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Energierecht: Übertragungsnetzbetreiber nehmen vorerst keine Abschlagszahlungen für Eigenstrom-EEG-Umlage an


Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) haben auf Ihrer gemeinsamen Plattform www.netztransparenz.de bekannt gegeben, dass sie zunächst davon absehen müssen Abschlagszahlungen für Eigenstrom-EEG-Umlagen anzunehmen.

Hintergrund ist, dass im Wesentlichen für Erzeugungs-Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 01.08.2014 und einer Größe ab 10 kW bis zu einer Eigenverbrauchsmenge von 10 MWh im Jahr für selbst erzeugten und verbrauchten Strom des Anlagenbetreibers zumindest eine teilweise Belastung mit EEG-Umlage im neuen EEG 2014 festgelegt ist (§ 61 EEG 2014, wir berichteten hier und hier). Diese Belastung muss erfüllt werden, indem dem jeweils für den Anlagenbetreiber zuständigen ÜNB die erzeugte und selbst verbrauchte Strommenge mitgeteilt wird und entsprechend die jeweilige EEG-Umlage abgeführt wird. Dies muss zunächst in Form von Abschlägen geschehen.

Nun muss nach § 91 Nr. 7 EEG 2014 erst eine neue Verordnung geschaffen werden, welche den Ablauf der Meldungen sowie die Zahlungsflüsse genauer regelt. Bis eine solche Verordnung verabschiedet ist, nehmen die ÜNB daher keine Abschlagszahlungen an.

Dies bedeutet aber nicht, dass die grundsätzliche Pflicht zur Abführung der EEG-Umlage ab dem 01.08.2014 nicht mehr bestehen würde. Diese Pflicht bleibt ausdrücklich – aufgrund bestehender Gesetzeslage – in Kraft, ebenso wie die grundsätzlichen Meldepflichten!

Anlagenbetreiber mit belasteten Anlagen sollten daher nun Rücklagen in Höhe der zu erwartenden EEG-Umlage bilden, bis die Verordnung in Kraft ist, um eventuellen späteren Liquiditätsproblemen zu begegnen.

Michael Hill
Partner