München, den 12.12.2022
Die Gas- und Strompreisbremse soll aus europarechtlichen Gründen Höchstgrenzen für die Entlastungssummen festlegen. Das bedeutet, dass die Summe aller „Differenzbeträge“ (das sind die Reduktionsbeträge zwischen gesetzlichem „Höchst-“ oder „Referenzpreis“ und dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis), darf bestimmte Beträge nicht überschreiten. Für Unternehmen liegt die Maximalgrenze der Entlastungen im Regelfall bei 2 Mio. €, im gesamten Konzernverbund (es sei denn es werden Ausnahmen, sog. Härtefallregelungen, herangezogen). Für die Höchstgrenzen werden die Entlastungen aus Strom-. Wärme- und Gaspreisbremse, Soforthilfe und bspw. auch Energiekostendämpfung zusammengerechnet. Die Grenze gilt für die Summe aller Entlastungen!
„Unternehmer“ in diesem Sinne sind gem. § 2 Nr. 15 GWPBG alle Personen, die einen kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb haben. Daher gilt diese Regelung grundsätzlich auch für Immobilienunternehmen, die die Entlastungen für den Gasbezug (zur Erzeugung von Wärme für die Mieter), Wärmebezug oder Allgemeinstrombezug also im Rahmen der Vermietung oder WEG weiterleiten müssen. Denn diese sind „Letztverbraucher“ der jeweiligen Energieform (ausgenommen bei Wärmebezug, denn diese wird tatsächlich weitergeleitet). Letztverbraucher ist immer derjenige, der die Energie (bspw. Gas) in eine andere Energieform umwandelt (bspw. Wärme). Dieser ist im Regelfall eben der Vermieter, z.B. bei einer Gas-Etagenheizung,
Von der Einführung der Höchstgrenzen sind damit in erster Linie große Immobilienunternehmen betroffen, die einen maximalen Entlastungsbetrag in Höhe von 2 Mio. € erhalten dürfen. Infolgedessen werden ihre Mieter einen entsprechend niedrigeren Entlastungsbetrag von ihren Vermietern ausgezahlt bekommen, ohne dass unseres Erachtens ein sachlicher Grund für diese Benachteiligung vorliegt.
Es ist durchaus möglich, dass die in der Gas- und Strompreisebremse vorgesehene Höchstgrenze nur für Entlastungsbeträge gelten soll, die ein Unternehmen als Letztverbraucher erhält. Dies würde dazu führen, dass die Entlastungsbeträge, die von den Immobilienunternehmen an ihre Mieter weitergeleitet werden, auf den Höchstbetrag nicht angerechnet würden. Eine solche Ausnahme ist jedoch derzeit in den Entwürfen nicht geregelt.
Handlungsbedarf
Nach unserer Ansicht sollte eine Klarstellung im Gesetz aufgenommen werden. Denkbar wäre eine gesetzlich geregelte Ausnahme oder entsprechende Erhöhung der Höchstgrenzen für Immobilienunternehmen, die die Entlastungsbeträge (nachweislich) an ihre Mieter weiterleiten. Ansonsten stehen Mieter größerer Vermietungs-unternehmen schlechter als solche kleinerer Vermietungseinheiten.
Ewa Nawolska
Associate
Michael Hill
Partner