Energierecht: Übertragungsnetzbetreiber legen „Zonenmodell“ für § 19 Umlage vor


Am 21.10.2013 haben die vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) die neue Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV veröffentlicht. Wie berichtet hat der Gesetzgeber aber eben diese Norm teilweise mit Rückwirkung zum 01.01.2012 geändert.

Hintergrund der Umlage ist, dass die entfallenen Netzentgelte aufgrund von vorgeschriebenen  Befreiungen und Reduktionen derselben bei einer außergewöhnlich Netznutzung, wieder „refinanziert“ werden müssen. Die Netzbetreiber legen daher fest, wie hoch die entfallenen Netzentgelte vss. im Jahr 2014 anzusetzen sind und Teilen diesen Betrag auf alle Verbraucher, je nach Kategorien. Dabei wird berücksichtigt, dass Großabnehmer nicht zu stark belastet werden (Letztverbrauchergruppe B) und die energieintensiven Großabnhemer noch einen weiteren „Rabatt“ erhalten (Letztverbrauchergruppe C). Dabei zahlen diese Gruppen einen Maximalbetrag für deren Abnahme ab 1 Mio. kWh (früher: 100.000 kWh), in Höhe von 0,05 ct./kWh bzw. 0,025 ct/kWh. Der „Rest“Letztverbrauchergruppe A) zahlte die „volle Umlage“.

Wesentlich für mittelständische Unternehmen war nun die Änderung, dass künftig die Letztverbrauchergruppe A nicht mehr nur noch bis zu einem Jahresverbrauch von 100.000 kWh gilt sondern diese Gruppe bis zu 1 Mio kWh im Jahr Verbrauch die volle Umlage zu tragen haben und dies rückwirkend ab 01.01.2012.

Gleichzeitig mit der Veröffentlichung der neuen Umlage für 2014 (welche eigentlich für die neue Letztverbrauchergruppe A‘ 0,187 ct/kWh betragen würde), haben die Netzbetreiber einen Vorschlag gemacht, wie eine Verrechnung der Umlagen im Jahr 2012 und 2013 erfolgt. In diesen Jahren hatten die die Letztverbraucher mit einem Verbrauch von bis zu 100.000 kWh mithin „zu viel“ und diejenien zwischen 100.001 kWh bis 1 Mio. kWh „zu wenig“ Umlage gezahlt. Grund dafür ist, dass die Gesamtbelastung durch Befreiungen und Reduktionen der Netzentgelte nach der „Alten Rechtslage“ auf weniger Schultern gelastet wurde, als heute.

Durch das neue Verrechnungsmodell werden diese Ungleichgewichte aus der Vergangenheit, die nunmehr (rückwirkend) durch die neue Verordnung aufgehoben wurden, ausgeglichen. So werden diejenigen, die „zu viel“ gezahlt haben über eine Verrechnung mit der diesjährigen Umlage entlastet und diejenigen, die „zu wenig“ gezahlt haben wieder belastet.

Da es bis zur neuen Verordnungslage auch noch eine Unterteilung der Kunden gab, die einen Verbrauch von mehr als 100.000 kWh verbrauchten (Normale Kunden und „energieintensive Kunden“) werden nunmehr fünf Kundengruppen durch die ÜNB vorgeschlagen:

Letztverbrauchergruppe A (bisher „zu viel gezahlt“):
Kunden, die unter 100.000 kWh Jahresverbrauch aufweisen und diejenigen die mehr als 100.000 kWh abnehmen, zahlen die Umlage dieser Gruppe für die ersten 100.000 kWh Abnahme (je Abnahmestelle).

Letztverbrauchergruppe A+ (bisher „zu wenig gezahlt“):
Für einen Verrbauch zwischen 100.000 kWh bis 1 Mio. kWh zahlt jeder Kunde diese Umlage, es sei denn, diese sind in der Letztverbrauchergruppe A++

Letztverbrauchergruppe A++ (bisher ebenso „zu wenig gezahlt“):
Das sind Verbraucher deren Stromkosten im vorangegangenem Jahr mehr als vier Prozent des Umsatzes überstiegen hat. Diese Kunden zahlen die für diese Gruppe veröffentlichte Umlage für die Mengen zwischen 100.001 kWh Jahresverbrauch bis 1 Mio. € Jahresverbrauch.

Letztverbrauchergruppe B:
Dies sind diejenigen Verbraucher mit einem Jahresverbrauch von über 1 Mio kWh, es sei denn diese fallen unter Letztverbrauchergruppe C.

Letztverbrauchergruppe C:
Das sind Letztverbraucher mit mehr als 1 Mio. kWh Jahresverbrauch, deren Stromkosten mehr als 4 % des Umsatzes ausmacht.

Die neuen Letztverbrauchergruppen A+ und A++ sind notwendig geworden, nachdem diese Verbraucher nach alter Rechtslage eigentlich in die Gruppe B und C gefallen sind und nunmehr durch die neue Gesetzeslage Teil der Gruppe A‘ geworden sind. Um die innerhalb der Gruppe A‘ (neue Letztverbrauchergruppe A) anfallenden Ungleichgewichte bei der Verrechnung zu berücksichtigen ist die Lösung der ÜNB gefunden worden (sog. Zonenmodell).

Die konkrete Umlagehöhe in 2014 ist für die jeweiligen Gruppen:

Letztverbrauchergruppe A: 0,092 ct/kWH
Letztverbrauchergruppe A+: 0,482  ct/kWh
Letztverbrauchergruppe A++: 0,532 ct/kWh
Letztverbrauchergruppe B: 0,05 ct/kWh
Letztverbrauchergruppe C: 0,025 ct/kWH

Praktisch stellt sich die Frage, ob diejenigen Verbraucher, die einen Verbrauch zwischen 100.001 kWh und 1 Mio. kWh aufweisen und energieintensiv nach § 19 Abs. 2 StromNEV sind, diese Intensivität überhaupt geltend machen, da diese nun mehr an Umlage zahlen, als diejenigen, die nicht energieintensiv sind.

Für diejenigen aber, die bereits in den Jahren 2013 und 2012 nachgewiesen haben, dass sie energieintensiv sind, sehe ich kaum Spielraum, dies für das Jahr 2014 nun abzulehnen, nur um die geringere Umlage zu zahlen.

Kommen Sie aber gerne auf uns zu, damit wir Ihnen bei Ihren Fragen beratend zur Seite stehen können.

Michael Hill
Partner

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