Die Bundesnetzagentur hat noch im alten Jahr, am 11.12.2013, eine neue Festlegung zum neuen § 19 Abs. 2 StromNEV erlassen (Aktenzeichen BK4-13-739) .
Der § 19 Abs. 2 StromNEV erlaubt die Vereinbarung verringerter Netzentgelte entweder bei einer sog. „atypischen Netznutzung“ ( § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV) oder bei großen Abnahmemengen, die eine Netzkostenentlastung mit sich bringen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEV). Hier musste die Regulierungsbehörde beachten, dass sich am 01.01.2014 die Anforderungen an die Entlastung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEV änderten (wir berichteten). Grund der Verordnungsänderung war vor allem die potentielle Verfassungswidrigkeit des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV alte Fassung.
Die Kanzlei hat sich an der Anhörung zu den Eckpunkten der geplanten Festlegung bereits im Oktober 2013 – wie bereits bei der Vorgängerfestlegung BK4-12-1656 – beteiligt (siehe Seite 10 der aktuellen Festlegung), da wir einige Mandanten in diesem Bereich – sowohl Netzbetreiber, als auch Industriekunden oder weitere Letztverbraucher – betreuen. Unsere Stellungnahme wird in Kürze auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
Im Folgenden wollen wir die wesentlichen Änderungen zusammenfassen:
1. Neu: Das Anzeigeverfahren
Neu – bereits in der Verordnung – geregelt ist die Möglichkeit eines Anzeigeverfahrens anstelle eines Antragsverfahrens zur Genehmigung verringerter Netzentgelte. Die Verordnung führt hierzu aus, dass es lediglich der Anzeige einer Vereinbarung über verringerte Netzentgelte gegenüber der zuständigen Regulierungsbehörde bedarf, wenn die Regulierungsbehörde eine Festlegung hierzu erlassen hat. Mit der Festlegung ist diese Voraussetzung geschaffen. Das bedeutet, dass Netzentgeltvereinbarungen über reduzierte Netzentgelte keine Genehmigung mehr bedürfen, sondern mit Anzeige bei der zuständigen Regulierungsbehörde wirksam ist (natürlich nur so lange die Vereinbarung die Festlegungsinhalte befolgt). Für beide Reduktionstatbestände gilt daher zusammengefasst das Folgende:
a) Anzeigender: Ausschließlich der Letztverbraucher!
b) Frist: Bis 30.09. des zu befreienden Jahres!
c) Mindestinhalt: Siehe Seite 53 der Festlegung
d) Basis der Anzeige sind belastbare Prognosen (siehe Seite 5, Buchstaben h) und i)) oder konkrete Berechnungen (Seiten 6 – 8) bei der Berechnung des sog. „physikalischen Pfades“!
e) Netzbetreiber sind zur unverzüglichen Verfügungstellung von Daten und Unterlagen verpflichtet! (Achtung: Schadensersatzpflichten können drohen!)
f) Der Letztverbraucher hat bis zum 30. Juni des Folgejahres den Nachweis über die Einhaltung der Reduktionskriterien im Jahr der Reduktion zu erbringen (Achtung: Dies war bislang der Netzbetreiber!)!
Die Bundesnetzagentur wird im ersten Quartal 2014 auf ihrer Internetseite Erhebungsbögen zum Anzeigeverfahren veröffentlichen, die zur Anzeige genutzt werden können. Eine Pflicht zur Nutzung dieser Bögen ist aber nicht aus der Festlegung herauszulesen.
Natürlich kann sich der Letztverbraucher vom Netzbetreiber oder auch Lieferanten (bei Lieferantenrahmenverträgen – hierzu unten noch mehr) sowie beliebigen Dritten bei allen oben genannten Handlungen vertreten lassen, soweit diese sich dazu bereiterklären. Eine Pflicht bspw. des Netzbetreibers, die Anzeige zu stellen oder den Letztverbraucher zu vertreten gibt es insofern nicht.
