Der 1.8.2014 ist in vielerlei Hinsicht ein Meilenstein:
1. Das EEG 2014 ist in Kraft. (Der Text ist hier zu finden)
Damit hat die Bundesregierung einen „Husarenritt“ durch die Gesetzgebung beendet und ein wirklich neues EEG auf die Beine gestellt (Eckpunkte finden sie hier). Auf dem Weg zu diesem Gesetz ist meiner Meinung nach einiges auf der Strecke geblieben: Wieder einmal die saubere Gesetzesarbeit (siehe Nachgezogene Änderungen am 29.07.2014) sowie eine Verlässlichkeit in die Dauerhaftigkeit des Gesetzes. So werden in den wesentlichen Punkten „anzulegender Wert“, „Eigenstromprivileg“ und „besondere Ausgleichsregelung“ noch einmal Änderungen bis zum Jahr 2017 erwartet. Im letzteren Punkt gibt es scheinbar Bestrebungen der Regierung, aufgrund einer Vereinbarung mit der EU, die Regelungen der neuen Ausgleichsregelung auf die Jahre 2012 und 2013 auszuweiten, scheinbar in Bezug auf die betroffenen Unternehmen (Anlage 4 zum Gesetz). Beim „anzulegenden Wert“ muss ab 2017 ein Ausschreibungsverfahren in Kraft sein – welches gerade an den PV-Freiflächenanlagen verprobt wird – und das Eigenstromprivileg der vollen Entlastung von Bestandsanlagen soll bis 2017 „überacht“ werden aufgrund europäischer Bedenken.
Insgesamt bleibt das EEG 2014 damit eine „Übergangsregelung“ bis zum neuen EEG 2017 (auch „EEG 3.0“ genannt).
Für mich einmalig bleibt die Tatsache, dass fast jede neue Verordnungsermächtigung alleine die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, wichtige Verordnungen zu erlassen (ohne zwingender Einbindung des Bundesrats). Ob dies dem grundliegenden Föderalismus in der BRD dient, bleibt offen, ebenso die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen. Denn hätte der Bundesrat auf eine Beteiligung bestanden, hätte dieser den Vermittlungsausschuss einberufen müssen und das Gesetz wäre nicht bis zum 01.08. in Kraft getreten und vor allem wäre dann keine neue Regelung zur „besonderen Ausgleichsregelung“ in Kraft (mit weitreichenden Folgen für die Industrie in Deutschland).
Die Bundesregierung scheint aber besonnen mit dieser Möglichkeit umzugehen, Verordnungen alleine zu erlassen, denn zumindest für die Verordnung zur Ausschreibung der Förderung für Freiflächenanlagen sucht sie die Beteiligung „aller“ Akteure. Hier finden sie das erste Eckpunktepapier hierzu (PDF, nicht barrierefrei).
Es bleibt abzuwarten, ob die EEG-Umlage nunmehr nicht weiter steigt (auch ohne, dass die Übertragungsnetzbetreiber von steigenden Handelspreisen ausgehen) und ob das neue EEG nun zur Integration der erneuerbaren Energien beiträgt, was zu hoffen ist.
2. Änderungen des BGB in Kraft
Das BGB hat parallel eine Änderung erfahren, die auch in der Energiewirtschaft Auswirkungen haben werden (neben den Änderungen zum Widerrufsrecht bereits im Juni).
Nun ist im BGB geregelt, das z.B. formularmäßig vereinbarte Zahlungsziele mit mehr als 60 Tagen nach Rechnungsempfang grundsätzlich nicht mehr zulässig sind (neuer § 271a Abs. 1 BGB). Ebenso ist eine Überprüfung von Lieferungen und damit inzident die Überprüfung von Rechnungen bei Energielieferungen mit einem Zeitraum von über 30 Tagen nicht mehr formularmäßig vereinbar (§ 271a Abs. 3 BGB). Beide Regelungen gelten explizit nur für Verträge an welchen kein Verbraucher als Entgeltschuldner beteiligt ist (Unternehmerverträge), § 271a Abs. 5 Ziffer 2 BGB.
Des Weiteren wurde der gesetzliche Verzugszins bei Verzug von Unternehmern in Unternehmerverträgen auf 9% über den Basiszins angepasst (früher 8 %).
Schließlich kann der Entgeltgläubiger in Unternehmensverträgen eine pauschale Mahngebühr von 40 € verlangen.
Diese Regelungen finden Anwendung auf alle Verträge mit einem Vertragsschluss ab dem 28.07.2014.
Versorger sollten daher ihre Lieferverträge mit Unternehmern überprüfen und darauf achten, wenn z.B. längere Zahlungsziele als 60 Tage gewährt werden, dass diese Zahlunsgziele individualisiert verhandelt werden und die Verhandlung möglichst gut dokumentiert wird.
Michael Hill
Partner