Schlagwort-Archive: Eigenerzeugung

VBEW eröffnet Bereich für Prosumer


München 18.03.2021: Derjenige, der Strom nicht nur konsumiert (Englisch: „Consumer“) oder schlicht erzeugten Strom vollkommen einspeist (Englisch: „Producer“), sondern sowohl eigenerzeugten als auch gelieferten Strom nutzt, um sich zu versorgen, der „Prosumer“ (Wortschöpfung aus den beiden Begriffen zuvor) hat es oft nicht leicht. Die rechtlichen Anforderungen sind hoch, die Stolpersteine kritisch und der Aufwand manchmal immens. Nicht umsonst betreut die Kanzlei seit Jahren daher Unternehmen in genau diesem Umfeld, damit diese nicht – schlimmstenfalls – öffentlichkeitswirksam wegen „Fehlern“ in den Fokus der Behörden oder Netzbetreiber geraten.

Der Verband der bayrischen Energie- und Wasserwirtschaft (VBEW e.V.), hat nunmehr für genau diese Prosumer eine Informationsplattform eröffnet, in welcher man sich zumindest die ersten Eindrücke verschaffen und sich dann auch an entsprechende Ansprechpartner wenden kann. Dieses Angebot finden Sie hier und ist natürlich auch für Prosumer außerhalb Bayerns erreichbar.

Wir stehen Ihnen natürlich weiterhin gerne für Ihre konkreten Fragestellungen zur Verfügung.

Michael Hill
Rechtsanwalt | Partner

Vereinfachungen bei der Meldung von Steuervergünstigungen nach EnSTansV bereits für das Jahr 2018!


Generalzolldirektion verzichtet bereits für 2018 im Vorgriff auf anstehende Änderungen der EnSTransV auf Meldungen und Anzeigen, soweit die einzelne Begünstigung 200 TEUR nicht übersteigt!

Der Partner unserer Kooperationskanzlei MPW, Karsten Ahrens, verweist in seinem Beitrag auf den Vorgriff der Generalzolldirektion auf die anstehende Änderung des Strom- und Energiesteuerrechts zum 01. Juli 2019, welche vom Bundestag bereits beschlossen ist und vom Bundesrat im Mai bestätigt werden soll.

Hiernach entfällt bereits zum Meldetermin zum 30.06.2019 eine Anzeige und Erklärungspflicht für Steuerbegünstigungen, welche das Volumen von 200.000 € im Kalenderjahr nicht überschreiten.

Mehr finden Sie hier (Artikel vom 16. April 2019).

Da diese Regelung auch auf die im Gesetzesentwurf der Strom- und Energiesteuerrechtsänderung zu schaffende generelle Anzeigepflicht von steuerfreier Eigenversorgung aus EEG- und KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung kleiner 2 MW (neuer § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG) anzuwenden ist, schafft das bereits jetzt Klarheit für Betreiber kleinerer Erzeugungsanlagen, auch in der Zukunft. Andere Unternehmen des produzierenden Gewerbes werden zudem bereits jetzt vom Übermaß an Verwaltungsaufwand (zumindest leicht) entlastet.

Gerne helfen wir Ihnen – auch gemeinsam mit unserem starken Kooperationsnetzwerk – weiter, Ihre Aufgabenstellungen in der dezentralen Eigenversorgung zu bewältigen!

Michael Hill
Partner | Rechtsanwalt