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Stromsteuer bei kleinen Anlagen: Formulare wurden geändert!!


Die Zollverwaltung hat noch Ende der KW 45 die Formularstruktur für die zwingenden Formularvorlagen zur Verwendung am Jahresende geändert! Die Änderung gilt ab sofort!

Wie mehrfach berichtet (hier und hier), müssen Anlagenbetreiber mit EEG- oder hocheffizienten KWK-Stromerzeugungsanlagen bis 2 MW elektrischer Leistung grundsätzlich einen Antrag auf „gesonderte Erlaubnis“ für den im räumlichen Zusammenhang selbstbezogenen oder an Dritte geleisteten Strom stellen, damit der Strom aus diesen Anlagen weiter von der Stromsteuer befreit ist. Einer „allgemeinen Erlaubnis“ unterliegen hingegen erneuerbare Energien Anlagen bis 1 MW elektrischer Leistung und hocheffiziente KWK-Anlagen bis zu 50 kW elektrischer Leistung, welche ausschließlich wärmegeführt sind, einen Jahresnutzungsgrad von mind. 70 % aufweisen und keine Bypass- oder Notkühler-Einrichtung verwenden (siehe § 10 StromStV).

Anlagen, die aber eine Erlaubnis benötigen (EEG-Anlagen über 1 MW, hocheffiziente KWK-Anlagen über 50 kW und Anlagen, welche die Voraussetzungen des § 10 StromStV nicht erfüllen), müssen zwingen die vorgegebenen Formulare 1422 und 1422a (Betriebserklärung) verwenden. Hier hat sich noch nicht viel getan!

Aber: Wie auch bereits berichtet, müssten Anlagenbetreiber, die Strom an Dritte weitergeben, auch eine Versorgererlaubnis oder für den Fall, dass die Lieferung nur aus Anlagen kleiner 2 MW erfolgt, eine Versorgeranzeige abgeben (siehe § 2 StromStV), denn diese Anlagenbetreiber werden grundsätzlich automatisch Versorger im Sinne des § 2 Nr. 1 StromStG, § 1a StromStV.

Bei den Formular-Vorgaben zur Versorger-Erlaubnisanträgen (Formular 1410) oder Versorgeranzeigen (Formular 1412) wurde jetzt aber der Anhang zur Betriebserklärung verändert: Die Betreibserklärungen müssen nur noch für den Betrieb von Erzeugungsanlagen mit „allgemeiner Erlaubnis“ abgegeben werden, da für die anderen Erzeugungsanlagen ja bereits die „gesonderten Erlaubnisse“ nach Formular 1422 und 1422a abzugeben sind. Dafür wurden nun die Formulare 1410a (Betriebserklärung) und 1410az (Zusatzblatt zur Betriebserklärung) geschaffen. Diese Dokumente gelten als Anhang für die Versorger-Erlabnisanträge ebenso wie für die Versorgeranzeigen.

Dies soll offensichtlich die Handhabung vereinfachen, da viele Antragsteller quasi inhaltsgleiche Betriebserklärungen im Rahmen der Formulare 1412a (nun nicht mehr vorhanden) und 1422a abgegeben haben…

Ein konkretes Beispiel daher: Angenommen, ein Hotelbetrieb besitzt eine PV-Anlage mit 200 kW und ein (hocheffizientes) Blockheizkraftwerk mit 65 kW (BHKW) jeweils elektrischer Leistung. Die Anlagen werden vorrangig zur Eigenversorgung genutzt, aber es werden auch Dritte (bspw. Friseursalon, Beauty-Spa-Verkauft, etc.) mit dem Strom aus den Anlagen versorgt. Der Überschussstrom wird ins Netz der allgemeine Versorgung abgegeben.

Folgende Formulare muss das Hotel bis Ende 2019 eingereicht haben, um die Steuerfreiheit der Stromsteuer für den Strom aus dem BHKW für den Eigenverbrauch und die Drittbelieferungen nicht zu verlieren:

  • Versorgeranzeige: 1412 (da Drittbelieferung)
  • Betriebserklärung für die PV-Anlage: 1410a und 1410az
  • Gesonderte Erlaubnis für das BHKW: 1422
  • Betriebserklärung für das BHKW: 1422a

Die Formulare sind für alle Anträge ab sofort zu verwenden! Mehr Informationen vom Zoll hierzu finden sie hier: Versorgererlaubnis und „gesonderte Erlaubnis

Michael Hill
Rechtsanwalt | Partner

Wichtige Frist: Stromsteuerbefreiung muss bis zum 31.12.2019 gesondert beantragt werden


Wie in unserem Beitrag vom 1. Juli 2019 bereits erwähnt, ist das „Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften“ mit Wirkung zum 1. Juli 2019 in Kraft getreten. Nunmehr hat die Generalzolldirektion die Formulare veröffentlicht, die zur Beantragung bestimmter Steuerbefreiungen einzureichen sind.

Zur Erinnerung: Der neue § 9 StromStG regelt in Abs. 1 folgendes:

(1) Von der Steuer ist befreit:

1. Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird; […]

3. Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und der

a) vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder

b) von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen; […]

6. Strom, der auf Wasserfahrzeugen oder in Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort verbraucht wird, sowie Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten Zwecken nach Absatz 2 entnommen wird;

§ 9 Abs. 1 StromStG (Auszug)

Wer die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStG für sich in Anspruch nehmen will, muss hierfür eine sog. „förmliche Einzelerlaubnis“ beantragen. § 15 Abs. 3 StromStG regelt, dass dieser Antrag für Bestandsanlagen bis zum 31. Dezember 2019 zu stellen ist und dass die Erlaubnis, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 StromStG vorliegen, als erteilt gilt. Damit ist ein Antrag zu stellen, wenn man für das Steuerjahr 2019 eine Stromsteuerbefeiung erhalten will.

Handelt es sich bei der Anlage, für die die Steuerbefreiung erzielt werden soll um eine Erneuerbare-Energien-Anlage mit einer installierten Leistung von weniger als 1 MWel oder um eine hocheffiziente KWK-Anlage mit einer installierten Leistung von weniger als 50 kWel, ist für die Steuerbefreiung kein Antrag auf förmliche Einzelerlaubnis erforderlich.

Die Formulare, mit denen die förmliche Einzelerlaubnis zu beantragen ist, hat die Generalzolldirektion nunmehr (am 31. Juli 2019) veröffentlicht. Die Formulare und weitere Informationen der Generalzolldirektion finden Sie hier.

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Yannick Stahl, Rechtsanwalt | Associate
Michael Hill, Rechtsanwalt | Partner