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Energierecht: Referentenentwurf der AusgleichsMechaninsmusVO liegt vor; Neue Pflichten für Verteilnetzbetreiber!


Das Bundesminsiterium für Wirtschaft und Energie (BMWI) hat am 20.11.2014 bekannt gegeben, dass nun ein neuer Referenntwurf der Ausgleichsmechanismusverordnung vorliegt. Die Verordnung regelt die Abwicklung der Geldflüsse für die EEG-Umlage und soll mit dem Referentenentwurf angepasst und vollständig neu gefasst werden.

Die Verordnung wird nun noch diskutiert und vss. am 03. Dezember im Bundeskabinett beschlossen. Sodann muss noch der Bundestag zustimmen, eine Zustimmung des Bundesrates ist nicht vorgesehen. Die „Konsultation“ fand vom Donnerstag 20.11. 10:30 Uhr bis Dienstag 25.11. 17:00 Uhr statt, also kürzer als eine Woche und über das Wochenende.

1. Verteilnetzbetreiber mit neuen Pflichten.

Wesentliche Änderung ist die geänderte Zuständigkeit für die Anmeldung und Abführung der EEG-Umlage für Eigenerzeugung. Für gewisse Stromerzeugungsanlagen welche grdsl. als Eigenstromanlage seit dem 01.08.2014 genutzt werden, gilt, dass diese einen Teil der EEG-Umlage auf Strom abzuführen haben, der vom Anlagenbetreiber selbst verbraucht wurde (wir berichteten).

Nun wäre nach den bisherigen Regelungen des EEG der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) zuständig für das Einsammeln der EEG-Umlage bei allen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Eigenversorgern. Durch die Neuregelung der Verordnung sollen nun die Netzbetreiber zuständig sein, an dessen Netz die Erzeugungsanlagen mittel- oder unmittelbar angeschlossen sind. Das sind in den meisten Fällen die Verteilnetzbetreiber. Diese hätten bereits die notwendigen Daten der Anlage beispielsweise durch die Anmeldung bei der BAFA, sollte es sich um eine KWK-Anlage handeln.

Eine Ausnahme wird unter anderem bei denjenigen Anlagen gemacht, die sich an Abnahmestellen befinden, an welchen eine besondere Ausgleichsregelung geltend gemacht wird.

Für diese Aufgabe erhalten die Verteilnetzbetreiber eine Pauschale von 5 % der vereinnahmten EEG-Umlagen zum Ersatz des Aufwandes (vgl. § 8 Abs. 1 AusgleichMechVO-Entwurf). Wie diese Einnahmen in der Anreizregulierung zu betrachten sind, ist sodann zu klären (ebenso wie der erhöhte Personaleinsatz bei der Effizienzbetrachtung).

2. Neue Frist zur Abgabe von Datenmeldung über Eigenerzeugung

Grundsätzlich muss bislang jeder, der eine EEG-Umlage abzuführen hat, zunächst regelmäßig Abschläge auf die Umlage leisten und bis Ende Mai des Folgejahres eine Datenmeldung für die Endabrechnung vornhemen (§ 74 EEG).

Nun sollen diejenigen Anlagenbetreiber, welche die Anlagen zur Eigen(strom)nutzung betreiben ab dem Jahr 2015 die Pflicht auferlegt bekommen, die selbsterzeugten und- verbrauchten Mengen bis zum 28.02. des Folgejahres zu melden und nicht wie bisher zum 31.05. Dies folgt aus der Überlegung, dass Anlagenbetreiber von EEG-Anlagen nach § 71 EEG bereits jetzt verpflichtet sind, die produzierten Mengen bis zu diesem Tag zu melden.  Im Jahr 2015 gilt für das Berichtsjahr 2015 noch eine Frist bis zum 30.04. zur Datenmeldung.

3. Begrenzung der Pflicht zu Abschlagszahlungen bei Eigenerzeugern

Der Verordnungsentwurf nimmt nun kleinere Anlagen (PV-Anlagen bis 30 kWp und weitere Anlagen bis 10 kWel- Leistung) von der Pflicht aus, Abschläge zu zahlen, das aus der Überlegung, deren Betreiber nicht übermäßig mit Bürokratie zu belasten. Abschläge von derartigen Anlagenbetreibern zu verlangen, wäre nicht angemessen.

4. Berichtszeiträume werden zusammengefasst und -inhalte gekürzt

Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen bereits jetzt zum 15. Oktober des Jahres die EEG-Umlage für das Folgejahr. Dies soll weiter so gehalten werden, nur dass die Mittelfristplanung für die Entwicklung des Ausbaus von EEG Anlagen (inkl. zu erwartenden Strommengen) nun auch am selben Tag veröffentlicht werden muss. Dies soll der Transparenz dienen. Dahingegen entfallen die Prognosen für einen Maximal- und Minimalwert der EEG-Umlage für das übernächste Jahr als Berichtselement.

