Status Preisbremse: Keine Verlängerung sowie weitere Änderungen an den Gesetzen zu erwarten!


München, 7.12.2023: Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Klima- und Transformationsfonds vom 15.11.2023 bzw. die damit verbundene teilweise Haushaltssperre und die Verpflichtung zur Einhaltung der Schuldenbremse ist die Bundesregierung von der ursprünglichen Ankündigung, die Energiepreisbremsen bis zum 31. März 2024 zu verlängern, wieder abgerückt. Nach aktueller Aussage des Bundesfinanzministers sowie der Aussage des Bundeskanzlers in der Regierungserklärung vom 28.11.2023 (in voller länge abzurufen hier) werden Strom- und Gaspreisbremse daher nicht über den 31. Dezember 2023 hinaus verlängert.

Aktuell gibt es aber noch eine Verordnung zur Verlängerung der Preisbremse, die am 16.11.2023 noch erlassen wurde und den neuen Beihilferahmen. Dies müsste sich nun nach der Einigung der Ampel auf den Haushalt 2024 aufgehoben werden. Die Verhandlungen dazu sind aber noch im Gange.

Sollte es final zur Entscheidung kommen, dass die Preisbremsen nicht mehr verlängert werden, dann wird vss. auch keine Änderung der in den aktuell geltenden Gesetzen festgelegten Fristen kommen.

Damit sind bis 31.05.2024 teilweise testierte und auch durch die Prüfbehörde geprüfte Selbsterklärungen bei den Energieversorgern abzugeben. Folgende Hilfestellung zum Testierungsbedarf daher:

  • Konzernweite (absolute) Höchstgrenze unter 2 Mio. €: Eigenerklärung ohne Testat
  • Konzernweite (absolute) Höchstgrenze zwischen 2 und 4 Mio. €: Testierung der krisenbedingten Energiemehrkosten und Ergebnis der Einzelnotifizierung bei der Prüfbehörde
  • Konzernweite (absolute) Höchstgrenze ab 4 Mio. €, je nach Höhe der Grenze: Testierung der krisenbedingten Energiemehrkosten, Testierung der „besonderen Betroffenheit“ (EBITDA-Verschlechterung), Testierung der WZ- Zugehörigkeit und Testierung der Energieintensivität sowie Ergebnis der Einzelnotifizierung bei der Prüfbehörde.

Unterlagen hierzu sind jedenfalls alle Rechnungen über Strom-, Gas- und Wärmelieferungen aus den Jahren 2021 bis 2023, welche hierzu geliefert werden müssen. Zusätzlich sind dann – je nach Höchstgrenze – weitere Unterlegen beizubringen.

Die Notifizierung bei der Prüfbehörde erfolgt online. Die Website finden sie hier: www.pruefbehoerde.pwc.de

Offen ist weiterhin, wie mit den Entlastungszahlungen der Vermieter im Rahmen der finalen Selbsterklärung umgegangen werden soll, wenn diese noch nicht abgerechnet wurden. Ebenso ist seitens der Prüfbehörde offen, wie die konkrete Rückforderung zu viel gezahlter Entlastungen umzusetzen ist, eine Verordnung hierzu ist zwar angekündigt, aber noch nicht umgesetzt. Dabei geht es vor allem darum, bis zu welcher Mahnstufe Rückforderungen zu erfolgen haben. Zu guter Letzt gibt es auch gute Argumente, dass bei zunächst zu gering erklärter Höchstgrenze eine Nachforderung bislang noch nicht geleisteter Entlastungen möglich ist.

Wir halten Sie gerne informiert, auch bieten wir gerne die Unterstützung und Vorbereitung der Erklärungen sowie die Vorbereitung und Durchführung der Testierung an. Melden Sie sich einfach bei uns.

Michael Hill
Geschäftsführender Partner

Eine Antwort zu „Status Preisbremse: Keine Verlängerung sowie weitere Änderungen an den Gesetzen zu erwarten!“

  1. Avatar von Haushalt 2024 – was soll kommen im Energiebereich | ensight.blog

    […] Bereits zuvor war kommuniziert worden, dass die Preisbremse nicht mehr verlängert wird. Dies war heute nicht Teil der Kommunikation, aber eine Aufhebung der Verordnung zur Preisbremseverlängerung ist weiterhin zu erwarten (siehe unseren Bericht hier). […]

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