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Wichtige Frist: Stromsteuerbefreiung muss bis zum 31.12.2019 gesondert beantragt werden


Wie in unserem Beitrag vom 1. Juli 2019 bereits erwähnt, ist das „Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften“ mit Wirkung zum 1. Juli 2019 in Kraft getreten. Nunmehr hat die Generalzolldirektion die Formulare veröffentlicht, die zur Beantragung bestimmter Steuerbefreiungen einzureichen sind.

Zur Erinnerung: Der neue § 9 StromStG regelt in Abs. 1 folgendes:

(1) Von der Steuer ist befreit:

1. Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird; […]

3. Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und der

a) vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder

b) von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen; […]

6. Strom, der auf Wasserfahrzeugen oder in Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort verbraucht wird, sowie Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten Zwecken nach Absatz 2 entnommen wird;

§ 9 Abs. 1 StromStG (Auszug)

Wer die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStG für sich in Anspruch nehmen will, muss hierfür eine sog. „förmliche Einzelerlaubnis“ beantragen. § 15 Abs. 3 StromStG regelt, dass dieser Antrag für Bestandsanlagen bis zum 31. Dezember 2019 zu stellen ist und dass die Erlaubnis, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 StromStG vorliegen, als erteilt gilt. Damit ist ein Antrag zu stellen, wenn man für das Steuerjahr 2019 eine Stromsteuerbefeiung erhalten will.

Handelt es sich bei der Anlage, für die die Steuerbefreiung erzielt werden soll um eine Erneuerbare-Energien-Anlage mit einer installierten Leistung von weniger als 1 MWel oder um eine hocheffiziente KWK-Anlage mit einer installierten Leistung von weniger als 50 kWel, ist für die Steuerbefreiung kein Antrag auf förmliche Einzelerlaubnis erforderlich.

Die Formulare, mit denen die förmliche Einzelerlaubnis zu beantragen ist, hat die Generalzolldirektion nunmehr (am 31. Juli 2019) veröffentlicht. Die Formulare und weitere Informationen der Generalzolldirektion finden Sie hier.

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Yannick Stahl, Rechtsanwalt | Associate
Michael Hill, Rechtsanwalt | Partner