Angepasste Differenzbetragsverordnung beschlossen: Geltung ab 01.10.2023


Ingolstadt, 22.09.2023: Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 21.09. die angepasste Differenzbetragsverordnung beschlossen. So gilt (anders als bisher geplant) ab 01.10.2023 (nicht 01.09.2023) die neue Verordnung, welche einen Differenzbetrag von maximal 18 ct/kWh (Strom) und 6 ct/kWh (Gas) vorschreibt, wenn ein Unternehmen mehr als 2 Mio. € Entlastung im Rahmen der Preisbremsen beansprucht. Hintergrund und funktionsweise hatten wir hier schon einmal beschrieben.

Der „Differenzbetragist Differenz der gesetzlich vorgeschriebenen Preishöchstgrenze für den Arbeitspreis, dem sog. „Referenzpreis“ (bspw. 13 ct/kWh bei Stromentnahmestellen mit mehr als 30.000 kWh Jahresabnahmemenge) und dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis für die Energie (bspw. 45 ct/kWh).

Im Beispiel wäre der Differenzbetrag 32 ct/kWh, welche der Kunden dann als Entlastung für 70 % / 80 % der Entnahmemenge 2021 erhält (wie gesagt, das gilt für Entnahmestellen größer 30.000 kWh).

Durch die Verordnung wird bei denjenigen Kunden, die eine Entlastung von mehr als 2 Mio. € über alle Entlastungsmaßnahmen des Bundes erhält, dieser Differenzbetrag auf 18 ct/kWh reduziert.

Damit wird der Beispielskunde auch im Rahmen des Entlastungskontingents mit 27 ct/kWh abgerechnet (45 ct/kWh abzüglich 18 ct/kWh maximaler Differenzbetrag).

Zum Hintergrund der Änderung verwiese ich auf den „alten“ Artikel und wiederhole, dass es für gerade große Kunden meist keine Möglichkeit gibt, unterjährig den Versorger zu wechseln und einen günstigeren Lieferanten zu finden. Auch hat der Lieferant meist nicht die Möglichkeit oder rechtliche Verpflichtung (sowie das Interesse) im laufenden Vertragsjahr, vereinbarte Preise zu reduzieren….

Michael Hill
Geschäftsführender Partner

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