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Grundversorgungs- oder Ersatzversorgungsvertrag? Das gilt nach Beendigung des Energieliefervertrages durch den Haushaltskunden oder Lieferanten!


Ingolstadt, den 02.02.2023

Die Bundesnetzagentur hat kürzlich ein Positionspapier veranlasst, nachdem einige Grundversorger Kunden, deren reguläre (Normsonderkunden-)Lieferverträge entsprechend der dort vereinbarten Vertragslaufzeit beendet waren, in die Ersatzversorgung zugeordnet hatten und einen Wechsel zur Grundversorgung erst nach drei Monaten zuließ, bzw. vornahm. Das ist insbesondere dann relevant, wenn die Ersatzversorgungstarife – inzwischen berechtigterweise – höher als die Grundversorgungstarife sind. Hintergrund dieses Verhaltens war eine Unklarheit bei der Auslegung der Regelungen zur Grund- und Ersatzversorgung, welche nun versucht wird durch die BNetzA klarzustellen.

Diese hat nun betont, dass Haushaltskunden, deren Lieferverträge regulär enden, einen Anspruch auf Grundversorgung und nicht Ersatzversorgung haben (Mitteilung vom 18.01.2023, hier). Anders als bei Kunden, deren Versorgungsvertrag zunächst ohne deren Kenntnis nicht mehr vom bisherigen Versorger (bspw. aufgrund der Kündigung von Netznutzungs- oder Bilanzkreisverträgen) erfüllt wird, ist beim regulären Vertragsende kein Platz für die Ersatzversorgung.

Zu den Hintergründen erfahren Sie im Folgenden mehr:

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