München, 04.12.2024: Am 28. November 2024 hat der europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die deutsche Regelung der „Kundenanlage“ in einem konkreten Fall, aber wohl auch generell nicht den Anforderungen europäischer Richtlinien entsprechen. Damit wären diese als Versorgungsnetz einzuordnen, wenn nicht weitere Alternativen gegeben sind. Die wesentlichen Gründe dafür, die konkreten und unmittelbaren Auswirkungen auf bestehende Kundenanlagen und unsere Einschätzung zur weiteren Entwicklung finden Sie im Folgenden.
Hintergrund des Urteils und Gründe
In Deutschland werden „Kundenanlagen“ als Energieanlagen definiert, die sich im wesentlichen auf einem räumlich zusammenhängenden Gebiet befinden und für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Energieversorgung unbedeutend sind. Betreiber solcher Anlagen unterliegen nicht den regulativen Verpflichtungen, die für Verteilernetzbetreiber gelten, insbesondere sind für die Nutzung der Kundenanlage keine Netzentgelte zu erheben, wobei dennoch jeder Letztverbraucher innerhalb einer solchen Anlage Anspruch darauf hat, mittels „Durchleitung“ von jedwedem Lieferanten beliefert zu werden. Diese Regelung ermöglicht vor allem Erzeugungsanlagen-Betreibern, deren Strom innerhalb von Kundenanlagen, Strom an die Nutzer der Kundenanlage zu geben, ohne den strengen Anforderungen des EnWG zu unterliegen und auch ohne Netzentgelte zu bezahlen. Hierum entstanden mannigfaltige Geschäftsmodelle, wie der Mieterstrom oder die gemeinschaftliche Gebäudeenergieversorgung.
Klassische Beispiele einer „Kundenanlage“ ist die elektrische Infrastruktur nach dem Netzübergabepunkt eines Doppelhauses oder Mehrfamilienhauses, aber auch kleinerer Einkaufszentren.
Leider gab es in der Vergangenheit eine Entwicklung, immer größere Kundenanlagen, teilweise „künstlich“ zu schaffen, um insbesondere den Kostenvorteil des Entfalls der Netzentgelte für Erzeugung und Lieferung von Strom zu nutzen.
Die Vorlagefrage des BGH
Zur Beurteilung stand, aufgrund einer Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs, zwei „Kundenanlagen“ bestehend aus einmal vier Wohnblöcken mit 96 Wohneinheiten und sechs Wohnblöcken mit 160 Wohneinheiten in welchen jeweils BHKW-Einheiten zur Eigenversorgung mit Wärme aber auch Strom verbaut wurden. Der Anschlussnetzbetreiber verweigerte die Einrichtung eines sog. „bilanzierungsrelevanten Unterzählers“ nach § 20 Abs. 1 d EnWG unter dem Hinweis, es handele sich bei den jeweiligen Arealen nicht um Kundenanlagen, womit die Pflicht zum Einbau der Zählpunkte nicht deren Aufgabe sei.
Der BGH legte nun im sog. Vorabentscheidungsverfahren dem EuGH die Frage vor, ob europarechtliche Regelungen den Regelungen zur Kundenanlage im EnWG (§ 3 Nr. 24a EnWG) entgegen stehen,
„wonach den Betreiber einer Energieanlage zur Abgabe von Energie keine Pflichten eines Verteilernetzbetreibers treffen, wenn er die Energieanlage anstelle des bisherigen Verteilernetzes errichtet und betreibt, um mittels in einem Blockheizkraftwerk erzeugten Stroms mehrere Wohnblöcke mit bis zu 200 vermieteten Wohneinheiten und mit einer jährlichen Menge an durchgeleiteter Energie von bis zu 1000 MWh zu versorgen, wobei die Kosten der Errichtung und des Betriebs der Energieanlage als Bestandteil eines einheitlich für die gelieferte Wärme zu zahlenden monatlichen Grundentgelts von den Letztverbrauchern (Mietern) getragen werden und der Betreiber den erzeugten Strom an die Mieter verkauft?“
(RZ 38 des Urteils)
Das EuGH Urteil
Der EuGH führte aus, dass es die „Kundenanlage“ als solche nicht in der relevanten Richtlinie (EU) 2019/944 gibt. Dort sei aber das Verteilnetz oder ein kleines Verbundnetz bspw. definiert. Letzteres ist aber nur dann gegeben, wenn die von außerhalb des Netzes aufgenommene Menge an Energie maximal 5 % des Verbrauch in dem Netz ausmacht.
Definition des Verteilernetzes: Der EuGH stellte klar, dass ein Verteilernetz im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/944 ein Netz ist, das zur Weiterleitung von Elektrizität mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung dient, die zum Verkauf an Großhändler und Endkunden bestimmt ist. Entscheidend sind dabei die Spannungsebene und die Art der versorgten Kunden. Kriterien wie der Zeitpunkt der Errichtung, die Größe des Netzes oder die Anzahl der angeschlossenen Einheiten sind unerheblich.