Wichtig ist, dass nach Abgabe der Anzeige keine Abschläge vom Netzbetreiber für Netzentgelte auf Basis der allgemein gültigen Netzentgelte mehr verlangt werden dürfen (Siehe Seite 49 der Festlegung) und die Abschläge umgehend abgerechnet werden müssen. Selbst eine Beschwerde gegen die Festlegung führt nicht dazu, dass diese Regelung außer Kraft gesetzt wird, denn einer Beschwerde würde insofern die sog. „aufschiebende Wirkung“ fehlen (Siehe Seite 54 der Festlegung am Schluss). Die Kanzlei hat mithin keine Kenntnis darüber, dass Beschwerde gegen die Festlegung eingelegt wurde (Fristende hierfür wäre der 10.01.2014 – 24:00 Uhr gewesen).
2. Netzentgeltreduktion nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
Im Rahmen der Netzentgeltreduktion für atypische Netznutzung hat sich an der Regulierung der Tatbestandsvoraussetzungen für ein reduziertes Netzentgelt kaum etwas geändert. Die Bundesnetzagentur hat hierzu die meisten Inhalte der „alten“ Festlegung BK4-12-1656 übernommen und vor allem auf die Konsultation im Rahmen dieser Festlegung hingewiesen.
Ausnahme ist die Regelung zur Abnahmestelle, was für beide Alternativen des § 19 Abs.2 StromNEV Relevanz besitzt. Hier hatte es eine Änderung der StromNEV in § 2 Ziffer 1 gegeben, welche zu einer Änderung der Regulierungspraxis führten: Für das Vorliegen einer Abnahmestelle bedarf es nun nicht mehr der galvanischen Verbindung verschiedener Entnahmepunkte. Vielmehr kann eine Abnahmestelle auch dann vorliegen, wenn ein abgeschlossenes Betriebsgelände über mehrere Entnahmestellen verfügt (siehe § 2 Ziffer 1 StromNEV und Festlegung Seite 49 und 50). Dies kann für die Letztverbraucher entscheidende Auswirkungen haben, da nun nicht mehr allein die Entnahmen der einzelnen Entnahmestellen relevant sein könnten, sondern eventuell die Gesamtentnahme aller Entnahmestellen des Betriebsgeländes.
Die Übrigen Festlegungen (zu Hochlastzeitfenstern, etc.) entsprechen der „alten“ Festlegung BK4-12-1656.
3. Netzentgeltreduktion nach § 19 Abs. 2 bis 4 StromNEV
Die Netzentgeltreduktion für große Abnahmemengen ist wesentlichen Änderungen bereits in der Normierung unterworfen worden (von einer vollständigen Befreiung zu einer anteiligen Reduktion, je nach Anzahl der Jahres-Benutzungsstunden). Galt für die Jahre 2012 und 2013 noch, dass eine Befreiung um 80, 85 und 90 % der Netzentgelte bei erreichen der Mindestabnahmemenge (10 GWh) und Jahres-Benutzungsstunden (7.000, 7500 oder 8.000) garantiert war, ist ab 2014 notwendig, dass zusätzlich ein „Beitrag des Letztverbrauchers zur Senkung oder Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz- oder Umspannungsebene“ nachgewiesen wird (sog. „physikalische Komponente“).
Diese Komponente ist wesentlicher Teil der Festlegung, denn die Regelung hierzu ist „neu“ (vor 2011 gab es eine ähnliche Regelung hierzu bereits).
Trotz der Anregung – auch unserer Kanzlei – die physikalische Komponente zumindest teilweise durch Messungen und Messergebnisse zu spiegeln, hat sich die Bundesnetzagentur auf die Bestimmung der Komponente auf Basis der „fiktiven (Direkt-)Leitungsnutzung“ entschieden.