 

Anmerkungen / Stellungnahme der Kanzlei zum Entwurf:

Man möge dem Verordnungsgeber fast danken, dass er weiterhin so verfährt, wie man es von ihm erwartet: Es werden Abläufe nicht vereinfacht, sondern vielmehr komplizierter und damit Beratungsintensiver.

Stellen wir uns vor, ein Mehrfamilienhaus mit etwa 8 Wohnungen wird noch vom Eigentümer/Vermieter genutzt und dieser vermietet die restlichen 7 Wohnungen. Zur Heizung und Stromerzeugung nutzt er eine KWK-Anlage mit einer Leistung von mehr als 10 kWel. Die Mieter wollen natürlich den Strom von „zu Hause“ auch nutzen, da sie wissen, woher dieser kommt und dieser im Zweifel günstiger ist, als der aus dem Netz…

Durch die avisierte Regelung muss der Vermieter (unabhängig von anderen Abrechnungspflichten aus dem EnWG und dem UStG, sowie einem komplexen Messsystem dahinter) nun bzgl. der EEG-Umlage zwei Fristen einhalten: Bzgl. des für ihn zur Eigenversorgung genutzten Stroms muss der Vermieter die produzierten Mengen bis zum 28.02. melden. In Bezug auf den an die Mieter gelieferten Strom aus der Anlage muss der Vermieter weiterhin bis zum 31.05. melden. WEnigstens ist durch einen gesetzgeberischen „Kniff“ der Ansprechpartner hier derselbe: Die Meldungen erfolgen in diesem Fall nur an den Übertragungsnetzbetreiber.

Wenn dieser Vermieter wiederum eine weitere Erzeugungsanlage hat, die er ausschließlich für sich selbst nutzt (PV-Anlage am Dach speist einen Batteriespeicher, dessen Strom der Vermieter nur für sich nutzt), dann hat er wiederum eine Meldungsfrist nun an den Verteilnetzbetreiber zum 28.02. des Folgejahres einzuhalten…

Ob hierdurch das Ziel der 80%igen, dezentralen erneuerbaren Erzeugung bis zum Jahr 2050 gehalten werden kann, ist fraglich, denn der geschilderte Fall zeigt, dass die Komplexität bereits hier so groß ist, dass die Vermieter von solchen Konstrukten absehen werden…

Vor allem ist zu befürchten, dass mit dem EEG-Monitoring bis 2016 eine Einbeziehung von Bestandsanlagen in die EEG-Umlage für Eigenstromnutzung spätestens ab 2017 erfolgt. Dies bedeutet weitere Mehraufwände.

Die kurze Konsultationsfrist ist zudem ein weiterer Ausdruck des neuen Selbstverständnisses der Bundesregierung, nachdem bereits die Mitbestimmung des Bundesrates bei der Verordnungsgebung im EEG 2014 weitgehend ausgeschlossen wurde: Natürlich kann man dort vieles selbst am Besten.

Michael Hill
Partner

Energierecht: Übertragungsnetzbetreiber nehmen vorerst keine Abschlagszahlungen für Eigenstrom-EEG-Umlage an


Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) haben auf Ihrer gemeinsamen Plattform www.netztransparenz.de bekannt gegeben, dass sie zunächst davon absehen müssen Abschlagszahlungen für Eigenstrom-EEG-Umlagen anzunehmen.

Hintergrund ist, dass im Wesentlichen für Erzeugungs-Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 01.08.2014 und einer Größe ab 10 kW bis zu einer Eigenverbrauchsmenge von 10 MWh im Jahr für selbst erzeugten und verbrauchten Strom des Anlagenbetreibers zumindest eine teilweise Belastung mit EEG-Umlage im neuen EEG 2014 festgelegt ist (§ 61 EEG 2014, wir berichteten hier und hier). Diese Belastung muss erfüllt werden, indem dem jeweils für den Anlagenbetreiber zuständigen ÜNB die erzeugte und selbst verbrauchte Strommenge mitgeteilt wird und entsprechend die jeweilige EEG-Umlage abgeführt wird. Dies muss zunächst in Form von Abschlägen geschehen.

Nun muss nach § 91 Nr. 7 EEG 2014 erst eine neue Verordnung geschaffen werden, welche den Ablauf der Meldungen sowie die Zahlungsflüsse genauer regelt. Bis eine solche Verordnung verabschiedet ist, nehmen die ÜNB daher keine Abschlagszahlungen an.

Dies bedeutet aber nicht, dass die grundsätzliche Pflicht zur Abführung der EEG-Umlage ab dem 01.08.2014 nicht mehr bestehen würde. Diese Pflicht bleibt ausdrücklich – aufgrund bestehender Gesetzeslage – in Kraft, ebenso wie die grundsätzlichen Meldepflichten!

Anlagenbetreiber mit belasteten Anlagen sollten daher nun Rücklagen in Höhe der zu erwartenden EEG-Umlage bilden, bis die Verordnung in Kraft ist, um eventuellen späteren Liquiditätsproblemen zu begegnen.

