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Energierecht: Bundesrat stimmt Netzentgeltreduktion bei Industrieunternehmen in geänderter Form zu


Der Bundesrat hat am 5. Juli 2013 in der 912. Plenarsitzung über einige Verordnungsentwürfe der Bundesregierung zur Energiewirtschaft beschlossen. Dort sind unter anderem die Anreizregulierungsverordnung (ARegV) die Strom- und Gas-Netzentgeltverordnung sowie die Netzzugangsverordnung geändert verabschiedet worden (alle Unterlagen finden Sie hier unter TOP 58 der Sitzung; z.B. sind hier noch Anregungen der einzelnen Bundesländer hinterlegt).

Hier nun die Hintergründe und Inhalte der Änderungen der Strom-Netzentgeltverordnung (StromNEV) zur heiß diskutierten Netzentgeltbefreiung bei Großabnehmern, sowie deren Auswirkungen:

Historie

Im August 2011 trat – mitsamt den meisten weiteren Änderungen in zentralen Energierechts-Gesetzen aufgrund der Energiewende – eine Regelung im § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV in Kraft, nach welcher das besondere Abnahmeverhalten von Großabnehmern mit einer vollumfänglichen Befreiung von Netzentgelten honoriert werden sollte. Diese Änderung wurde damals vom Bundestag und Bundesrat im normalen Gesetzgebungsprozess verabschiedet, obwohl es sich um eine Verordnung handelte.

Voraussetzung für die vollumfängliche Befreiung war die Abnahme von mindestens 10 Gigawattstunden (GWh) Strom bei einer Auslastung von mindestens 7.000 Vollbenutzungsstunden  im Jahr (das Jahr hat 8.760 Stunden) an einer einzigen Abnahmestelle.

Diese Befreiung führte zu einer Liquiditätsbelastung bei den Netzbetreibern, welche die Netzentgelte für das Jahr 2011 weitgehend an derartige Kunden ausbezahlen mussten (Wichtig: Zur Wirkung der Netzentgeltbefreiung im Jahr 2011 auf Ebene der Landesregulierung gibt es widersprüchliche Entscheidungen der OLG Düsseldorf – AZ:  VI-3 Kart 46/12 (V)  und OLG Jena AZ: 2 Kart 1/12, ob die Befreiung rückwirkend ab 01.01.2011 gilt). Die Belastungen aus dem Entfall der Netzentgelte für die Jahre 2011/ 2012 und 2013 wurden über eine Umlage an die Verbraucher weitergegeben – die sog. § 19-Umlage – welche auf die Netzentgelte bezahlt wurde (2013 in einer Höhe von 0,329 ct/kWh für alle mit einem Verbrauch bis 100.000 kWh).

Das OLG Düsseldorf hat nun im März entschieden, dass die Befreiung und damit die Festlegungen der Bundesnetzagentur hierzu rechtswidrig seien. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Argument war hier, dass die Verordnung formell nicht richtig zustande gekommen war, eine Ermächtigung zur vollumfänglichen Befreiung im zu Grunde liegendem Gesetz nicht vorgesehen ist, die Befreiung eine Ungleichbehandlung darstellen würde und zudem nicht dem Europarecht entsprechen würde (wir berichteten).

Die EU-Kommission hat sogleich ein Beihilfeverfahren eingeleitet und politisch wurde die Befreiung in letzter Zeit stark thematisiert, wobei man die Befreiung von Großindustrie gerne mit der Reduktion von Netzentgelten für Anpassungen von Verbrauchsverhalten (Stichwort: Verlagerung der Abnahme in Nebenlastzeiten) vermengte.

Neue Verordnungsinhalte

Die neue Verordnung, wie diese am Freitag beschlossen wurde, sieht nun folgende Änderungen vor:

1. Künftig keine vollumfängliche Befreiung mehr!

Abnehmer erhalten nunmehr nur noch eine Netzentgeltreduktion (und keine Befreiung), wenn diese eine Abnahme von mehr als 10 GWh im Jahr an einer Abnahmestelle nachweisen. Die Reduktionshöhe wird nun anhand der Vollbenutzungsstunden (VBh) bemessen und hängt vom Zeitraum der Reduktion ab:

a) Für den Zeitraum zwischen 01.01.2012 und 31.12.2013 gilt

Abnahme zwischen 7.000 bis 7.500 VBh erfolgt eine Reduktion auf 20% der Netzentgelte; Abnahme zwischen 7.500 bis 8.000 VBh Reduktion auf 15 % der Netzentgelte; Abnahme ab 8.000 VBh Reduktion auf 10% der Netzentgelte.