Folgende Eckpunkte (ab Seite 6, Buchstabe c, der Festlegung):
a) Es wird vom Netzanschlusspunkt des Letztverbrauchers eine fiktive Leitungsnutzung zu einer geeigneten Stromerzeugungsanlage auf bereits bestehenden Trassen (Alternative A) berechnet. Die Differenz der Kosten dieser fiktiven Leitungsnutzung zu den allgemein geltenden Netzentgelten stellt den Beitrag an der Senkung der Kosten dar. Nur wenn es hier eine Differenz zu Gunsten des Letztverbrauchers gibt, kann das Netzentgelt auch reduziert werden.
Geeignete Stromerzeugungsanlage ist jede Anlage, die in der Lage ist, mit der installierten Leistung den Strombedarf (aus Sicht der Leistung) des Letztverbrauchers (umfassend) kontinuierlich abzudecken. Entgegen der Eckpunkte bedarf es damit nicht mehr eines Grundlastkraftwerkes. Andererseits sind Erzeugungsanlagen mit fluktuierender Erzeugung (z.B. Wind- und Solarkraftwerke) keine geeigneten Stromerzeuger im Sinne der Norm.
b) Es können auch die Kosten der fiktiven Leitungsnutzung des Anschlusses an einen geeigneten Netzknotenpunkt über bereits bestehende Trassen (Alternative B) herangezogen werden. Eine Eigensicherheit (n-1) ist hier nicht zu berücksichtigen.
Ein geeigneter Netzknotenpunkt ist ebenso gegeben, wenn dieser in der Lage ist, den gesamten Bedarf des Letztverbrauchers abzudecken (Seite 41 der Festlegung).
Relevante Kosteneinsparung in dieser Alternative ist sodann das Netzentgelt für die am Netzknotenpunkt vorgelagerte Spannungsebene und einen dort erfolgenden Anschluss im Vergleich zu den individuell zurechenbaren Kosten der Netznutzung in der aktuellen Netzebene (Seite 41 der Festlegung).
c) Schließlich kann als Abwandlung zu Alternative B und A noch eine fiktive Leitungsnutzung vom Netzanschluss zu einer geeigneten Erzeugungsanlage / einem geeigneten Netzknotenpunkt in unterschiedlichen Netz- / Spannungsebenen über bestehende Trassen herangezogen werden (Alternative A‘ bzw B‚). Hier wird analog der Anschlussnetzebene für alle „berührten“ Netzebenen die Kosten einer Leitungsnutzung den allgemein geltenden Netzentgelten gegenübergestellt. Bei der Berührung des Übertragungsnetzes wird bei der Kostenberechnung wiederum n-1 berücksichtigt.
Zur konkreten Berechnung der Kosten finden sich mehr oder weniger klare Hinweise in der Festlegung.
Die Regulierungsbehörde führt übrigens aus, dass die Einbeziehung konkreter Messergebnisse in dieser Situation nicht relevant ist. Der konkrete Verbrauch wäre vielmehr Voraussetzung dafür, überhaupt in den (potentiellen) Genuss der Netzentgeltreduktion zu kommen. Die Frage, wie hoch die Reduktion ist, klärt sich dann rein an der Vermeidung der Kosten der Netzebene, welche am Netzaus- und -umbaubedarf (damit dem „Physikalischen Pfad“) auszurichten sei.
4. Weitere relevante Regelungen
Die BNetzA hat zu weiteren relevanten Themenfeldern im Rahmen der Netzentgeltreduktion ausgeführt:
a) Lieferantenrahmenverträge
Weiterhin möglich und „1 zu 1“ aus der alten Festlegung übernommen, ist die Möglichkeit der Netzentgeltreduktion, wenn ein Lieferantenrahmenvertrag vorliegt. In dieser Konstellation ist der Netznutzer (Lieferant) nicht derselbe wie der Letztverbraucher. Der Lieferant als dritte Partei in dieser Konstellation muss in entsprechende Regelungen mit einbezogen werden (Mehr auf Seite 51 der Festlegung). Trotz Anregung der Kanzlei werden die Lieferanten nicht ausdrücklich zu einer Mitwirkung verpflichtet. Dennoch ergeben sich gewisse Mitwirkungspflichten voraussichtlich aus dem Liefervertrag.