Unzulässigkeit nationaler Ausnahmen: Die Richtlinie sieht spezifische Ausnahmen vor, etwa für geschlossene Verteilernetze oder Bürgerenergiegesellschaften. Nationale Regelungen, die darüber hinausgehen und bestimmte Netze – wie die deutschen „Kundenanlagen“ – generell von den Verpflichtungen für Verteilernetzbetreiber ausnehmen, sind mit dem Unionsrecht nach Ansicht des EuGH unvereinbar. Immer dann, wenn Dritte beliefert werden, würde bereits ein Versorgungsnetz vorliegen. Daher steht die deutsche Definition der Kundenanlage im Widerspruch zu den Zielen der Richtlinie, insbesondere der Förderung eines wettbewerbsorientierten und integrierten Elektrizitätsbinnenmarkts.
Verpflichtungen der Betreiber: Unternehmen, die Elektrizität über solche Netze an Endkunden verteilen, gelten als Verteilernetzbetreiber und müssen die entsprechenden Verpflichtungen erfüllen, sofern keine der in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen greift.
Was bedeutet das für die Praxis? Eine Einschätzung.
Das Urteil wirkt zunächst nicht unmittelbar über die Parteien hinweg, die im Vorabentscheidungsverfahren beteiligt waren. Dennoch wird die bisherige Praxis, bestimmte Energieanlagen als Kundenanlagen einzustufen im Ergebnis nicht mehr haltbar sein. Anders als bei anderen Energieanlagen (bspw. geschlossenes Verteilernetz) bestimmt keine „Behörde“ über die Eigenschaft einer Kundenanlage als solche. Aus diesem Grund gibt es auch keine „flächendeckende Aberkennung“ des Status als „Kundenanlage“. Diejenigen „Netze“ innerhalb von Gebäuden (bspw. Einfamilienhäuser), die ausschließlich zur Eigenversorgung genutzt werden, sind vorrangig wohl nicht Ziel des Urteils, drohen aber zum Kollateralschaden zu werden. Auch ist fraglich, ob das Urteil Auswirkungen auf die „Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung“ nach § 3 Nr. 24b EnWG hat, denn dort ist Voraussetzung, dass diese „fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens“ genutzt wird (also Eigenversorgung).
Die Dystopie des kleinsten Versorgungsnetzes: Das Einfamilienhaus mit Mieterstromversorgung
Sollten nun jede Kundenanlage ein Versorgungsnetz sein, bedeutet das, dass die Betreiber der Infrastruktur „Verteilnetzbetreiber“ wird. Als solcher hat dieser umfassende regulatorische Vorgaben einzuhalten, wie Energiebilanzen zu führen, Wechselprozesse und Marktkommunikation zu verstehen und umsetzen zu können, mit vor- und nachgelagerten Netzen zu kommunizieren, Regelenergie zu beschaffen, Redispatch durchzuführen, grundzuständiger Messstellenbetreiber zu sein, Netzentgelte zu verlangen und (ggf.) zu kalkulieren, sowie diese der zuständigen Regulierungsbehörde im Rahmen der Anreizregulierung einmal alle fünf Jahre vorzulegen, etc..
Wenn dieser Netzbetreiber nun noch Erzeugungsanlagenbetreiber, bspw. auf dem eigenen Hausdach ist und den Strom an eine Einliegerwohnung veräußert, dann müsste dieser getrennte Buchhaltung für Netzbetrieb und die restlichen Tätigkeiten vor- und das informatorische Unbundling einhalten. Man müsste bspw. im Einfamilienhaus mit Mieterstromversorgung die Rolle des Netzverantwortlichen ggf. von der Rolle des Anlagenbetreibers und Lieferanten trennen (der eine Ehepartner ist Netzbetreiber, der andere bspw. Anlagenbetreiber?). Sodann ist nur dem Lieferantenteil der häuslichen Gemeinschaft erlaubt, einen Stromspeicher zu betreiben und damit Halter eines bidirektional ladenden und entladenden E-Fahrzeugs zu sein. Am Abendbrot darf nicht über Stromlieferung gesprochen werden, wegen des informatorischen Unbundling. Dafür darf der Netzbetreiberteil der häuslichen Gemeinschaft die Wärmepumpe im Haus steuern… (steuerbare Verbrauchseinrichtung).
