärmepumpen, die über einen eigenen Zählpunkt an das Stromnetz angeschlossen sind, die Rückerstattung der KWK-Umlage und der Offshore-Netzumlage bei ihrem Stromversorger beantragen.
Höhe der Rückerstattung und Beispielrechnung
Für das Jahr 2024 beträgt die Rückerstattung 1,108 Cent pro Kilowattstunde (brutto). Bei einem typischen jährlichen Stromverbrauch von ca. 6.000 kWh können sich die Betreiber einer Wärmepumpe somit für das Jahr 2024 über eine Rückerstattung von rund 66 Euro freuen. Die Rückerstattung erfolgt auf Grundlage des § 22 Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) und soll den Einsatz von Wärmepumpen und den Umstieg auf erneuerbare Energien weiter fördern.
Was geschieht, wenn ich die Antragsfrist versäumt habe?
Wenn die reguläre Antragsfrist (28. Februar 2025) verpasst wurde, gibt es noch die Möglichkeit, hat bis zum 31. März 2025 noch die Möglichkeit, einen Antrag zu stellen. Allerdings wird in diesem Fall nur 80% der Rückerstattung ausgezahlt.
Europarechtlicher Genehmigung abwarten?
Auch wenn die beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission noch nicht erteilt wurde und die Erstattung insoweit noch nicht ausgezahlt werden kann, sollten Betreiber von Wärmepumpen vorsorglich die Anträge stellen. Je nach Wortlaut der Genehmigung kann die beantragte Erstattung auch für Verbräuche vor der Entscheidung gewährt werden – hierbei kommt es wieder einmal auf den konkreten Wortlaut an.
Gern unterstützen wir Sie und stehen weitere Informationen zur Verfügung.
Karsten Ahrens
Partner

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