b) Geschlossene Verteilnetze
Weiterhin gelten für die Beschlusskammer 4 geschlossene Verteilnetze nicht als Letztverbraucher sondern als „normale“ Netzbetreiber mit einer eingeschränkten Regulierung. Aus diesem Grunde können Letztverbraucher innerhalb geschlossener Verteilnetze auch Netzentgeltreduktionen von deren Netzbetreiber verlangen (Seite 52 der Festlegung). Schwierig ist nur, dass augenscheinlich die Beschlusskammer 8 der BNetzA grundsätzlich davon ausgeht, dass die Betreiber geschlossener Verteilnetze nicht am Ausgleichsmechanismus nach § 19 Abs. 2 StromNEV i.V.m. § 9 KWK-G teilnehmen können. Hierzu gab es eine Stellungnahme der Kammer aus dem Jahr 2012, die sich bislang nicht erkenntlich geändert hat. Hier liegen unseres Erachtens Spielräume für weitere Gestaltungen, Anregungen und Vorgehensweisen.
c) Berücksichtigung von Regelenergieerbringung im Rahmen der Hochlastzeitfenster
Die BNetzA legt auch fest, dass im Rahmen der Bestimmung der Hochlastzeitfenster die Regelenergieerbringung (positiv wie negativ) nicht berücksichtigt wird. Das bedeutet weder die fiktive Last bei Erbringung positiver Regelenergie noch die reelle Last bei Erbringung negativer Regelenergie werden berücksichtigt.
Wichtig ist hier, dass der Regelenergie-erbringende Letztverbraucher, der nicht am Höchstspannungsnetz angebunden ist, eine Meldepflicht gegenüber dem Netzbetreiber der Anschlussnetzebene hat. Dieser muss innerhalb von 3 Werktagen nach Auftreten einer Leistungsspitze (bzw. Leistungstal bei Erbringun positiver Regelenergie durch Abschalten von Lasten) vom Letztverbraucher informiert werden, dass Regelleistungen erbracht worden sind.
Bewertung der Festlegung durch die Kanzlei:
Die Festlegung ist in vielen Aspekten konsequent, nachvollziehbar und sehr gut begründet. Als schwierig empfindet die Kanzlei die Festlegung bzgl. des physikalischen Pfades. Diese wird dazu führen, dass viele Industrieunternehmen den Aufwand scheuen werden, Netzentlastend tätig zu werden. Eine Berücksichtigung einer „Bandähnlichen Abnahme“ über Messungen hätte unseres Erachtens auch zu einem weiteren Anreiz geführt, der durchaus mit den Netzkosteneinsparungen korrelieren kann.
Des weiteren ist enttäuschend, dass die BNetzA die Gelegenheit nicht nutzte, konkrete Mitwirkungspflichten der Lieferanten bei Strombezug über Lieferantenrahmenverträge zu regeln. Derzeit wehren sich viele Lieferanten generell gegen den Abschluss von Netzentgeltreduktionsverträgen in dieser Konstellation mit dem Argument, dass die Abwicklung zu teuer wäre. Dabei wäre das Angebot, Netzentgelte zu reduzieren bei einer entsprechenden Kostenbeteiligung des Letztverbrauchers am geltend gemachten Mehraufwand für die Abwicklung, für den Lieferanten Margenneutral und ein Zeichen des Selbstverständnisses als Dienstleister. Damit bleibt den Kunden bei einer generellen Weigerung nur der Wechsel zu kooperativeren Lieferanten.
Bei Fragen zu Umsetzung und konkreter Anwendung dieser Festlegung steht Ihnen natürlich die Kanzlei weiterhin gerne zur Verfügung.
Michael Hill
Partner