Hamburg: Der Bundestag hat am 04.07.2024 in dritter Lesung final einem Gesetzesentwurf zugestimmt, wonach die Regelung zur Übertragbarkeit von „beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten“ im Bereich von Energieanlagen erweitert wurde. Die Gesetzesänderung soll zahlreiche Vorteile für Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen bieten.
Hintergrund der Gesetzesänderung
Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die für den Betrieb und die Sicherung von Erneuerbare-Energien-Anlagen von zentraler Bedeutung sind, waren bisher nicht übertragbar. Dies führte in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten und aufwendigen vertraglichen Konstruktionen, insbesondere wenn ein Betreiberwechsel erforderlich wurde. Die Bundesregierung hat offensichtlich erkannt, dass hier eine Erweiterung der Übertragbarkeit der Dienstbarkeiten notwendig ist, um den Ausbau erneuerbarer Energien zu erleichtern.
Inhalt der Änderung
Durch die Änderung des § 1092 Absatz 3 BGB wird die Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten auf Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien ausgeweitet. Dies umfasst Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, Windenergie, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Umweltwärme und Energie aus Biomasse. Ebenfalls eingeschlossen sind Anlagen zur elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff und zur Rückverstromung aus Wasserstoff. Die neue Regelung soll mit Veröffentlichung gelten.
Vorteile für Betreiber
1. Rechtssicherheit und Flexibilität:
Die Gesetzesänderung schafft klare rechtliche Rahmenbedingungen, die es ermöglichen, die beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten problemlos auf neue Betreiber zu übertragen. Dies reduziert die Komplexität und Kosten der bisherigen vertraglichen Regelungen erheblich und bietet den Betreibern von Erneuerbare-Energien-Anlagen mehr Flexibilität .
2. Förderung der Energiewende:
Durch die erleichterte Übertragbarkeit von Dienstbarkeiten wird der Betrieb von Erneuerbare-Energien-Anlagen attraktiver und wirtschaftlicher. Dies trägt zur beschleunigten Umsetzung der Energiewende bei, da Investitionen in erneuerbare Energien sicherer und planbarer werden .
3. Wirtschaftliche Vorteile:
Die Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen profitieren von geringeren Verwaltungskosten und einer verbesserten Möglichkeit, Finanzierungen zu sichern. Die beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten können nun einfacher als Sicherheiten genutzt werden, was die Finanzierungsbedingungen verbessert und neue Investitionen anzieht .
Fazit
Die Änderung des § 1092 BGB stellt einen weiteren Schritt zum Bürokratieabbau beim Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland dar. Leider sind Speicheranlagen in dieser Gesetzesänderung (immer noch) nicht umfasst, trotz deren zentraler Bedeutung für das neue Energiesystem. Ob und inwieweit sich das auf die bestehenden Verträge auswirkt bzw. wie eine Einschränkung dieser Übertragung zu regeln sein wird, bleibt u.E. abzuwarten. Auf jeden Fall ist die Neuregelung aber unserer Einschätzung nach eine gute Sache!
Lydia Eppler
Partnerin

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