– de lege lata, de lege ferenda –
Der Deutsche Bundestag hat am 12. Mai 2022 das „Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften beschlossen“ (BGBl. 2022 Teil I, S. 730).
Die Änderungsnovelle des EnSiG beruht auf der Fassung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie (BT-Drucksache 20/1766), die den ursprünglichen Gesetzesentwurf in einigen Teilen nicht unerheblich geändert hat (siehe Dokumentation zum Gesetzgebungsverfahren auf Bundestag.de).
Mit der Gesetzesänderung will die Bundesregierung, so die Gesetzesbegründung, auf die durch den Krieg Russlands gegen die Ukraine ausgelösten Turbulenzen am Gasmarkt reagieren und dazu die bestehenden Eingriffsinstrumente konkretisieren. So z. B. die EU VERORDNUNG (EU) 2017/1938 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung.
Eine der wesentlichen Neuerungen im novellierten EnSiG ist die Einführung eines Preisanpassungsrechts für Gasversorger. Gem. § 24 Abs. 1 EnSiG haben alle Energieversorgungsunternehmen entlang der Lieferkette nach Ausrufen der Alarmstufe und einer (derzeit noch nicht erfolgten) weiteren Feststellung der Bundesnetzagentur (BNetzA) das Recht, ihre Gaspreise gegenüber ihren Kunden auf ein angemessenes Niveau anzupassen. Der Begriff der Angemessenheit ist im Gesetz nur oberflächlich negativ definiert: Eine Preisanpassung ist insbesondere dann nicht mehr angemessen, wenn sie die Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung überschreitet, die dem jeweils betroffenen Energieversorgungsunternehmen aufgrund der Reduzierung der Gasimportmengen für das an den Kunden zu liefernde Gas entstehen. Daraus kann man ableiten, dass die Höhe der möglichen Preisanpassungen grundsätzlich nach oben offen ist. Das bedeutet faktisch eine erhebliche Verlagerung des wirtschaftlichen Risikos kraft Gesetzes auf die Letztverbraucher, also die Kunden der Energieunternehmen. Oder in anderen Worten: Im Gaslieferungs-Krisenfall greift der Gesetzgeber hier sehr weit in die allgemeine Vertragsfreiheit der beteiligten Akteure ein.
Voraussetzung für eine Preisanpassung gem. § 24 Abs. 1 EnSiG ist:
1. Ausrufung der Alarmstufe oder Notfallstufe im Notfallplan Gasnach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 (die niedrigste der drei nach der EU-Verordnung vorgesehenen Krisenwarnstufen, die Frühwarnstufe, reicht nicht).
2. Die Feststellung der Bundesnetzagentur einer erheblichen Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland.
Die Alarmstufe im Notfallplan Gas hat der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz am 23. Juni 2022 bereits ausgerufen. Die Feststellung einer erheblichen Reduzierung der Gesamtgasimportmengen hat die Bundesnetzagentur bis dato allerdings noch nicht getroffen.
Anders als nach § 41 Abs. 5 S. 2 EnWG, wonach Haushaltskunden einen Monat im Voraus über Preiserhöhungen informiert werden müssen, verkürzt § 24 Abs. 2 EnSiG die Frist für die Letztverbraucher in der Krisensituation auf lediglich eine Woche.
Gem. § 24 Abs. 2 S. 3 EnSiG hat der Kunde bei einer Preisanpassung nach Abs. 1 S. 1 ein außerordentliches Kündigungsrecht, das nur unverzüglich nach Zugang der Preisanpassungsmitteilung ausgeübt werden kann. Ansonsten kann der Kunde nur abwarten, bis die Voraussetzungen der Krisensituation nicht mehr vorliegen und die Preisanpassungen zurückgenommen werden müssen. Allerdings bedeutet das nicht zwingend, dass das vor der Preisanhebung bestehende Preisniveau wieder einzuführen ist – es kann auch teurer bleiben.
Die möglichen Preisanhebungen werden durch ein elektronisches Preisanpassungsmonitoring flankiert. Gem. § 25 EnSiG führen die Bundesnetzagentur und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ein Monitoring über Preisanpassungen in dem Zeitraum, in dem Preisanpassungsrechte nach § 24 bestehen, durch. Für dieses Monitoring haben Energieversorgungsunternehmen der Bundesnetzagentur jegliche Preisanpassungen, die nach Feststellung der Bundesnetzagentur gemäß § 24 Abs. 1 S.1 EnSiG oder aufgrund von deren Aufhebung erfolgen, elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige über Inhalt und Umfang der Preisanpassung ist der Bundesnetzagentur innerhalb einer Woche nach erfolgter Anpassung zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auf Verlangen die erlangten Daten.
Was kommt noch?
Seitens der Politik geht die Suche nach weiteren, neuen Mechanismen zur Stärkung der Resilienz des Gasmarktes und zur Abwehr des Insolvenzrisikos für Verbraucher und Unternehmen, ja ganzer Lieferketten, weiter. Seit Anfang Juli liegt eine „Formulierungshilfe“ für einen Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, von Bündnis 90/Die Grünen und der FDP zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP – Drucksache 20/2356 – auf dem Tisch, um das Gasnotfallrecht nochmals an die aktuelle Lage anzupassen. Darin wird diskutiert, in das EnSiG einen neuen § 26 einzuführen, der die Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates zum Erlass einer Verordnung ermächtigt, die an Stelle des Preisanpassungsrechts nach § 24 Abs. 1 S. 1 EnSiG tritt. Erlässt die Bundesregierung eine solche Verordnung nach dem neu angedachten § 26 EnSiG, soll die Preisanpassung nach § 24 Abs. 1 S. 1 EnSiG ausgeschlossen sein.
Mit diesem angedachten Mechanismus, einem Umlagesystem ähnlich der gerade abgeschafften EEG-Umlage, könnte die Bundesregierung dann starke Preissteigerungen beim Gas gerechter auf über alle Verbraucher hinweg verteilen.
Die mit dem neuen, geplanten § 26 EnSiG angedachte Verordnungsermächtig soll bereits dann einsetzen, wenn eine erhebliche Störung der Gasimporte nach Deutschland unmittelbar bevorsteht und somit früher als die Preisanpassungsmöglichkeit nach dem derzeitigen § 24 Abs. 1 S. 1 EnSiG.
Der finanzielle Ausgleich durch das geplante Umlagesystems soll dann an die von der erheblichen Störung der Gasimporte nach Deutschland betroffenen Gasimporteure fließen und so deren möglicher Insolvenz vorbeugen.
Bleibt abzuwarten ob die Einführung dieses Umlagesystems den Deutschen Bundestag noch vor der Sommerpause passiert.
Gerold Hübner
Of Counsel