Reeleres Bild: Das „gewachsene Netz“ eines Unternehmensstandorts mit vielen unterschiedlichen Nutzern
Wenn nun ein Unternehmen aus der Historie heraus aufgrund von Abspaltungen, Verkäufen und sonstigen Vorgängen am ehemaligen Betriebsgelände ein buntes Sammelsurium von Verbundunternehmen und Drittunternehmen beherbergt und dort auch noch (aus Nachhaltigkeits- und Wirtschaftlichkeitsgründen) eine PV-Anlage teile des Stroms liefert, wird dieses Netz an Leitungen – aktuell ggf. eine Kundenanlage – zum Versorgungsnetz (?). Der Unternehmer der das „Glück“ hat, noch verantwortlich für die Kundenanlage zu sein, hat nun alle eben beschrieben Pflichten zu erfüllen. DAS wird dieser aber nicht leisten können. Bereits jetzt sind bei den Unternehmen die Energie- und Umweltabteilungen groß, aber diese Leistungen kann man nicht mit „Bordmitteln“ stemmen. Also: Dann fragt man den Vor-Ort-Netzbetreiber, ob er nicht aushelfen kann. Diese, welche bekanntlich einige Aufgaben haben, die kaum stemmbar sind und Fachkräfte auch dort fehlen, werden sich nicht um den neuen „Job“ reißen und falls ja, (berechtigt) hohe Summen aufrufen.
Die Wirtschaftlichkeit der ehemaligen Eigenversorgungsanlagen ist sodann dahin und der Anreiz, neue EE-Anlagen für diesen Zweck zu bauen, auch.
Was passiert denn nun?
Es steht jetzt eine dringende Auseinandersetzung der Politik mit dem Thema an, zumal man auch fragen muss, ob der EuGH und die Binnenmarkt-Richtlinien überhaupt in den „klassischen“ Anwendungsbereich der Kundenanlagen eingreifen kann. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass diese „für den wirksamen und unverfälschten Wettbewerb bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind“. Damit ist u.E. auch eine Berührung des Regelungsbereich der EU-Binnemarkt-Richtlinie und dem Bereich der klassischen, „kleinen“ Kundenanlage gar nicht gegeben. Vielmehr ist in DIESEM, vom EuGH zu entscheidenden, konkreten Fall eben eine so große Anlage gegeben gewesen, die zur einzig richtigen Antwort führen musste: Aufgrund der Größe und des Zwecks der Anlage hat diese auch eine einen Einfluss auf den (europäischen) Wettbewerb. Somit ist das keine Kundenanlage.
Das Doppelhaus, Reihenhaus oder auch der klassische Wohnblock als solches ist daher eher nicht Ziel des Urteils. Wenn aber ganze Quartiere zusammengefasst werden, kann das dem Sinn und Zweck der Regelung der Kundenanlage auch generell widersprechen.
Nur hat der EuGH eben diesen Aspekt nicht bearbeitet, sondern stellt quasi apodiktisch fest: Die Kundenanlage gibt es nicht! Alles was dazu geeignet ist, Dritte zu beliefern, ist Versorgungsnetz.
Auch die bereits aktuelle Bundesregierung hat – unter Einbeziehung aller demokratischen Parteien – unmittelbar und unverzüglich eine Lösung zu finden, wie es in Zukunft Konstrukte wie die Kundenanlage geben kann. Auch die Ausgestaltung kleinster Versorgungsnetze und deren Aufgabenumfang, als Teil der „geschlossenen Verteilernetze“ wäre denkbar oder eben (nach meiner persönlichen Einschätzung) die noch konkretere Definition der Kundenanlage als Einheit, die keinesfalls dazu führt, dass der (europäische) Wettbewerb betroffen ist.
Mein Fazit:
Es ist wieder einmal passiert. Im Eifer, möglichst kostengünstig Energie zu verteilen, wurden „normale“ Lebenssachverhalte so weit ausgedehnt, dass sie am Ende platzten. Die Tendenz und der Drang, quasi als Teil der elektrischen Planung eines Wohnquartiers, der „Last“ der Netzentgelte zu entkommen, hat dann doch zu große Blüten getrieben. Die Urteile zur Kundenanlage häuften sich und der Streit entstand bei der Frage „Wer zahlt den Zähler?“ oder „Wer muss den Unterzähler verantworten?“.
Auch wir haben zur Eigenversorgung innerhalb von Kundenanlagen geraten, da dies eben nachhaltig und günstig ist. Deswegen aber ganze Wohnviertel oder Bereiche zwischen großen Straßen als „eine Kundenanlage“ zu definieren, fiel uns immer schwer, denn das ist weit von der gesetzgeberischen Intention entfernt (aber dennoch oft zulässig) gewesen. Gewachsene Betriebsgelände, umzäunt und nun sinnvoller Nutzung zugewiesen im Bestand zu ändern, ist ebenso schwer zu vermitteln gewesen.
Im Ergebnis hat man in Summe der Projekte der Energiewirtschaft einen Bärendienst erwiesen. Es steht nun ein „Pfeiler“ der Energiewirtschaft selbst, die unregulierte Kundenanlage, vor dem Einsturz. Es ist daher an der Zeit, diesen bestmöglich zu stützen oder einfache Lösungen für derart kleine „Versorgungsnetze“ zu finden.
Michael Hill
Partner

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