Michael Hill
Partner

Energierecht: Das neue EEG ist in Kraft! Neue Regeln im BGB zu Zahlungszielen.


Der 1.8.2014 ist in vielerlei Hinsicht ein Meilenstein:

1. Das EEG 2014 ist in Kraft. (Der Text ist hier zu finden)

Damit hat die Bundesregierung einen „Husarenritt“ durch die Gesetzgebung beendet und ein wirklich neues EEG auf die Beine gestellt (Eckpunkte finden sie hier). Auf dem Weg zu diesem Gesetz ist meiner Meinung nach einiges auf der Strecke geblieben: Wieder einmal die saubere Gesetzesarbeit (siehe Nachgezogene Änderungen am 29.07.2014) sowie eine Verlässlichkeit in die Dauerhaftigkeit des Gesetzes. So werden in den wesentlichen Punkten „anzulegender Wert“, „Eigenstromprivileg“ und „besondere Ausgleichsregelung“ noch einmal Änderungen bis zum Jahr 2017 erwartet. Im letzteren Punkt gibt es scheinbar Bestrebungen der Regierung, aufgrund einer Vereinbarung mit der EU, die Regelungen der neuen Ausgleichsregelung auf die Jahre 2012 und 2013 auszuweiten, scheinbar in Bezug auf die betroffenen Unternehmen (Anlage 4 zum Gesetz). Beim „anzulegenden Wert“ muss ab 2017 ein Ausschreibungsverfahren in Kraft sein – welches gerade an den PV-Freiflächenanlagen verprobt wird – und das Eigenstromprivileg der vollen Entlastung von Bestandsanlagen soll bis 2017 „überacht“ werden aufgrund europäischer Bedenken.

Insgesamt bleibt das EEG 2014 damit eine „Übergangsregelung“ bis zum neuen EEG 2017 (auch „EEG 3.0“ genannt).

Für mich einmalig bleibt die Tatsache, dass fast jede neue Verordnungsermächtigung alleine die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, wichtige Verordnungen zu erlassen (ohne zwingender Einbindung des Bundesrats). Ob  dies dem grundliegenden Föderalismus in der BRD dient, bleibt offen, ebenso die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen. Denn hätte der Bundesrat  auf eine Beteiligung bestanden, hätte dieser den Vermittlungsausschuss einberufen müssen und das Gesetz wäre nicht bis zum 01.08. in Kraft getreten und vor allem wäre dann keine neue Regelung zur „besonderen Ausgleichsregelung“ in Kraft (mit weitreichenden Folgen für die Industrie in Deutschland).

Die Bundesregierung scheint aber besonnen mit dieser Möglichkeit umzugehen, Verordnungen alleine zu erlassen, denn zumindest für die Verordnung zur Ausschreibung der Förderung für Freiflächenanlagen sucht sie die Beteiligung „aller“ Akteure. Hier finden sie das erste Eckpunktepapier hierzu (PDF, nicht barrierefrei).

Es bleibt abzuwarten, ob die EEG-Umlage nunmehr nicht weiter steigt (auch ohne, dass die Übertragungsnetzbetreiber von steigenden Handelspreisen ausgehen) und ob das neue EEG nun zur Integration der erneuerbaren Energien beiträgt, was zu hoffen ist.

2. Änderungen des BGB in Kraft

Das BGB hat parallel eine Änderung erfahren, die auch in der Energiewirtschaft Auswirkungen haben werden (neben den Änderungen zum Widerrufsrecht bereits im Juni).

Nun ist im BGB geregelt, das z.B. formularmäßig vereinbarte Zahlungsziele mit mehr als 60 Tagen nach Rechnungsempfang grundsätzlich nicht mehr zulässig sind (neuer § 271a Abs. 1 BGB). Ebenso ist eine Überprüfung von Lieferungen und damit inzident die Überprüfung von Rechnungen bei Energielieferungen mit einem Zeitraum von über 30 Tagen nicht mehr formularmäßig vereinbar (§ 271a Abs. 3 BGB). Beide Regelungen gelten explizit nur für Verträge an welchen kein Verbraucher als Entgeltschuldner beteiligt ist (Unternehmerverträge), § 271a Abs. 5 Ziffer 2 BGB.

Des Weiteren wurde der gesetzliche Verzugszins bei Verzug von Unternehmern in Unternehmerverträgen auf 9% über den Basiszins angepasst (früher 8 %).

Schließlich kann der Entgeltgläubiger in Unternehmensverträgen eine pauschale Mahngebühr von 40 € verlangen.

Diese Regelungen finden Anwendung auf alle Verträge mit einem Vertragsschluss ab dem 28.07.2014.

Versorger sollten daher ihre Lieferverträge mit Unternehmern überprüfen und darauf achten, wenn z.B. längere Zahlungsziele als 60 Tage gewährt werden, dass diese Zahlunsgziele individualisiert verhandelt werden und die Verhandlung möglichst gut dokumentiert wird.

Michael Hill
Partner