Preisbremsen: Prüfbehörde(n) bestimmt


München, den 01.09.2023: Das Bundeswirtschaftsministerium hat am gestrigen 31.08.2023 (endlich) die Prüfbehörde(n) für die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse bestimmt. Den Zuschlag hat die atene KOM GmbH aus Berlin und daneben – fast erwartungsgemäß – die Pricewaterhouse Coopers Wirtschaftsberatung ( kurz PwC) erhalten, das berichtet zumindest die Zeitung für Kommunalwirtschaft im gestrigen Newsletter.

Diese sollen zunächst das Antragsverfahren für die „Minderverbrauchs-Förderung“ (siehe Artikel hierzu, hier) umsetzen. Hier droht ja auch eine gesetzliche Antragsfrist zum 30.09.2023.

Sodann gibt es mehrere Meldeverpflichtungen gegenüber der Prüfbehörde, die relevant werden, ebenso wie eigene Aufgaben der Prüfbehörde insbesondere:

  • Meldung von Entlastungen in Summe über 2 Mio. € nach § 22 Abs. 2 StromPBG und § 30 Abs. 2 EWPBG (bereits über die Mailadresse de_preisbremsen_mitteilungen2mio@pwc.com möglich).
  • Abrechnungen von Entlastungen durch „Sonstige Letztverbraucher“ nach § 7 StromPBG
  • Anträge zur Feststellung der besonderen Betroffenheit, Energieintensivität und Zugehörigkeit zu einer Branche nach Anlage 2 zu den Gesetzen, § 11 StromPBG und § 19 EWPBG (bereits jetzt möglich, verpflichtend erst nach 01.01. und vor 31.05.2024 bei Abgabe der Endabrechnung),
  • Ermittlungen bei Kenntnis konkreter Anhaltspunkte, dass Selbsterklärungen falsch abgegeben wurden, § 11 Abs. 9 ff StromPBG und 19 Abs. 9 ff EWPBG und entsprechende Maßnahmen einleiten,
  • Empfang von Meldungen durch Versorger, dass o.g. konkreten Anhaltspunkte zur Bewertung ggf. fehlerhafter Meldungen vorliegen, § 11 Abs. 8 StromPBG und § 19 Abs. 8 EWPBG
  • Umsetzung Vorgaben zu den Schienenbahnen §11a StromPBG.
  • Erstellen von Berichten, etc.

Nicht Aufgabe der Prüfbehörde ist schließlich, verbindliche Auskünfte, über die in § 11 StromPBG und § 19 EWPBG hinaus regelbaren Inhalte, zu geben. Wir werden dennoch dort nach Auskünften zu dem immer noch mit Schwächen versehenen Gesetz fragen.

Die Aufteilung der Tätigkeit soll anscheinend nicht anhand der Medien Strom und Gas (bzw. Wärme) oder den Gesetzen erfolgen. Vielmehr soll die Gesamtzahl an Anträgen durch beide Unternehmen „in gleichen Teilen“ aufgeteilt werden.

Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Michael Hill
Partner

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