München, 17.11.2023: (Garade noch) am 16.11.2023 in der Bundestagssitzung unter TOP 24 wurde die Verordnung zur Preisbremseverlängerung beschlossen. Die Preisbremsen werden bis zum 31.03.2024 verlängert, da die EU-Kommission eine Verlängerung bis 30.04.2024 verhindert hat.
Neu dazugekommen ist nun eine Regelung, dass im Strombereich von Letztverbrauchern in der Kundenanlage weitergeleiteter Strom NICHT mehr entlastet wird ab 01.01.2024.
Fragen, wie die Berechnung der Entlastungskontingente für den Verlängerungszeitraum, angepasste Referenzpreise, angepasste Höchstgrenzen, neue Selbsterklärungsmöglichkeiten, angepasste Antragsfristen, etc. sind in der Verordnung NICHT beantwortet.
Lediglich die weitere Anwendung der Differenzbetragsanpassungsverordnung im letzten Stand ist noch angewiesen worden.
Die Verordnung befindet sich weiterhin unter beihilferechtlichem Vorbehalt, was heißt, dass noch die endgültige Genehmigung erfolgen muss (bislang nur angekündigt).
Die Beschlussvorlage finden Sie hier als PDF.
Der Beschluss wurde aber offensichtlich eingeschränkt getroffen, da der Redner der FDP-Fraktion (Michael Kruse) in der Diskussion zum Verordnungsentwurf wie folgt ausführte:
„In diesem Gesetz ist allerdings vereinbart, dass die Bundesregierung erst noch darüber schaut und auch das Verlängern von Ende Dezember auf Ende März selbst noch stoppen kann, wenn sie zur Erkenntnis kommt, dass das Urteil das gestern zum KTF ergangen ist auch auf den WSF anzuwenden ist und damit auf die Finanzierung der Preisbremsen in diesem Land.
Zu finden hier: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw46-de-preisbremsenverlaengerung-976570 Leider noch nicht im Plenarprotokoll
Der „KTF“ ist der Klimatransformationsfond, der mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.11.2023 als verfassungswidrig erklärt wurde. Der WSF ist der Wirtschaftsstabilisierungsfond, aus welchem die Preisbremsen finanziert werden („Doppelwumms“). Einen Vorbehalt in der Verordnung ist hierzu nicht zu finden.
Tatsächlich hat die CDU / CSU einen Prüfauftrag abgegeben, rechtlich zu prüfen, ob die Urteilsgründe des Verfassungsgerichtsurteils auch auf den WSF anwendbar ist, siehe den Artikel im Handelsblatt dazu hier.
Einschätzung der Kanzlei:
Die teilweise unklaren Gesetze mit einigen Rechtsfragen, die über FAQ noch unklarer werden, werden durch eine ungenügende Rechtsverordnung verlängert, deren Gültigkeit unter Finanzierungsvorbehalt steht. Alles klar?
Spannend war das Schlusswort des Redners der FDP, der dann sinngemäß meinte: Eigentlichen brauchen wir gar keine Preisbremse mehr, denn die Kunden könnten den Versorger wechseln und damit den Staatshaushalt entlasten. Das würde doch bedeuten, dass keine Notlagesituation mehr für den WSF besteht, was das BVerfG aber gerade am Mittwoch als zwingend für die Aufstellung eines solchen Fonds neben dem normalen Staatshaushalt verlangte…
Wir hoffen nun, gemeinsam mit den Verbänden, in welchen wir tätig sind, kurzfristig noch Klarstellungen für die oben genannten Fragen zu erhalten. Wir werden auch hier weiterhin zur Klärung beitragen.
Michael Hill
Geschäftsführender Partner

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