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Energierecht: EU-Kommission erwägt Beihilfeverfahren wegen EEG-Umlagebefreiung


Am Montag, den 15. Juli 2013 veröffentlichte das Nachrichtenmagazin „Spiegel“ die Nachricht, dass die EU-Kommission noch am 17. Juli diesen Jahres die Eröffnung eines Beihilfeverfahrens erwägt, in welchem die Beihilferechtliche Zulässigkeit der EEG-Umlagebefreiung von gewissen Unternehmen des produzierenden Gewerbes und des Schienenverkehrs überprüft werden sollen.

Tatsächlich hat die Kommission schnell erklärt, dass es zur Eröffnung eines solchen Verfahrens noch weitere Vorbereitungen bedarf und – sollte ein solches Verfahren eröffnet werden – erst im September 2013 mit einem Beschluss zu rechnen ist.

Hintergrund und potentielle Grundlage für ein derartiges Verfahren sind die Europarechtlichen Vorgaben, wonach keine Subventionen und Beihilfen gegeben werden dürfen, die zu einer Verzerrung des europäischen Wettbewerbs führen, außer deise sind zuvor von der EU-Kommission genehmigt worden.

Nach den Regelungen der §§ 40 ff EEG können Unternehmen des produzierenden Gewerbes und des Schienenverkehrs unter gewissen Voraussetzungen die teilweise Befreiung von der EEG-Umlage beantragen. Voraussetzung z.B. bei Unternehmen des produzierenden Gewerbes ist, dass eine große Menge Strom bezogen wird und dessen Kosten mindestens 14% der Bruttowertschöpfung ausgemacht haben.

Im Jahr 2013 sind nach Veröffentlichungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle 1.691 Unternehmen teilweise von der EEG-Umlage teilweise befreit. Die Befreiung der Unternehmen im Jahr 2012 führte 2013 zu einer Erhöhung der EEG-Umlage für alle restlichen Verbraucher in Höhe von 0,14 ct./kWh (siehe Pressemitteilung der Übertragungsnetzbetreiber vom 15.10.2012), bei einer GEsamthöhe von 5,277 ct./kWh.

Einschätzung

Die Diskussion über Befreiungen von staatlichen Lasten zu Gunsten des energieintensiven produzierenden Gewerbes findet derzeit auf vielen Ebenen statt (Netzentgelte, EEG-Umlage, CO2-Zertifikatskosten). Im Rahmen des EEG wird dies auch als politisches Thema verstanden, denn die EEG-Umlage steigt stetig (im Jahr 2014 wird mit einer Umlage bis zu 6,5 ct./kWh gerechnet).

Nach meiner persönlichen Ansicht wird versucht, hier einen strukturellen Fehler der EEG-Umlage zu verdecken, der zu einer steigenden Umlage führt: Der EEG-Strom wird an der Strombörse zum dort geltenden Preis durch die Übertragungsnetzbetreiber verkauft. Da nun immer mehr Photovoltaik- und Windstrom an die Börse gerät, der jedenfalls physikalisch abgenommen werden muss, aber kaum Gestehungskosten hat – sich also nicht an der Börse „rechnen“ muss – fallen die Börsenpreise und damit die Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber. Da aber die Anlagenbetreiber weiterhin (auf 20 Jahre festgeschrieben) die immer gleichbleibende Einspeisevergütung erhalten, wird das Defizit der Netzbetreiber, welche auch die Vergütung zahlen, immer größer. Dieses Defizit wird auf die Letztverbraucher mittels EEG-Umlage weitergegeben. Hier fließen auch die Mindereinnahmen durch die teilweisen Befreiungen ein, stellen aber einen vergleichbar kleinen Anteil dar.

Die Politik hat daher erkannt, dass das EEG grundlegend reformiert werden muss. Die Frage – die wohl bis nach der Bundestagswahl offen bleiben wird – ist allein, wie die Anpassung erfolgen soll.

Bis dahin sind Diskussionen, die – wie diejenige um Befreiungen für die Industrie – sehr plastisch auf einige Betroffene reduziert werden können, entsprechend „gewinnbringend“ in den Wahlkampf einzubringen.

Dennoch bleibt zu warnen, dass sich das EEG mittelfristig umfänglich ändern wird und dann gerade die Befreiungstatbestände (Begrenzungen, Grünstromprivileg, Eigenstromprivileg, etc.) Raum für Änderungen geben, da hier ein Vertrauensschutz in den Bestand für künftige Befreiungen schwer zu begründen sind.

Michael Hill
Partner