Die Befreiung um diese fixen Prozente der Netzentgelte gelten bis 31.12.2013! Danach sind die Bescheide wirkungslos.

Dies gilt nicht, soweit und so lange ein bestandskräftiger Genehmigungsbescheid der zuständigen Regulierungsbehörde bzgl. einer vollkommenen Befreiung auf Basis der Verordnung mit Stand August 2011 vorliegt. Sollten Bescheide von Gerichten aufgehoben worden sein, können die betroffenen Unternehmen die neue Regelung der StromNEV auch fr den Zeitraum ab 01.01.2012 heranziehen.

b) Für den Zeitraum ab 01.01.2014

Es erfolgt eine Reduktion, die sich an der konkreten Entlastung der Netze aufgrund der stetigen Abnahme orientieren sollen. Dabei werden die Grenzen wie oben unter a) beschrieben angewandt, mit der Maßgabe, dass es sich um Maximalreduktionswerte handelt, also:

Abnahme zwischen 7.000 und 7.500 VBh erfolgt eine Reduktion auf bis maximal 20% der Netzentgelte (und nicht weniger); Abnahme zwischen 7.500 bis 8.000 VBh Reduktion auf bis maximal 15 %; etc.

Das bedeutet, dass auch eine Reduktion nur z.B. bis auf 70% der Netzengelte möglich ist, sollte der stabilisierende Effekt für das Netz nicht entsprechend groß sein.

2. Bestandskräftige vollständige Befreiungen bleiben bis 31.12.2013 bestehen

Bei bestandskräftigen vollständigen Befreiungen (d.h. der Befreiungsbescheid ist nicht angegriffen worden, Widerspruchsfristen sind abgelaufen, diese sind nicht vor Gericht, etc.) gelten diese bis 31.12.2013 weiter. Ab 2014 muss die Regelung unter 1. b) angewandt werden.

Die Bundesregierung hat zudem bis Ende 2014 zu klären, ob durch die stetige Abnahme im oben dargestellten Umfang eine entsprechende Entlastung der Netze überhaupt erfolgt (neuer § 32 Abs. 8 StromNEV).

Die Belastungen aus den Befreiungen und Reduktionen aufgrund der vorstehenden Regelungen werden weiterhin über eine Umlage nach dem Vorbild des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (§ 9 KWK-G) auf die Netznutzer gewälzt. Die Regelung wurde derart klarstellend ergänzt, dass nun aufgrund der Verordnung der § 9 KWK-G seit 01.01.2012 angewandt werden kann. Eine Korrektur eventuell zu viel gezahlter Umlagen wird es für die Vergangenheit nicht geben, vielmehr wird die geringere Belastung der Netzbetreiber durch eine nur teilweise Befreiung von den Netzentgelten erst in den folgenden Jahren berücksichtigt (sodann auf eeg-kwk.net veröffentlicht).

Die Reduktionen sollen künftig auch in einem vereinfachten Antragsverfahren (per Anzeige einer Reduktionsvereinbarung gegenüber der Regulierungsbehörde) ermöglicht werden.

Die Verordnung tritt mit Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Einschätzung

Für Versorger wie Netzbetreiber bedeutet dies (je nach Vertragsgestaltung) eventuell Rückforderung bereits gezahlter oder nicht in Rechnung gestellter Netzentgelte, z.B. aufgrund nicht rechtskräftiger Bescheide. Die Auswirkungen sind aber für die Industrie nicht so stark, wie wenn die Reduktion komplett entfallen wäre. Der Haushaltskunde wird die Änderung aber durch eine vss. geringere Umlage in der Zukunft spüren.

Michael Hill

Rechtsanwalt & Mediator
(Partner)