Achtung Frist: Meldungen im TAM-Portal bis zum 31.07.2024


Es gibt zwingende Meldeverpflichtungen für Unternehmen aus EU-Vorgaben, die in Deutschland bei den Übertragungsnetzbetreibern abzugeben sind. Hierfür haben die Übertragungsnetzbetreiber das „TAM-Meldeportal“ eingerichtet. TAM steht dabei für „Transparency Award Module“.

Meldungen im TAM-Portal sind aktuell vorzunehmen für die folgenden 4 Sachverhalte:

  1. Förderungen aus dem EEG für erzeugten Strom auf Basis erneuerbarer Energien (z.B. Marktprämie)
  2. erhaltene Begünstigungen aufgrund eines Antrags oder Bescheides nach den Regelungen zur besonderen Ausgleichsregelung (BesAR)
  3. erhaltene Begünstigungen aus der Strompreisbremse (StromPBG)
  4. erhaltene Begünstigungen aus der Erdgas- und Wärmepreisbremse (EWPBG)

Die Meldeoptionen 1 und 2 finden Anwendung, sofern die jeweilige Begünstigung über 100.000 EUR im Kalenderjahr 2023 gelegen hat.

Die Meldeoption 2 trifft für Unternehmen zu, die in 2023 von der Reduzierung der KWKG-/ON-Umlage aufgrund des BESAR Antragsverfahrens nach dem EnFG/EEG 2021 profitiert haben. Sie müssen daher unter gewissen Voraussetzungen bis zum 31.07.2024 eine Meldung über das TAM-Portal der Übertragungsnetzbetreibers vornehmen. Die betroffenen Letztverbraucher sind verpflichtet, die im Jahr 2023 erhaltene Verringerung oder Begrenzung der KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage im Portal anzugeben, wenn die Umlage aufgrund der Verringerung oder des Wegfalls 100.000 EURO oder mehr betragen hat. Sofern die Reduzierung der Umlagen im Rahmen des Regelverfahrens der BESAR erfolgte, greift die Meldepflicht bei ca. 13 GWh privilegiertem Stromverbrauch (bei einer einzelnen Abnahmestelle).

Jeder Letztverbraucher, der diese Voraussetzung erfüllt, muss die Meldung bis zum 31.07.2024 abgeben. 

Im TAM-Portal selbst bzw. im EnFG (hier § 56 Abs. 1) ist der Hinweis enthalten, dass Unternehmen, die die geforderten Angaben (§ 56 Abs. 1 EnFG) bereits im Rahmen des BESAR-Antragsverfahrens an das BAFA gemeldet haben, von der Meldeverpflichtung im TAM-Portal selbst befreit sind. Nach unserem Verständnis werden nicht alle geforderten Angaben im Rahmen des Antragsverfahrens beim BAFA dort angezeigt. Insbesondere fehlt es an Aussagen zum Begünstigungshöhe sowie zur sog. NUTS-Ebene 2. Aus diesem Grund empfehlen wir den Unternehmen, die mehr als 100.000 EUR Begünstigungen im Rahmen der BESAR erhalten haben, eine eigene Meldung im TAM-Portal vorzunehmen.

Die Meldeoptionen 3 und 4 waren grundsätzlich bis zum 30.06.2024 vorzunehmen – sofern für die Abgabe der finalen Selbsterklärungen im Rahmen der Preisbremsengesetze eine Fristverlängerung bei der Prüfbehörde beantragt wurde, gilt diese auch für die Meldung im TAM-Portal, sodass die Frist dann bis zum 30.09.2024 verlängert ist. Es empfiehlt sich, die Fristverlängerung auch beim Support des TAM-Portals anzuzeigen. Hierfür genügt eine einfache E-Mail an support@tam.netztransparenz.de. Eine Meldepflicht im TAM-Portal besteht für die Meldeoptionen 3 und 4, wenn die Begünstigungen hieraus zusammen mehr als 100.000 EUR im Kalenderjahr 2023 betragen haben.

Kathrin Neumeyer
Steuerberaterin und Partner

Michael Hill
Geschäftsführender Partner

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