Entlastungsanträge zu Strom- und Energiesteuern ab 2025


Nordhausen, 08.01.2025: Mit dem Bundesgesetzblatt vom 30.12.2024 wurden die Anpassungen der Durchführungsverordnungen zur Strom- und Energiesteuer veröffentlicht, die zum 01.01.2025 in Kraft getreten sind. Hier sind die wesentlichen Inhalte kurz notiert:

Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung für Anträge nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG ab 01.01.2025 (somit auch bereits für die Anträge für 2024)

Die Anträge auf Entlastungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes müssen somit ab sofort zwingend über das Zoll-Portal gestellt werden. Die bisher gültigen Formulare 1453 und 1118 stehen auch bereits nicht mehr im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung zur Verfügung. Für Unternehmen, die Anträge zur Entlastung der Strom- und/oder Energiesteuer stellen wollen, ist somit die Registrierung im Zoll-Portal zwingende Voraussetzung. Um hierüber die Entlastungsanträge stellen zu können, muss die Registrierung über ein unternehmensindividuelles Elster-Zertifikat erfolgen.

Ersetzen der bisherigen Antragsfrist „spätestens bis zum 31. Dezember des Folgejahres“ durch „bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 AO“

Hintergrund für diese Anpassung im Wortlaut sind die jüngeren Rechtsprechungen des EuGH und BFH zur Antragsberechtigung auch nach Ablauf der bisher genannten Antragsfrist. In der Regel wird die Antragsfrist auch wie bisher der 31.12. des Folgejahres bleiben. In Fällen, in denen beispielsweise eine erstmalige Steuerfestsetzung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, besteht aufgrund der neuen Formulierung nun aber noch die Möglichkeit für korrespondierende Entlastungsanträge.

Wahlrechtsausübung für den Entlastungsabschnitt einmalig pro Kalenderjahr möglich – Anpassung der Mindestentlastungen bei unterjährigen Antragstellungen

Die Wahlrechtsausübung für kürzere Entlastungabschnitte „Kalenderhalbjahr“ und „Kalendervierteljahr“ war auch bereits möglich. Ohne explizite Zustimmung seitens der Zollverwaltung kann nun auch der Kalendermonat gewählt werden. Die Wahlrechtsausübung erfolgt zukünftig einmalig für ein Kalenderjahr und ist dann auch für das gesamte Kalenderjahr anzuwenden.

Zu beachten sind die Mindestentlastungsbeträge bei Entlastungsabschnitten kürzer als das Kalenderjahr. Bereits im ersten Entlastungsabschnitt muss dieser:

  • bei Anträgen nach §§ 53, 53a EnergieStG mind. 10.000 EUR,
  • bei Anträgen nach § 54 EnergieStG mind. 250 EUR und
  • bei Anträgen nach § 9b StromStG mind. 1.000 EUR betragen.
Weitere redaktionelle Änderungen

Ergänzend gab es redaktionelle Anpassungen aufgrund des Wegfalls der Entlastungen nach § 53a EnergieStG (vollständige Entlastung für KWK-Anlagen bis 2 MW) und des Spitzenausgleichs (§ 10 StromStG, § 55 EnergieStG) zum 01.01.2024.

Kathrin Neumeyer
Partner
Steuerberaterin

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